Urteil des OLG Hamburg vom 26.09.2012

OLG Hamburg: Vaterschaftsanfechtungsverfahren des leiblichen Vaters: Sozial-familiäre Beziehung bei 11-monatigem Zusammenleben des rechtlichen Vaters mit Kindesmutter und Kind; Beweislast

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Vaterschaftsanfechtungsverfahren des leiblichen Vaters: Sozial-familiäre Beziehung bei 11-
monatigem Zusammenleben des rechtlichen Vaters mit Kindesmutter und Kind; Beweislast
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 26.09.2012, 12 UF 193/11
§ 1600 Abs 1 BGB, § 1600 Abs 2 BGB, § 1600 Abs 4 S 1 BGB, § 1600 Abs 4 S 2 BGB
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 22. Juli 2011, Az: 986 F 426/10
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg St.-Georg,
Familiengericht, vom 22.7.2011 (Geschäftsnummer 986 F 426/10) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Es handelt sich um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Der Antragsteller lebte mit der Mutter des am
geborenen Kindes D. C. .während der Empfängniszeit des Kindes zusammen. Noch vor der Geburt des
Kindes trennte sich die Mutter von dem Antragsteller. Der Vater erkannte vorgeburtlich am 2008 die
Vaterschaft zu dem Kind an. Er war als Asylbewerber zunächst einer Unterkunft in Aschersleben bzw.
Bernburg zugewiesen, ab Oktober 2009, als er eine Aufenthaltserlaubnis erlangt hatte, wohnte er in Hamburg
und besuchte bis August 2010 einen Integrationskurs. Die Mutter, die angegeben hat, es komme sowohl der
Vater als auch der Antragsteller als biologische Vater in Betracht, trennte sich zum Ende des Jahres 2010
auch von dem Vater, mit dem das Kind nach entsprechender gerichtlicher Vereinbarung weiterhin Umgang
hat. Zwischenzeitlich hat es auch Umgang mit dem Antragsteller gehabt.
Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anfechtung der Vaterschaft aufgrund einer
schützenswerten sozial-familiären Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater zurückgewiesen.
Gegen den am 27.7.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.8.2011 Beschwerde eingelegt,
mit welcher er den Antrag auf Anfechtung der bestehenden und Feststellung seiner Vaterschaft zu dem Kind
weiterverfolgt. Er trägt vor, auch wenn von einem kurzen Zusammenleben des rechtlichen Vaters mit der
Mutter und dem Kind auszugehen sei, stelle dies zusammen mit den weiteren Kontakten zwischen Vater und
Kind keine hinreichende Grundlage dar für die Vermutung einer sozialfamiliären Gemeinschaft.
Die Mutter und der Vater haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Jugendamt (ASD) hat mit
Schreiben vom 2.5.2012 Stellung genommen, das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt
(Amtsvormundschaften) hat sich unter dem 7.6.2012 geäußert. Eine gerichtliche Erörterung mit den
Beteiligten hat am 8.8.2012 stattgefunden. Auf das Protokoll der Erörterung, die Schriftsätze der Beteiligten
sowie die angefochtene Entscheidung wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 58 ff. FamFG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht und mit
zutreffender Begründung den Vaterschaftsanfechtungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die
Ermittlungen und Ausführungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren führen nicht zu einer anderen
Beurteilung.
Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre
Bindung besteht, die es dem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich anfechtungsberechtigten
Antragsteller nach § 1600 Abs. 2 BGB verwehrt, die nach § 1592 Nr. 2 BGB bestehende Vaterschaft
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anzufechten. Das Familiengericht hat dies bejaht, da der Vater mit der Kindesmutter und dem Kind jedenfalls
11 Monate zusammengelebt habe und anschließend und fortdauernd Besuchskontakte bestünden. Es hat
sich insoweit auf die Aussage der Mutter in der mündlichen Erörterung vom 20.1.2011 gestützt. Darin hat die
Mutter erklärt, der Vater, der zunächst als Asylbewerber noch einer anderen Unterkunft zugewiesen war und
in der Folge wegen höherer Sozialleistungen eine eigene Wohnung hatte, habe sie und das Kind täglich
besucht und auch gelegentlich übernachtet. In der Erörterung im Beschwerdeverfahren am 8.8.2012 hat die
Mutter wiederholt, der Vater habe bis Ende 2010 bei ihr gewohnt. Er habe übernachtet (mehr bei ihr als in
seiner eigenen Wohnung), habe das Kind gebadet und ins Bett gebracht, sei bei Arzt- und
Psychologenbesuchen mit dem Kind dabei gewesen, habe mit ihm gefrühstückt, gespielt, sich um Vieles
gekümmert und "eigentlich alles gemacht, was ich auch mit dem Kind gemacht habe". Für die Mutter hat es
sich ihrer Aussage nach als durchgängiges Zusammenleben bis Ende 2010 dargestellt.
Wenn der Antragsteller Bezug nimmt auf ein Schreiben der Mutter vom 4.8.2010 an die Ausländerbehörde, in
welchem die Mutter ausführt, sie wohne nicht mit dem Vater zusammen (man versuche aber, soviel wie
möglich zu dritt als Familie zu unternehmen), und er daraus folgert, dass ein Zusammenleben allenfalls bis
Ende Juli/Anfang August 2010 stattgefunden habe, so ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die Mutter
ausgesagt hat, dieses Schreiben sei mit Bedacht auf die für den Vater anstehende Passverlängerung
verfasst worden, und zum Anderen zu beachten, dass das Schreiben vom 4.8.2010 neben der genannten
Aussage der Mutter auch andere nunmehr erneut von ihr bestätigte Angaben zum Zusammensein mit dem
Vater enthält, wie diejenige, der Vater bade das Kind regelmäßig und bringe es ins Bett, welche auf eine
Verbundenheit als Familie schließen lassen. Die Einschätzung des Antragstellers, die Mutter schwanke in
ihren Angaben vollkommen, kann nicht geteilt werden. Als Beweis für das Nichtvorliegen einer sozial-
familiären Beziehung kann das Schreiben vom 4.8.2010 dem insoweit darlegungspflichtigen Antragsteller
jedenfalls nicht dienen.
Soweit in § 1600 Abs. 4 S. 1, 2 BGB davon ausgegangen wird, dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht,
wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt, und eine Übernahme tatsächlicher
Verantwortung in der Regel vorliegt, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat, so ist darauf hinzuweisen, dass höchstrichterlich nicht eingegrenzt ist,
welche Zeitdauer für ein "längeres Zusammenleben" verstrichen sein muss, vielmehr sich dies nach der
Gesetzesbegründung gemäß den Umständen des Einzelfalls zu bemessen hat (vgl. BT-Drucks. 15/2353 S.
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Verantwortung ergibt, einzelfallgerechte Lösungen beispielsweise bei einem Getrenntleben der Eltern nicht
aus; vielmehr ist zu prüfen, ob der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen
hat und in einer Weise wahrnimmt, die auf Dauer angelegt erscheint (vgl. BT-Drucks. aaO., BGH, Entsch. v.
30.7.2008 zu XII ZR 150/06, zitiert bei Juris).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend von dem Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung
zwischen dem Vater und dem Kind auszugehen.
Nach der Aussage der Mutter war der Vater bereits bei der Geburt von D. am .2008 dabei und hat sodann
Mutter und Kind, wiewohl er noch den anderweitigen asylrechtlichen Unterkünften zugewiesen war, häufig
besucht. In der Folge dann hat es nach den Bekundungen der Mutter ab Beginn des Integrationskurses des
Vaters in Hamburg im Oktober 2009 ein zwar nicht offizielles, aber tatsächliches Zusammenleben gegeben,
bis gegen Ende 2010. Die Beurteilung durch das Familiengericht, das vor diesem Hintergrund von einer
annähernd ein Jahr dauernden häuslichen Gemeinschaft ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden.
Wenn damit gemäß § 1600 Abs. 4 S. 2 BGB eine Vermutung für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung
für das Kind besteht, so ist zudem davon auszugehen, dass diese Verantwortung weiterhin getragen wird.
Der Vater hat sogleich nach der Trennung von der Mutter ein Umgangsverfahren angestrengt und nimmt im
Rahmen der dort getroffenen Regelungen bzw. darüber hinaus den Umgang mit dem Kind regelmäßig wahr.
Nach der Aussage der Mutter in der Erörterung am 8.8.2012 ist er weiterhin, wenn es um D. geht, der ihn
Papa nennt, präsent. Er rufe heute noch jeden Tag an und frage, wie es dem Jungen gehe, sei drei- bis
viermal pro Woche da, hole D. hin und wieder vom Kindergarten ab, spiele mit ihm, verbringe mit ihm
Geburtstage und Weihnachten und kaufe für ihn ein. Der Junge hat auch nach den Bekundungen der
Mitarbeiterin des Jugendamtes, welche die Beteiligten miteinander erlebt hat, eine deutliche Beziehung zu
dem Vater; er wendet sich bei Fragen und auch bei der Suche nach Nähe an den Vater und krabbelt auf
dessen Schoß. Zwar trifft wohl die Mutter, worauf der Antragsteller hinweist, überwiegend die Entscheidungen
für das Kind, wie bei der Wahl des Kindergartens geschehen, doch ist insoweit zu beachten, dass der Vater,
der für die gerichtliche Erörterung einen Dolmetscher benötigt hat, noch nicht hinreichend mit der deutschen
Sprache vertraut erscheint. Aufgrund der vielfachen Kontakte zwischen ihm und dem Kind und des zwischen
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ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses ist aber von einer gelebten Beziehung des Vaters zu dem Kind
auszugehen, welche auch auf Dauer angelegt ist. Der Vater hat dazu in der Erörterung am 8.8.2012 erklärt, er
werde sich weiterhin um D. kümmern, auch in seiner Schulzeit, bis er groß sei.
Wenn der Antragsteller dagegen seine Beziehung zu dem Kind anführt, so ist dazu zu sagen, dass diese
jedenfalls nicht durchgehend aufrechterhalten worden ist. Ist auch der genaue Ablauf zwischen den
Beteiligten streitig, so ist aus der Erörterung am 8.8.2012 doch deutlich geworden, dass der Kontakt des
Antragstellers zu D., der Ende 2010 begonnen hatte, im Mai/Juni 2011 zu Ende gegangen ist. Der
Antragsteller ließ die Zeit vergehen, bis er aufgrund des Termins im Jugendamt das Kind vor kurzem
wiedergesehen und Besuche aufgenommen hat. Mag der Mutter, die den Kontakt wohl wieder beendet hat, in
diesem Zusammenhang eine lenkende Funktion zukommen, so ist doch nicht verständlich, dass der das
Vaterschaftsanfechtungs- und feststellungsverfahren betreibende Antragsteller etwa ein Jahr lang keine
deutlichen Kontaktversuche unternommen hat.
Im Ergebnis ist von einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind
auszugehen, jedenfalls ist weder erwiesen noch dargetan, dass eine solche Beziehung nicht besteht. Der
Antragsteller, dem insoweit die Darlegungslast obliegt (vgl. BGH, FamRZ 2008 S. 1821), hat keine objektiven
Umstände mehr vorgetragen, die gegen eine sozial-familiäre Beziehung sprechen und denen das Gericht
noch nachgehen müsste. Wenn er Bezug nimmt auf den im Schriftsatz vom 21.12.2011 benannten Zeugen
J., so ist zu entgegnen, dass die dazu vorgetragene Behauptung, der Antragsteller habe von Ende 2010 bis
zum Sommer 2011 einen häufigen Umgang mit D. gehabt, als wahr unterstellt werden kann. Entscheidend ist
aber nicht der Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem Kind, sondern der in dieser Zeit ebenfalls weiter
bestehende Kontakt des rechtlichen Vaters zu dem Kind. Auch wenn der benannte Zeuge den Vater bis Juli
2011 in der Wohnung der Mutter nicht gesehen haben will, so ergibt das keinen konkreten Anhaltspunkt dafür,
dass der Kontakt zwischen dem Vater und dem Jungen nicht durchgehend und regelmäßig, wie im
Umgangsverfahren geregelt, gepflegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes findet ihre
Grundlage in §§ 40, 47 Abs. 1 FamGKG.