Urteil des OLG Hamburg vom 20.11.2012

OLG Hamburg: Zur Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen verschiedener Dienstherren.

1
2
Zur Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen verschiedener Dienstherren.
Ausreichend dokumentierte, strukturierte Auswahlverfahren können insbesondere in dem gesetzlich
geregelten Findungsverfahren für Schulleiter neben dienstlichen Beurteilungen eine geeignete und
zulässige Grundlage für eine Auswahlentscheidung sein und es im Rahmen einer Gesamtwürdigung
erlauben, einen schlechter beurteilten Bewerber vorzuziehen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 20.11.2012, 1 Bs 212/12
§ 91 SchulG HA, § 92 SchulG HA, Art 33 Abs 2 GG
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2012 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.983,31 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war bis zum Beginn seiner Elternzeit am 3. November 2008 Abteilungsleiter für pädagogische
Innovation und Lehrerbildung an der Beruflichen Schule des Kreises ... (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des
Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Seit dem Ende der Elternzeit am 2.
November 2011 ist er aus familiären Gründen beurlaubt und lebt derzeit in Irland. Der Antragsteller hatte sich in
den letzten Jahren bereits mehrfach auf die seit 2009 unbesetzte Stelle „Schulleiter/-in der Berufsschule E...
(G12)“ beworben und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils obsiegt, nachdem die
Antragsgegnerin eine andere Bewerberin ausgewählt hatte (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2010, 1 Bs 177/10;
Beschl. v. 16.11.2011, 1 Bs 160/11). Die Antragsgegnerin hat daraufhin das vorherige Auswahlverfahren
abgebrochen und die Stelle im Dezember 2011 erneut ausgeschrieben. Auf Vorschlag des
Findungsausschusses wählte die Antragsgegnerin im Juni 2012 den Beigeladenen aus. Der Antragsteller hat
gegen die Ablehnung seiner Bewerbung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht um
Eilrechtsschutz nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe
davon ausgehen dürfen, dass auf der Grundlage der Beurteilungen und der weiteren sich aus den
Bewerbungsunterlagen ergebenden Erkenntnisse der Antragsteller und der Beigeladene „im wesentlichen
gleich“ gewesen seien. Beide seien mit der Gesamtnote „sehr gut“ beurteilt worden. Das höhere Statusamt des
Antragstellers gleiche der Beigeladene dadurch aus, dass er das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen
Stelle besser erfülle. Zudem komme bei der Auswahl von Schulleitungen den dienstlichen Beurteilungen nicht
die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Auswahlentscheidungen. Im Findungsverfahren stünden dienstliche
Beurteilungen und die Erkenntnisse aus dem Auswahlverfahren gleichberechtigt nebeneinander. Der
Findungsausschuss könne nach entsprechender Bewertung und Abwägung ermessensfehlerfrei eine
Auswahlentscheidung zu Lasten eines Bewerbers treffen, der zwar in seinen dienstlichen Beurteilungen
insgesamt besser bewertet worden sei, aber im weiteren Auswahlverfahren weniger habe überzeugen können
als Bewerber mit schlechteren dienstlichen Beurteilungen und deshalb bei einer Gesamtwürdigung weniger
geeignet sei. Nach diesen Maßstäben sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach dem
abgeschlossenen Auswahlverfahren den Antragsteller nicht ausgewählt habe. Selbst wenn man davon
ausgehe, dass der Beigeladene aufgrund seines Statusamtes bei den dienstlichen Beurteilungen im Rang
hinter dem Antragsteller stehe, zähle das Auswahlverfahren 50 %. Im Auswahlverfahren habe der Antragsteller
erheblich weniger Punkte erreichen können als der Beigeladene, so dass dieser den Antragsteller klar hinter
sich gelassen habe und ihn damit in der Gesamtbewertung habe überholen können.
II.
4
5
7
8
9
3
6
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde die Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert, die
Antragsgegnerin habe annehmen dürfen, auf der Grundlage der Beurteilungen und der weiteren sich aus den
Bewerbungsunterlagen ergebenden Erkenntnisse seien der Antragsteller und der Beigeladene „im wesentlichen
gleich“ gewesen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch damit begründet, die
Entscheidung der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller sei selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der
Beigeladene eine schlechtere dienstliche Beurteilung als der Antragsteller habe. Denn der Beigeladene habe
den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren klar hinter sich gelassen und damit in der Gesamtbewertung
wieder überholt. Diese selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller mit
seiner Beschwerdebegründung nicht ernstlich erschüttert.
1. Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der
Auswahl der Bewerber das weitere Auswahlverfahren zur Hälfte zähle. Vielmehr sei auch bei der Besetzung
von Schulleiterstellen die dienstliche Beurteilung ein wesentliches Kriterium für die Auswahlentscheidung. Einer
dienstlichen Beurteilung, die gerade Aussagekraft über einen längeren Zeitraum haben solle, müsse eine
deutlich höhere Bewertung zukommen als punktuellen Bewertungen in einem konkreten Auswahlverfahren.
Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der völlig unterschiedlichen Bewertungen der Beteiligten in den
beiden Auswahlverfahren 2011 und 2012.
Mit diesen Ausführungen wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe auf die Ergebnisse des weiteren
Auswahlverfahrens gleichrangig neben den dienstlichen Beurteilungen abstellen dürfen, hält sich im Rahmen
der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Der Senat (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2011, NordÖR
2012, 144) hat ausgeführt:
„... den dienstlichen Beurteilungen kommt bei der Auswahl von Schulleitungen nicht die gleiche
Bedeutung wie bei anderen Auswahlentscheidungen zu. Verfassungsrechtlich ist der Dienstherr nicht
gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011,
IÖD 2011, 218). Gemäß § 91 Satz 3 HmbSG kann die Eignung von Schulleitern/innen auch in
besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen werden. Der hamburgische Gesetzgeber sieht für die
Besetzung von Schulleitungsstellen ein Findungsverfahren vor und hat die Durchführung des
Verfahrens einem Findungsausschuss übertragen (vgl. § 92 HmbSG). Ziel des Findungsverfahrens ist
es gerade, die Eignung, Befähigung und Leistung der verschiedenen Bewerber - über die dienstlichen
Beurteilungen hinaus - auch auf andere Weise zu ermitteln, insbesondere durch ein Auswahlverfahren.
Ein Auswahlverfahren mit verschiedenen Komponenten, wie hier einer Unterrichtshospitation, einem
Rollenspiel und einem Interview, ist besonders geeignet, dem Findungsausschuss fundierte
Erkenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber als Schulleiter zu
vermitteln. Dies mindert die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
ausschlaggebende Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen, nimmt ihnen aber keineswegs ihr
Gewicht. Das folgt schon aus § 92 Abs. 4 Satz 2 HmbSG, wonach dem Findungsausschuss die
aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzulegen sind. Zudem bilden Auswahlverfahren immer nur
Momentaufnahmen und sind die dort gezeigten Leistungen der Bewerber stark von ihrer Tagesform
abhängig. Daher stehen im Findungsverfahren dienstliche Beurteilungen und die Erkenntnisse aus dem
Auswahlverfahren gleichberechtigt nebeneinander und müssen für die Auswahlentscheidung
regelmäßig sowohl die dienstlichen Beurteilungen als auch die Erkenntnisse aus dem weiteren
Auswahlverfahren bewertet und abgewogen werden. Der Findungsausschuss kann nach
entsprechender Bewertung und Abwägung ermessensfehlerfrei eine Auswahlentscheidung zu Lasten
eines Bewerbers treffen, der zwar in seinen dienstlichen Beurteilungen insgesamt besser bewertet
wurde, aber im weiteren Auswahlverfahren nachvollziehbar weniger überzeugen konnte als Bewerber
mit schlechteren dienstlichen Beurteilungen und deshalb, ggf. unter Berücksichtigung weiterer
aussagekräftiger und verwertbarer Umstände, bei einer Gesamtwürdigung weniger geeignet erscheint.“
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. In Hamburg besteht für die Durchführung von besonderen
Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen in §§ 91 Satz 3, 92 HmbSG eine gesetzliche
Grundlage. Danach soll die Eignung der Bewerber in einem Findungsverfahren festgestellt werden. Zwar sind
dem Findungsausschuss gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 HmbSG die Bewerbungsunterlagen sowie die aktuellen
dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorzulegen. Die Aufgabe des nach § 92 Abs. 2 HmbSG zu bildenden
10
12
13
11
Findungsausschusses beschränkt sich nach der Intention des Gesetzgebers aber ersichtlich nicht auf die
Sichtung und den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen. Vielmehr wird durch die Möglichkeit der
Eignungsfeststellung in „besonderen Auswahlverfahren“ deutlich, dass die Eignung von Bewerbern für
Schulleitungspositionen über die dienstlichen Beurteilungen hinaus gerade auch auf andere Weise festgestellt
werden darf. Auch verfassungsrechtlich ist der Dienstherr nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein
nach Aktenlage zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, IÖD 2011, 218); vielmehr können ausreichend
dokumentierte, strukturierte Auswahlverfahren neben dienstlichen Beurteilungen eine geeignete und zulässige
Grundlage für eine Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sein (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.6.2012,
DÖD 2012, 228). Beide weisen als Auswahlinstrumente sowohl Vorzüge als auch Nachteile auf: Dienstliche
Beurteilungen bewerten die Tätigkeit eines Bewerbers über einen längeren Zeitraum und geben so regelmäßig
ein verlässliches Bild über die Leistungen, die der Bewerber im bislang innegehabten Amt gezeigt hat. Dagegen
haben sie typischerweise nur eingeschränkte Aussagekraft für die Frage, ob und in welchem Maße sich der
Bewerber den Anforderungen des angestrebten höheren Amtes gewachsen zeigen wird; eine Aussage über die
Leistung, die im neuen Amt erwartet werden kann, wird im Wesentlichen über den Rückschluss aus den in der
Vergangenheit gezeigten Leistungen getroffen. Zudem ist die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen trotz
aller Anstrengungen, einen gleichen Beurteilungsmaßstab zu wahren, nicht selten dadurch eingeschränkt, dass
sie von verschiedenen Beurteilern stammen. Dies gilt insbesondere bei Beurteilungen aus unterschiedlichen
Beurteilungssystemen und einer verschiedenen Beurteilungspraxis unterschiedlicher Dienstherren, deren
Vergleichbarkeit nur teilweise hergestellt werden kann. Schließlich ist auch ein Missbrauch dienstlicher
Beurteilungen nicht auszuschließen: Bedienstete, die sich nicht oder nicht besonders bewährt haben, können
gleichwohl - auch wenn dies rechtswidrig ist - gute Beurteilungen erhalten, sei es weil zu ihnen ein besonderes
Näheverhältnis besteht oder aber sie „weggelobt“ werden sollen. In strukturierten Auswahlverfahren werden
Bewerber dagegen bei gleicher Aufgabenstellung von einer Auswahlkommission geprüft und so eine stärkere
Objektivität und Neutralität des Verfahrens gewährleistet. Maßgeblich werden die Befähigung und Eignung für
das angestrebte Amt in den Blick genommen. Die Bewerber müssen typischerweise Aufgaben und Probleme
bewältigen, denen sie auch im angestrebten Amt gegenüber stehen können. Andererseits entsteht bei
Auswahlverfahren lediglich eine Momentaufnahme, die nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes
abdeckt und in ihrem Ergebnis auch von der Tagesform sowie der Stressresistenz des Bewerbers abhängig ist
(vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.6.2012, a.a.O.). Da somit jedes der beiden Auswahlinstrumente einerseits dazu
beitragen kann, Erkenntnisse über das Leistungsvermögen und die Eignung der verschiedenen Bewerber zu
erlangen, andererseits aber auch beide mit Nachteilen behaftet sind, liegt es, wie das Verwaltungsgericht zu
Recht angenommen hat, im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin, bei der Besetzung von
Schulleiterstellen auf die Ergebnisse des weiteren Auswahlverfahrens gleichrangig neben der dienstlichen
Beurteilung abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, a.a.O.).
2. Der Antragsteller trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Beigeladene überhaupt eine dienstliche Beurteilung vorgelegt habe. Die Stellungnahme der Deutschen Schule
Sao Paulo vom 15. Januar 2012 sei als „Gutachten“ bezeichnet. Der Verfasser sei auch nicht befugt gewesen,
über den Beigeladenen eine dienstliche Beurteilung abzugeben. Wie sich aus dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz (KMK) vom 22. Januar 1998 ergebe, verbleibe bei einem im Auslandsschuldienst
tätigen Beamten die Kompetenz für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen beim entsendenden
Dienstherrn, der sich dabei des Beauftragten der KMK bediene. Der Schulleiter selbst erstelle lediglich einen
Beurteilungsbeitrag, der dann eine Grundlage der dienstlichen Beurteilung werde. Auch Entscheidungen über
Beförderungen oblägen dem entsendenden Dienstherrn. Das Gutachten vom 15. Januar 2012 setze sich an
keiner Stelle konkret mit den Leistungen des Beigeladenen im Unterricht auseinander; der dortige Hinweis, es
handele sich um eine „didaktisch sehr kompetente Lehrkraft mit sehr hoher Leistungsbereitschaft“, sei nicht
ausreichend.
Mit diesem Vorbringen erschüttert der Antragsteller die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in der Stellungnahme vom 15. Januar 2012 über den Beigeladenen eine
im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG beachtliche dienstliche Beurteilung gesehen. Die Bezeichnung „Gutachten“
ist unschädlich, da es sich nach Inhalt und Erklärungswert um eine dienstliche Beurteilung handelt: Für den
aufgezeigten Beurteilungszeitraum (15. Januar 2010 bis 15. Januar 2012) werden maßgebliche persönliche
Leistungsmerkmale des Beigeladenen wie Führungsqualität, Teamfähigkeit, Motivationsfähigkeit etc. bewertet.
Dass die Darstellung der Unterrichtsleistungen keinen allzu großen Raum einnimmt, spricht nicht gegen die
Annahme einer dienstlichen Beurteilung, zumal Anlass ersichtlich die Bewerbung des Beigeladenen um die in
Streit stehende Schulleiterstelle ist. Die Ausführungen enden mit den Worten: „Ich beurteile die Gesamtleistung
Herrn ... einschränkungslos mit sehr gut.“
Der (damalige) deutsche Schulleiter des Colegio Humboldt, der Deutschen Schule Sao Paulo, Herr ..., war für
13
14
15
16
17
die Beurteilung des Beigeladenen zuständig. Für die Beurteilung des Beigeladenen war nicht entsprechend
Ziffer 4 des KMK-Beschlusses vom 22. Januar 1998 ein KMK-Beauftragter zuständig. Das
Landesbildungszentrum für Blinde (LBZB) Hannover, in dessen Dienst der Beigeladene bis zu seiner
Entsendung in den Auslandsschuldienst tätig war, ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in
der Trägerschaft des Landes Niedersachsen und gehört dem niedersächsischen Ministerium für Soziales,
Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS; vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung über disziplinarische
Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 11. November
2005, Nds.GVBl. 2005 S. 361), nicht aber dem Kultusministerium (MK) an. Demzufolge zeitigt der vom
Antragsteller erwähnte KMK-Beschluss vom 22. Januar 1998 für den Beigeladenen keine Wirkung. Vielmehr
gilt für die Zuständigkeit zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Gemeinsame Runderlass des MK und
des MS vom 20. Dezember 2011 (Gem. RdErl. d. MK u. d. MS, Nds.MBl. 2012 S. 74), nach dessen Ziffer 2
die dienstliche Beurteilung der Leiter der Schule erstellt, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Dies
war im Beurteilungszeitraum der (damalige) deutsche Schulleiter des Colegio Humboldt, Herr ….. ist das vom
Beigeladenen geleitete Instituto de Formacao Profissional Administrativa (IFPA), die Deutsche Berufsschule
Sao Paulo, einerseits eine eigenständige Schule, die im Jahre 1982 in einer Partnerschaft zwischen dem
Colegio Humboldt, der deutsch-brasilianischen Industrie- und Handelskammer sowie dem deutschen
Generalkonsulat gegründet worden ist. Sie ist aber andererseits organisatorisch in das Colegio Humboldt
eingegliedert und damit gleichzeitig Teil der gesamten Deutschen Schule Sao Paulo (vgl. die Homepages des
Colegio Humboldt bzw. der IFPA http://novo.humboldt.com.br/, http://novo.humboldt.com.br/ifpa/ sowie das
Dokument www.IFPA.com.br). Dass für Beförderungsentscheidungen der entsendende Dienstherr (und nicht
der beurteilende Schulleiter) zuständig ist, spricht ebenfalls nicht gegen die Zuständigkeit des Schulleiters für
die Erstellung von Beurteilungen. Auch die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 14. Juli 2008/3.
September 2009 ist durch seinen (ehemaligen) Schulleiter ausgestellt worden, während die Zuständigkeit für
Beförderungsentscheidungen bei seinem Dienstherrn, dem Land Schleswig-Holstein, liegt.
3. Der Antragsteller trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem
Gutachten vom 15. Januar 2012 um eine „Spitzenbeurteilung“ handele. Die Note „sehr gut“ stelle nicht die
Bestnote dar. Maßgeblich seien nach den Regelungen über die Beurteilung von Lehrkräften vom 20. Dezember
2011 vielmehr die Rangstufen in § 44 Abs. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO). Die
Leistungen des Beigeladenen seien nach den Ausführungen im maßgeblichen Gutachten nicht der höchsten
(„übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen“), sondern nur der zweithöchsten Stufe („übertrifft
erheblich die Anforderungen“) zuzuordnen.
a. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe sich im Hinblick auf
sein Abschneiden im weiteren Auswahlverfahren auch bei Annahme einer besseren dienstlichen Beurteilung
gegen die Auswahl des Antragstellers entscheiden dürfen, nicht erschüttert.
Der Antragsteller macht nicht geltend, der Beigeladene sei nach seiner dienstlichen Beurteilung so schlecht
bewertet, dass er den Antragsteller auch im Hinblick auf sein Abschneiden im weiteren Auswahlverfahren nicht
mehr habe überholen können. Vielmehr ordnet der Antragsteller selbst die Leistungen des Beigeladenen der
zweithöchsten Stufe nach niedersächsischem Beurteilungswesen zu. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht,
wie der Antragsteller offenbar meint, „schematisch“ Wertungen der dienstlichen Beurteilungen einerseits und
des weiteren Auswahlverfahrens nebeneinandergestellt und dann saldiert, sondern lediglich ausgeführt, der
Beigeladene habe den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren „klar hinter sich gelassen“ und damit in der
Gesamtbewertung überholen können. Diese Feststellung wird durch die Ausführungen des Antragstellers zur
Wertigkeit der vom Beigeladenen vorgelegten dienstlichen Beurteilung nicht in Frage gestellt.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren nicht nur deutlich schlechter abgeschnitten
hat als der Beigeladene. Vielmehr hat er sich nach der Einschätzung der Antragsgegnerin aufgrund des
weiteren Auswahlverfahrens „trotz der vorgelegten Spitzenbeurteilung“ sogar als „nicht geeignet“ für die
ausgeschriebene Leitungsposition erwiesen. So führt der Vorsitzende der Findungskommission im Laufzettel
vom 19. Februar 2012 aus, Wille und Fähigkeit des Antragstellers, eine Schule wie die G 12 zu führen und
unter seiner Leitung weiter zu entwickeln, blieben wenig glaubhaft. Bezüglich seines Führungsverständnisses
ergebe sich ein unklares, widersprüchliches Bild, die Hinweise zum Agieren in konfliktbeladenen Situationen
zeugten von gering entwickeltem Reflexionsvermögen. Der Antragsteller hat dementsprechend in den einzelnen
bewerteten Kompetenzbereichen jeweils nur schwache Ergebnisse erzielt. Von fünf möglichen
Bewertungsstufen (1-3 Punkte: erfüllt die Anforderungen kaum, zeigt Entwicklungsbedarf in diesem Bereich; 4-
6 Punkte: erfüllt die Anforderungen mit Einschränkungen, zeigt Entwicklungsbedarf in diesem Bereich; 7-9
Punkte: erfüllt die Anforderungen, zeigt voll anforderungsgemäße Fähigkeiten in diesem Bereich; 10-12 Punkte:
erfüllt und übertrifft die Anforderungen, zeigt gute Fähigkeiten in diesem Bereich; 13-15 Punkte: übertrifft die
Anforderungen deutlich, zeigt herausragende Fähigkeiten in diesem Bereich) erreichte er in den vier
18
19
20
21
22
23
maßgeblichen Kompetenzfeldern (Fachliche Kompetenz, Persönliche Kompetenzen, Führungskompetenz,
Kommunikative und Soziale Kompetenz) überwiegend die beiden untersten Stufen, vereinzelt die dritte, mittlere
Stufe und keinmal eine der beiden höchsten Bewertungsstufen.
b. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Auswahlverfahren davon
ausgehen durfte, dass es sich bei der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, wie bei der des
Antragstellers, um eine „Spitzenbeurteilung“ handelt, und sie daher im Ergebnis ihre Auswahlentscheidung zu
Recht maßgeblich auf das Ergebnis des weiteren Auswahlverfahrens gestützt hat.
Die Antragsgegnerin hat zunächst angenommen, die vorgelegten dienstlichen Beurteilungen seien nicht ohne
weiteres vergleichbar, da sie aufgrund unterschiedlicher (Status)Ämter und im Rahmen unterschiedlicher
Beurteilungssysteme erstellt worden seien. Diese Ausgangsbetrachtung der Antragsgegnerin erfolgte
rechtsfehlerfrei. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen durften als nicht
unmittelbar vergleichbar angesehen werden. Antragsteller und Beigeladener gehören unterschiedlichen
Dienstherren an, die ihre Beurteilungsmaßstäbe nicht koordiniert haben. Während der Antragsteller in
Schleswig-Holstein im Statusamt A 15 als Abteilungsleiter für berufliche Innovation und Lehrerbildung einer
großen Berufsschule im Kreis ... beurteilt wurde, bezieht sich die Beurteilung des deutschen Schulleiters für
den im Dienst des Landes Niedersachsen stehenden Beigeladenen im Statusamt A 14 auf seine Tätigkeit als
Schulleiter im Auslandsschuldienst an der Deutschen Berufsschule IFPA Sao Paulo.
Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Vergleichbarkeit dieser dienstlichen
Beurteilungen durch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen im Hinblick auf das Anforderungsprofil der
ausgeschriebenen Stelle hergestellt hat.
Um einer Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden zu können, müssen an sich
nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen „vergleichbar gemacht“ werden (VGH München, Beschl. v.
1.8.2006, 3 CE 06.1241; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2005, NordÖR 2005, 388; OVG Bremen, Beschl. v.
2.9.2011, 2 B 64/11). Andere Möglichkeiten der Harmonisierung standen der Antragsgegnerin nicht zur
Verfügung bzw. durften von ihr als weniger geeignet angesehen werden. Die anscheinend in Niedersachsen
gängige Verwaltungspraxis, dass sich der für die Besetzung der Stelle zuständige schulfachliche Dezernent bei
auswärtigen Bewerbern durch Unterrichtsbesuche u.ä. einen eigenen Eindruck über die nach dem
niedersächsischen Beurteilungsrecht maßgeblichen Kriterien verschafft (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v.
27.5.2005, NordÖR 2005, 388), kam nicht in Betracht, da der Beigeladene an der Berufsschule in Sao Paulo
tätig und der Antragsteller beurlaubt ist und zudem in Irland lebt. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten
zu ermitteln, welche Rangstufe das jeweils von den Beteiligten erzielte Gesamturteil („sehr gut“) nach den
zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstäben einnimmt und wie häufig diese Note ggf. vergeben wird (VGH
München, Beschl. v. 1.8.2006, 3 CE 06.1241). Diese Vorgehensweise hätte, da weder die dienstliche
Beurteilung des Beigeladenen noch die des Antragstellers nach hamburgischen Beurteilungsrichtlinien erfolgte,
die keine Schlussfeststellung vorsehen, kaum Rückschlüsse darauf ermöglicht, wie die Leistungen der
Bewerber gerade nach den maßgeblichen hamburgischen Beurteilungsmaßstäben zu bewerten wären. Hinzu
kommt, dass die Auswahlkommission nicht nur die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen
miteinander zu vergleichen hatte, sondern auch die dienstliche Beurteilung eines Lehrers im Hamburger
Schuldienst sowie das Arbeitszeugnis einer Bewerberin aus der Privatwirtschaft, die jeweils keine
Gesamturteile enthielten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre
vergleichende Auswertung der Beurteilungen an dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle
ausgerichtet hat. Dem Anforderungsprofil für Schulleiterstellen kommt in Hamburg eine herausgehobene
Bedeutung zu. Die wichtigsten Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Leitung einer Schule für erforderlich
gehalten werden, sind gesetzlich niedergelegt. Gemäß § 91 Satz 2 HmbSG sind dies „insbesondere
Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Organisationskompetenz sowie die
Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen und außerschulischen Gremien zusammenzuarbeiten und
schulische Aufgaben im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wahrzunehmen.“
Der Findungsausschuss hat anhand der Kriterien des Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle, die
der gesetzlichen Regelung entsprechen, die ohne Punktbewertungen erstellten bewertenden Beurteilungssätze
der Beurteilungen einander gegenübergestellt.
Die Feststellung der Antragsgegnerin, bei einem auf das Anforderungsprofil der Stelle bezogenen Vergleich
erwiesen sich die dienstlichen Beurteilungen sowohl des Beigeladenen als auch des Antragstellers als
„Spitzenbeurteilungen“, ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Die Antragsgegnerin durfte für die ausgeschriebene Schulleiterstelle der in den dienstlichen Beurteilungen
dargestellten und bewerteten Tätigkeit und Erfahrung des Beigeladenen als Leiter der nur etwa 100 bis 140
24
25
26
Schüler umfassenden Deutschen Berufsschule Sao Paulo im Statusamt A 14 die gleiche Bedeutung
beimessen wie der Tätigkeit und Erfahrung des Antragstellers als Leiter der Abteilung einer großen
Berufsschule im Statusamt A 15. Wie bereits oben festgestellt, ist die IFPA, die Deutsche Berufsschule Sao
Paulo, nicht nur eine Abteilung des Colegio Humboldt, der Deutschen Schule Sao Paulo, sondern eine in das
Colegio Humboldt organisatorisch eingebundene, eigenständige Schule. Es steht für das Gericht außer Zweifel,
dass der Beigeladene dort als Schulleiter tätig ist und in dieser Funktion alle Aufgaben wahrnimmt, die von
einem Schulleiter typischerweise wahrgenommen werden. So wird der Beigeladene auf der Homepage des
Colegio Humboldt neben dem „Gesamtschulleiter“... und dem (jetzigen) „deutschen Schulleiter“…...als „Leiter
der Berufsschule IFPA“ geführt (http://novo.humboldt.com.br/deutsche/docente/schulleitung). Auch in den vom
Beigeladenen seiner Bewerbung beigefügten Pressemeldungen („Wenn ein Koffer eine Reise tut“ vom
10.9.2010; „Schule und Wirtschaft können begeistern“ vom 11.3.2011) wird der Beigeladene in seiner Position
als Schulleiter der IFPA beschrieben. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass die Feststellungen
des (damaligen) deutschen Schulleiters … in seiner Beurteilung vom 15. Januar 2012 über den Beigeladenen,
dieser übernehme „alle organisatorischen, pädagogischen und personellen Aufgaben einer Schulleitung“ (mit
weiteren Ausführungen zu konkreten Aufgabenbereichen und Tätigkeiten), der Realität entsprechen. Auf diese
Feststellungen hat die Antragsgegnerin in dem auf das Anforderungsprofil bezogenen Vergleich der
dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen mit der des Antragstellers maßgeblich abgestellt (vgl. Vermerk vom
9.2.2012).
Der Antragsteller hat nicht substantiiert Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser
Feststellungen wecken könnten. Die IFPA verfügt über eine eigene Homepage (s.o.). Am Colegio Humboldt
besteht auch ein Elternbeirat (vgl. Planet Humboldt, 20. Ausgabe Oktober 2012). Die ohne nähere Begründung
geäußerten Mutmaßungen des Antragstellers, dass bestimmte Tätigkeiten von dem Beigeladenen nicht
ausgeübt würden, sind aus der Luft gegriffen. Die Gewinnung von Personal, das Führen von
Dienstbesprechungen sowie Personal- und Zielvereinbarungsgesprächen, die Mitwirkung bei Zeugnisausgaben
sowie bei der Organisation und Durchführung von Prüfungen und Feierlichkeiten, die Erstellung von
Beurteilungen sowie die Stundenplan- und Vertretungsplanung gehören zum Kernbereich einer Schulleitung. Es
gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene diese Tätigkeiten entgegen den tatsächlichen
Feststellungen des (damaligen) deutschen Schulleiters … in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen
vom 15. Januar 2012 nicht ausübt. Die genannten Tätigkeiten werden dort überwiegend ausdrücklich
aufgeführt. Dass der Schulleiter einer Berufsschule Kontakte zur (Industrie- und Handels)Kammer und
allgemeinbildenden Schulen pflegt, liegt ebenfalls auf der Hand und ergibt sich für die Tätigkeit des
Beigeladenen bereits daraus, dass die IFPA eine gemeinsame Einrichtung des Colegio Humboldt, der deutsch-
brasilianischen Industrie- und Handelskammer sowie des deutschen Generalkonsulats ist (s.o.). Im Lichte
dieser Anforderungen hat der Schulleiter seine Beurteilung über den Beigeladenen erstellt.
Die Antragsgegnerin durfte im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen die Tätigkeit und Erfahrung des
Beigeladenen ungeachtet seines niedrigeren Statusamtes als gleichwertig mit der des Antragstellers ansehen.
Gemäß den maßgeblichen hamburgischen Besoldungsvorschriften wird die Tätigkeit als Leiter einer beruflichen
Schule mit mehr als 80 Schülern nach der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage besoldet, während
Abteilungsleiter an Gymnasien und Stadtteilschulen - Berufsschulen sind hier nicht aufgeführt - mit mehr als
390 Schülern nach der Besoldungsgruppe A 15 ohne Amtszulage besoldet werden (vgl. Anlage 1 zum
Hamburgischen Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 – HmbBesG -, HmbGVBl. S. 23). Es begegnet keinen
Bedenken, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die große Bedeutung des Anforderungsprofils der
ausgeschriebenen Stelle dem formalen Statusamt weniger Bedeutung beigemessen hat als der von den
Beteiligten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und den Anforderungen ihrer Dienstposten. Dem Umstand, dass
die IFPA offenbar nur in wenigen und ausschließlich kaufmännischen Berufen ausbildet, musste die
Antragsgegnerin im Hinblick auf das Anforderungsprofil, nach dem es maßgeblich auf die in § 91 Satz 2
HmbSG genannten Kompetenzen ankommt, ebenfalls keine maßgebliche Bedeutung beimessen. Auch im
Rahmen der Besoldung ist allein die Schülerzahl einer Berufsschule relevant, nicht aber, ob und in wie vielen
verschiedenen Berufen sie ihre Schüler ausbildet (vgl. Anlage 1 HmbBesG). Auch die inhaltlichen
Feststellungen des deutschen Schulleiters vom 15. Januar 2012 über den Beigeladenen decken die Bewertung
als „Spitzenbeurteilung“. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erlaubt die Annahme, dass er über die
nach dem Anforderungsprofil erforderlichen, insbesondere auch die in § 91 Satz 2 HmbSG aufgeführten
Kompetenzen in besonderem Maße verfügt.
4. Der Antragsteller führt weiter aus, im weiteren Auswahlverfahren sei er zielgerichtet herab- und der
Beigeladene heraufbewertet worden. Habe im letzten Auswahlverfahren im Januar 2011 bei der Bewertung der
verschiedenen Kompetenzfelder noch ein Gleichstand zwischen ihnen beiden geherrscht, sei jetzt der
Beigeladene mit insgesamt 292 Punkten und er selbst nur noch mit 135 Punkten bewertet worden. Gleiches
27
28
29
30
gelte auch für die verbalen Beurteilungen über ihn selbst und den Beigeladenen. Er maße sich kein Urteil
darüber an, ob der Beigeladene sich zwischen dem ersten und dem zweiten Verfahren verbessert habe. Bei
ihm selbst könne jedenfalls keine Verschlechterung der Leistungen eingetreten sein, weil er gar keinen Dienst
ausübe. Eine punktuelle Verschlechterung dürfe man ihm nicht entgegenhalten. Im Übrigen könnten die
Bewertungen des Beurteilers ... nicht aufgefunden werden.
Mit diesen Ausführungen wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Anhaltspunkte dafür,
dass der Antragsteller von der Findungskommission zielgerichtet (und entgegen den tatsächlich von ihm
gezeigten Leistungen) herabgestuft und der Beigeladene demgegenüber ungerechtfertigt aufgewertet wurde, hat
der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich: Die Prüfungsbestandteile des weiteren
Auswahlverfahrens (Rückmeldung zu hospitiertem Unterricht, Präsentation auf der Grundlage eines
Entscheidungsszenarios, strukturiertes Auswahlinterview) waren für alle Kandidaten gleich. Inhalt und Verlauf
der Prüfungen sowie die Einzelbewertungen sind ausreichend dokumentiert. Hinweise, dass die
Findungskommission gegenüber dem Antragsteller voreingenommen war, bestehen nicht. Die
Findungskommission im Jahre 2012 war, bis auf den Vorsitzenden, personell anders zusammengesetzt als die
Findungskommission im Jahre 2011. Gegen eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden spricht schon, dass
der Antragsteller von diesem, dem er als einzigem aus dem vorherigen Auswahlverfahren bekannt war, noch
am besten bewertet wurde. Die Leistungsverschiebungen bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen belegen
für sich genommen keine zielgerichtete Ab- bzw. Aufwertung der Bewerber. Aufgrund der neuen
Zusammensetzung der Findungskommission und der veränderten Aufgabenstellungen erscheint es ohne
weiteres möglich, dass Bewerber in verschiedenen Findungsverfahren jeweils unterschiedliche Ergebnisse im
„Assessment“ erzielen. So hat auch der Antragsteller ausdrücklich nicht in Frage gestellt, dass sich der
Beigeladene im Vergleich zum Vorjahr verbessert haben kann. Nicht nachvollziehbar ist sein Einwand, er
selbst könne sich jedenfalls nicht verschlechtert haben, weil er keinen Dienst ausübe. Wie oben ausgeführt,
hängen die Erfolge im Findungsverfahren nicht unerheblich von der Tagesform der Bewerber und den konkret
gestellten Aufgaben ab. Möglich erscheint auch, dass der Antragsteller schlechtere Leistungen als im Vorjahr
gezeigt hat, weil seine aktiven beruflichen Erfahrungen nunmehr längere Zeit zurückliegen.
Dass keine Bewertungen von Frau... vorliegen, ist unschädlich. Diese war nicht stimmberechtigtes, sondern
nur beratendes Mitglied der Findungskommission.
5. Schließlich rügt der Antragsteller ohne Erfolg, ihm sei seitens des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend
rechtliches Gehör gewährt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller sowohl über den Eingang der
Sachakten des Findungsverfahrens und der Personalakte des Beigeladenen (durch Übersendung des
Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2012, vgl. Bl. 36 Rückseite, 41 d.A.) als auch seiner eigenen
Personalakte (Bl. 70 Rückseite d.A.) informiert, so dass der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen
Verfahren umfassend hätte Akteneinsicht nehmen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt
aus §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.