Urteil des OLG Hamburg vom 11.09.2014

OLG Hamburg: aufzug, aufschiebende wirkung, garage, gebäude, grundstück, bebauungsplan, grunddienstbarkeit, unternehmen, geschoss, ermessen

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Der Kraftfahrzeugaufzug einer Tiefgarage, der in seiner oberirdischen Endstellung lediglich durch eine durch Stützpfeiler getragene, ca. 2,15 m hohe Überdachung in Erscheinung tritt,
ist jedenfalls einem Carport vergleichbar und deshalb gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO in der Abstandsfläche eines Gebäudes ohne eigene Abstandsfläche zur Nachbargrenze und
ohne nachbarliche Zustimmung nach § 71 Abs. 2 HBauO zulässig.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 11.09.2014, 2 Bs 148/14
§ 6 Abs 5 BauO HA, § 6 Abs 7 BauO HA, § 71 Abs 2 BauO HA
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 1. Juli 2014, Az: 9 E 2612/14, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Kfz-
Aufzug, der zu einer Tiefgarage führt.
Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen den Baugenehmigungsbescheid vom 12. Februar 2013 für den Neubau eines
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Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen den Baugenehmigungsbescheid vom 12. Februar 2013 für den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück T.-...Stieg A
(Flurstück …. ...). Die Baugenehmigung schließt u.a. eine Befreiung für das Überschreiten der (vorderen) Baugrenze (§ 23 Abs. 3
BauNVO i.V.m. dem Bebauungsplan Uhlenhorst 5 vom 6. Juli 1977, HmbGVBl. S. 184) durch ein Plattformaufzugssystem ein. Der
Kfz-Aufzug soll von der A... Straße bzw. T...-Stieg angefahren werden und liegt im vorderen, nordwestlichen Bereich des
Vorhabengrundstücks. Die Antragstellerin, die Eigentümerin des südwestlich angrenzenden Grundstücks A... B (Flurstück …) ist, erhob
gegen den Baugenehmigungsbescheid mit Schreiben vom 22. April 2013 Widerspruch. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 nahm sie diesen
„weitgehend zurück“ und beschränkte ihn auf die Errichtung des Kfz-Aufzuges unmittelbar an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze und
der Abfahrtsrampe zur Erreichung des Aufzuges in den Abstandsflächen.
Mit Änderungsbescheid Nr. 2 vom 29. August 2013 genehmigte die Antragsgegnerin eine Tekturplanung der Beigeladenen, die nunmehr
15 Tiefgaragenstellplätze und einen zweiten Kfz-Aufzug an der südwestlichen Grenze des Vorhabengrundstücks vorsieht, der über die
bestehende Zufahrt über das Grundstück der Antragstellerin angefahren werden soll. Ein entsprechendes Überfahrtsrecht zugunsten des
Vorhabengrundstücks ist durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Der Kfz-Aufzug ist schräg zur Grundstücksgrenze angeordnet und
liegt mit seiner südlichen Spitze ca. einen Meter von der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt. Mit Schreiben vom
15. Mai 2014 erhob die Antragstellerin auch insoweit Widerspruch.
Am 20. Mai 2014 hat die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO gestellt, den das
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2014 abgelehnt hat: Der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Baugenehmigung, soweit
sie noch angefochten sei, verletze keine nachbarschützenden Vorschriften, weil ein Kfz-Aufzug unmittelbar im Bereich der nördlichen
Grundstücksgrenze der Antragstellerin und eine Abfahrtsrampe zur Erreichung dieses Aufzugs in den Abstandsflächen nicht zu den
genehmigten Bauvorlagen gehöre. Ein solcher Kfz-Aufzug sei vielmehr erst mit dem Änderungsbescheid Nr. 2 genehmigt worden, der
ebenfalls keine nachbarschützenden Vorschriften verletze, weil die Errichtung des Kfz-Aufzuges in einem Abstand von etwa einem
Meter zur nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin voraussichtlich ohne deren Zustimmung nach §§ 71 Abs. 2, 6 Abs. 5
HBauO zulässig sei. Denn der Kfz-Aufzug sei gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO als eingeschossiges Gebäude ohne
Aufenthaltsräume und Feuerstätten in den Abstandsflächen zulässig und könne daher gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Der Kfz-Aufzug sei keine Garage i.S.d. §§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 7 HBauO,
weil er nicht dem Abstellen von Kfz, sondern der Zufahrt zu der Tiefgarage diene. Er sei aber, insofern er im ausgefahrenen Zustand über
seitliche Stützpfeiler, ein Dach und ausweislich der Baubeschreibung einen festen hinteren Abschluss durch einen durchgehenden Zaun
verfüge, ein eingeschossiges Gebäude. Ob der Kfz-Aufzug eine andere Anlage i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO sei, von der Wirkungen
wie von Gebäuden ausgehe, könne somit offen bleiben. Durch den Kfz-Aufzug an der gemeinsamen Grundstücksgrenze werde die
Antragstellerin auch nicht unzumutbar beeinträchtigt.
II.
1. Die gemäß § 146 Abs. 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist
unbegründet, weil die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen
hat, nicht rechtfertigen, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und - wie von der Antragstellerin beantragt - die aufschiebende
Wirkung ihrer beiden Widersprüche gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 12. Februar 2013 bzw. den Änderungsbescheid vom 29.
August 2013 gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 und 3 VwGO anzuordnen.
a) Die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Zustimmung zu der Unterschreitung der
Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m durch die Errichtung des Kfz-Aufzuges an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei gemäß
§§ 71 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO nicht erforderlich, weil es sich insoweit um ein privilegiertes Vorhaben nach § 6 Abs. 7 Satz
1 Nr. 1 HBauO handele, greifen insgesamt betrachtet nicht durch. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes
sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden,
eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0
m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m zulässig.
Der grenznahe Kfz-Aufzug, der über keine Außenwände verfügt, hat nach den genehmigten Bauvorlagen 1/44 und 1/46 eine
Grundfläche von ca. 3,20 m x 6,10 m. Außerdem besteht eine durch Stützpfeiler getragene Überdachung mit einer Höhe von etwas mehr
als 2,15 m, was der Höhe der Tiefgaragendecke entspricht. Soweit der Kfz-Aufzug unter der Geländeoberfläche liegt, ist er ein
unselbständiges Bauteil der Tiefgarage und löst keine Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen aus, weil § 6 Abs. 1 HBauO eine
oberirdische bauliche Anlage voraussetzt (vgl. auch Niere in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand 1/2012, § 6 HBauO
Rn. 12). Soweit der Kfz-Aufzug im Betrieb kurzzeitig oberirdisch erscheint, um Kraftfahrzeuge die Zu- oder Abfahrt in die bzw. aus der
Tiefgarage zu ermöglichen, kann dahinstehen, ob er als Bauteil der Tiefgarage unmittelbar eine „Garage“ i.S.d. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
HBauO ist. Denn wenn dies zu verneinen sein sollte, wäre er jedenfalls nach Größe und Bauausführung eine carportähnliche Anlage.
Diese Vergleichbarkeit mit einem Carport (überdachter Stellplatz) rechtfertigt es, den Kfz-Aufzug der Beigeladenen jedenfalls wie einen
Carport zu behandeln, der gemäß der gesetzlichen Fiktion in § 2 Abs. 7 Satz 2 HBauO dann wiederum als Garage gilt. Ein Carport fällt
damit aber unter die abstandsflächenrechtliche Privilegierung in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO für eingeschossige Garagen, die eine
mittlere Wandhöhe bis zu 3,0 m und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 nicht überschreiten. Die Frage, ob der Kfz-
Aufzug sich als Teil eines in der Abstandsfläche an sich nicht zulässigen Gebäudes darstellt, stellt sich hier nicht, da er lediglich Bauteil
einer Tiefgarage ist, die selbst nicht abstandsflächenrechtlich relevant ist.
Das Argument der Antragstellerin, der Kfz-Aufzug sei keine Garage, weil er nicht dem Abstellen von Kraftfahrzeugen diene, überzeugt
nicht. Denn der carportähnliche Kfz-Aufzug ist einer Garage gleichzustellen, weil er zumindest mittelbar über seine Transportfunktion für
das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Ebenso wenig kann der Antragstellerin in der Ansicht beigepflichtet werden, der
Gesetzgeber habe der Privilegierung von Grenzgaragen in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO den Gedanken zugrunde gelegt, innerhalb von
Wohngebieten sei dem Nachbarn grundsätzlich nur die Errichtung einer Garage mit höchstens zwei Stellplätzen zumutbar. Denn der
Gesetzgeber hat eine § 6 Abs. 3 Nr. 6 HBauO 1986 vergleichbare Beschränkung, derzufolge in Abstandsflächen nur Nebengebäude für
höchstens zwei notwendige Stellplätze für jeweils ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind, in das geltende
Abstandsflächenrecht nicht übernommen. Aus § 6 Abs. 7 Satz 2 HBauO ergibt sich vielmehr, dass auch mehrere Garagen auf einem
Grundstück privilegiert sein können, wenn sie eine Gesamtlänge von 15 m nicht überschreiten. Der von der Antragstellerin zu Recht
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Grundstück privilegiert sein können, wenn sie eine Gesamtlänge von 15 m nicht überschreiten. Der von der Antragstellerin zu Recht
angesprochene Aspekt, ob die mit der Zu- und Abfahrt der Kraftfahrzeuge entstehenden Immissionen für den Grundstücksnachbarn
zumutbar sind, entfällt dabei keineswegs, sondern wird unter dem Gebot der Rücksichtnahme geprüft (siehe unter c)). Schließlich fehlt es
entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht an der vorausgesetzten Eingeschossigkeit, weil das unterirdische Geschoss der
Tiefgarage abstandsflächenrechtlich nicht von Bedeutung ist.
b) Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin das Verwaltungsgericht nicht unzutreffend
angenommen hat, die tatbestandlichen Vor-aussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO lägen vor, weil der Kfz-Aufzug als bauliche
Anlage nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sei. Soweit die Antragstellerin zudem rügt, die Antragsgegnerin habe das ihr
gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zustehende Ermessen hinsichtlich der Zulassung der baulichen Anlage auf der nicht überbaren
Grundstücksfläche nicht ausgeübt, kann ihr nicht darin gefolgt werden, dieser unterstellte Ermessensausfall begründe eine Verletzung in
ihren Rechten, weil der Festsetzung zu der überbaubaren Grundstücksfläche durch die hintere Baugrenze nachbarschützende Wirkung
zukomme.
Diese Annahme lässt sich nicht allein mit dem Argument der Antragstellerin begründen, die rückwärtigen Baugrenzen seien so
angeordnet, dass eine im Inneren zusammenhängende Fläche entstehe, durch die die jeweiligen rückwärtigen angrenzenden Grundstücke
bzw. deren Bebauung und auch die Gartennutzung vor Beeinträchtigung durch die jeweils andere Bebauung geschützt werden solle.
Denn aus der objektiven Anordnung der Baugrenzen kann noch nicht auf den maßgeblichen Willen des Plangebers geschlossen werden,
er habe mit der Festsetzung der hinteren Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück die Absicht verfolgt, dieser eine nachbarschützende
Wirkung zugunsten des ihr gegenüberliegenden Grundstücks der Antragstellerin zu verleihen (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v.
28.3.2012, 2 Bs 49/12 m.w.N.). Die Begründung zum Bebauungsplan Uhlenhorst 5 spricht vielmehr für eine lediglich städtebauliche
Motivation des Plangebers bei der Festsetzung der Baufenster durch Baugrenzen auf den Grundstücken, da er den parkartigen Charakter
des auf die Außenalster bezogenen Bereichs zwischen B... Straße und S... erhalten wissen wollte.
c) Der Antragstellerin kann nicht darin zugestimmt werden, dass sie durch den Kfz-Aufzug unzumutbar beeinträchtigt werde. Sie
verkennt zwar nicht, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in der Regel - wie vom Verwaltungsgericht auch
angenommen - ausscheidet, wenn der Kfz-Aufzug - wie hier - gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO gerade in den Abstandsflächen
errichtet werden darf. Sie hält die Beeinträchtigungen, die von der Nutzung des Kfz-Aufzuges für 15 Stellplätze ausgehen, in dem reinen
Wohngebiet aber dennoch für unzumutbar, weil täglich von 56 Zu- und Abfahrten auszugehen sei, die hauptsächlich über die Straße S. ...
erfolgten, und die auftretenden Lärmimmissionen vornehmlich Ruheräume in ihrem rückwärtigen Grundstücksbereich beträfen.
Die Antragstellerin setzt sich aber nicht - wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten - mit den gewichtigen Gegenargumenten des
Verwaltungsgerichts auseinander, ihr Mehrfamilienhaus liege von dem Kfz-Aufzug 30 m weit entfernt, die 14 Stellplätze dienten der
genehmigten Wohnnutzung mit der Folge, dass auch der damit verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr in einem Wohngebiet grundsätzlich
als zumutbar gelte (vgl. dazu § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 und OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.1999, 2 Bs 204/99, juris Rn. 9 ff. (Werden
auf einem Grundstück mit acht Wohneinheiten insgesamt 16 Stellplätze zugelassen, hält sich dies innerhalb des durch die Wohnnutzung
auf dem Grundstück verursachten Stellplatzbedarfs); außerdem Beschl. v. 14.12.2012, 2 Bs 231/12 m.w.N.), und gegenüber der
vorherigen Nutzung seien nur vier weitere Stellplätze genehmigt worden. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in ihrer
Schutzwürdigkeit eingeschränkt ist, weil auf ihrem Grundstück eine Grunddienstbarkeit lastet, die ein Überfahrtsrecht zugunsten des
Vorhabengrundstücks vorsieht, so dass sie mit Parkplatzlärm in ihrem rückwärtigen Grundstücksbereich grundsätzlich zu rechnen hat. Im
Übrigen ist eine gewisse Entlastung hinsichtlich des Parkverkehrs durch die zweite Erschließung des Vorhabengrundstücks über die A. ...
Straße und T. ...Stieg auch dann zu erwarten, wenn die Einschätzung der Antragstellerin zutreffen sollte, dass der die Tiefgarage
betreffende Zu- und Abfahrtsverkehr im Wesentlichen über die Straße S. ... erfolgen wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese das Beschwerdeverfahren durch eine schriftsätzliche Stellungnahme
gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.