Urteil des OLG Hamburg vom 09.05.2012
OLG Hamburg: unfall, vollstreckbarkeit, unternehmen, kausalzusammenhang, abgrenzung, gleichstellung, sicherheitsleistung, hamburger
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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.2012, 14 U 3/12
AKB
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2011, Aktenzeichen 306 O
210/11, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 5.740,34 festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf
Erfolg
Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Beschluss des Senats vom 25.04.12 Bezug
genommen, der die Gründe für die Zurückweisung enthält. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 07.05.12 ihren Rechtsstandpunkt noch einmal verdeutlicht hat, vermag der
Senat dem nicht zu folgen. Auch Gutachten, die eine Abgrenzung der aktuellen Unfallschäden von etwaigen
Vor- bzw. Altschäden vornehmen, werden von technischen Kraftfahrzeugsachverständigen erstattet.
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, wonach in der Fahrzeugversicherung der Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und behauptetem Schaden zu den Fragen gehört, die in dem bedingungsgemäßen
Sachverständigenverfahren zu klären sind und der Wortlaut der hier einschlägigen AKB dem nicht
entgegensteht (vgl. zu § 14 AKB a. F.: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 64 VVG Rdnr. 23 und § 14 AKB Rdnr.
3; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 17. Aufl., § 14 AKB Rdnr. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.