Urteil des OLG Hamburg vom 24.05.2011

OLG Hamburg: disagio, abgeltung, gegenleistung, agb, rückgriff, vergütung, nominalbetrag, rücknahme, kredit, gleichstellung

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 10. Zivilsenat, Beschluss vom 24.05.2011, 10 U 12/09
Tenor
Nach Rücknahme der Berufung, soweit die Klausel in den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für
Bausparverträge (ABB) zu § 1(2) über die Abschlussgebühr betroffen ist, ist die Klägerin des eingelegten
Rechtsmittels insoweit verlustig.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 777/08)
vom 22.05.2009 durch einstimmigen Beschluss des Senates zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 5.000,--.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmige Entscheidung ergeht gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Die
Berufung hat auch hinsichtlich des Teiles, hinsichtlich dessen keine Berufungsrücknahme erfolgt ist, keine
Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des
Berufungsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht
erforderlich.
Die Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG hinsichtlich der Verwendung der
streitgegenständlichen Klausel über eine Darlehensgebühr gemäß § 10 der Allgemeinen Bedingungen der
Beklagten für Bausparverträge (ABB) zu, in der es lautet:
„Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des
Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."
Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senates vom 22.03.2011 ausgeführt, handelt es sich bei der Klausel zu
der Darlehensgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die
Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln,
noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung
bestimmen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI
ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.
April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 m.w.N.). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine
Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt
der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener
Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (
BGH, Urteile vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 18. Mai 1999 - XI ZR
219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f.,
vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 m.w.N.). Solche (Preis-)Nebenabreden
werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
Die streitgegenständliche Nebenabrede über eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % hält auch der
Inhaltskontrolle stand. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 22.03.2011 durch die Bezugnahme
auf seine vorherigen Darlegungen zur Zulässigkeit der Abschlussgebührt dargelegt hat, ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Beklagte - ebenso wie mit der Erhebung einer Abschlussgebühr bei Abschluss eines
Bausparvertrages - laufzeitunabhängige Kosten (bei der Darlehensgebühr sind dies im Wesentlichen die
Bearbeitungskosten zur Abgeltung des Aufwandes der Beklagten bei der Darlehensgewährung, darunter etwa
die Geldbeschaffungskosten, Verwaltungsaufwand etc.) von dem Kunden verlangt. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hatte -, dass bei
einem „klassischen" Bauspardarlehen anders als bei üblichen Darlehensverträgen die sofortige Rückzahlung
bzw. sonstige Sondertilgung durch den Bausparer möglich ist, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu entrichten
wären (§ 11 Abs. der ABB, Anlage K 2). Auch dieser bei vorzeitiger Ablösung entstehende Bearbeitungs- und
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Mehraufwand auf Seiten der Bausparkasse wird von der Darlehensgebühr abgegolten.
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2011 einwendet, dass die Frage der Zulässigkeit
solcher Klauseln von Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt werde, eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes bislang ausstehe und daher eine mündliche Verhandlung und die Zulassung der
Revision geboten sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
In der Tat hält zwar das OLG Bamberg (Urteil vom 04.08.2010 - 3 U 78/10 -, zitiert aus JURIS) eine
Entgeltklausel „einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % für Privatkredite" im Bankverkehr mit
Verbrauchern für unwirksam nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Bank die zu vergütende Tätigkeit -
Bonitätsprüfung, Sicherheitenbewertung und schließlich den Vertragsschluss selbst - im eigenen Interesse
erbringe. Da die Bank nach dem dispositiven Recht keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Vergütung
habe, benachteilige ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt durch Verwendung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen den Verbraucher unangemessen.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.02.2011 - 17 U 138/10 -, zitiert nach JURIS) hat im Falle einer Klausel,
nach der Kontoführungsgebühren für Darlehenskosten erhoben wurden, diese Klausel zwar ebenfalls für
unwirksam gehalten. Allerdings hat es ausdrücklich die mangelnde Vergleichbarkeit derartiger Klauseln mit
einer sog. Darlehensgebühr festgestellt und insoweit ausgeführt: „Die Zulässigkeit von (einmaligen)
Bearbeitungsgebühren oder eines Disagios bei der Kreditvergabe (BGHZ 111, 287; NJW 1985, 1831; OLG
Celle, NJW 2010, 2141; a.A. OLG Bamberg, WM 2010, 2072), durch die eine Leistung für den
Darlehensnehmer erbracht wird oder die als Gegenleistung für die Kreditvergabe und damit als „Zinsen"
anzusehen sind, ist auf eine laufende Kontoführungsgebühr für das Darlehenskonto nicht übertragbar. Denn
diese Vergütung stellt keine Gegenleistung für das Überlassen des Darlehenskapitals dar, sondern berechnet
dem Darlehensnehmer die Kosten der Zahlungsverbuchung, mithin der bloßen Zahlungsabwicklung."
Ebenso wie damit das OLG Karlsruhe Klauseln über ein einmaliges Bearbeitungsentgelt für grundsätzlich
zulässig hält und damit die Rechtslage abweichend vom OLG Bamberg beurteilt, sieht auch das OLG Celle
(Urteil vom 02.03.2010, a.a.O.: Gegenstand war ein laut Preisaushang einer Bank von dieser verlangtes
Bearbeitungsentgelt von 2 % des Kreditbetrages) derartige Preisnebenabreden ausdrücklich als wirksam an.
Es ist ferner - anders als das OLG Bamberg - der Auffassung, dass das Bearbeitungsentgelt, d.h. der für die
Bearbeitung des Darlehensantrages veranschlagte Betrag, im Ergebnis vor allem für die Prüfung der Bonität
des Kreditnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten, nicht allein den
Vermögensinteressen der Bank diene, sondern zugleich auch eine Dienstleistung für den Kunden darstelle da
davon etwa abhänge, zu welchen Konditionen der Kredit an den Darlehensnehmer ausgereicht werden könne.
Trotz unterschiedlicher Beurteilung der Zulässigkeit solcher Klauseln durch die Oberlandesgerichte bedarf es
indessen nach Auffassung des Senates keiner (neuen) Grundsatzentscheidung des BGH. Denn die - wenn
auch bereits etwas ältere und u.a. vom OLG Karlsruhe in der genannten Entscheidung zitierte -
Rechtsprechung des BGH, nach der die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken enthaltenen
Bearbeitungsgebühren ausdrücklich unbeanstandet geblieben sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 -
III ZR 219/87, zitiert nach JURIS), hat hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von Klauseln über einmalige
Bearbeitungsgebühren bei Darlehensgewährung - so der Fall hier - nach wie vor Gültigkeit.
Zwar war Gegenstand dieser Rechtsprechung des BGH nicht eine ausdrücklich auch als
„Bearbeitungsgebühr" oder „Darlehensgebühr" bezeichnete Klausel. Vielmehr bezieht sich diese
Rechtsprechung auf das sog. Disagio (die Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Auszahlungskurs
eines Darlehens). Indessen kommt es auf die Bezeichnung der Gebühr oder des Entgeltes nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, dass der BGH in einem Disagio damals noch ein laufzeitunabhängiges
(Bearbeitungs-)Entgelt gesehen hatte (so auch OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, - 31 U 192/10, I-31 U
192/10, zitiert nach JURIS). Damit ist das Disagio in seiner früheren Bedeutung nichts anderes als die
vorliegende - ebenfalls laufzeitunabhängige - „Darlehensgebühr" mit der Folge, dass die Wertungen des BGH
ohne weiteres übertragbar sind bzw. unmittelbar gelten (anders OLG Hamm a.a.O. Ziffer 16, die allerdings mit
der „früheren Rechtsprechung" des BGH dessen Entscheidung vom 29.05.1990 (- XI ZR 231/89 -, zitiert nach
Juris) meinen, in der der BGH dem streitgegenständlichen Disagio im konkreten Fall gerade nicht die
Funktion der Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und -gewährung
beigemessen hatte, sondern dieses als Rechenfaktor für die Zinsbemessung und damit nicht mehr als
laufzeitunabhängig angesehen hatte. Folgerichtig hatte der BGH dann eine AGB-Klausel der Kreditbank, die
einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des geleisteten Disagios - auch bei vorzeitiger Kündigung - generell
ausschließt, für unwirksam erklärt.).
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Anhaltspunkte dafür, dass der BGH an seiner Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit einmaliger
Bearbeitungsgebühren nicht mehr festhält oder festhalten will, bestehen nicht. Soweit einige
Oberlandesgerichte den Rückgriff auf die zitierte Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die mittlerweile
gewandelte Funktion des Disagios, welches weitgehend nicht mehr der Abgeltung des einmaligen
Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und -gewährung als laufzeitunabhängiges Entgelt diene,
sondern in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des
Zinsfestschreibungszeitraums und damit wie die Zinsen als laufzeitabhängig anzusehen sei (so die
Funktionsbeschreibung auch durch den der BGH selbst: Urteil vom 29.05.1990, XI ZR 231/89, zitiert nach
JURIS) in Frage stellen (siehe z.B. OLG Hamm, a.a.O.), so mag dies gerechtfertigt sein, soweit es heute um
die Beurteilung der Wirksamkeit eines Disagios geht.
Schon bislang hatte der BGH, so etwa in den Urteilen vom 2. Juli 1981 (BGHZ 81, 124 = NJW 1981, 2180
und III ZR 17/80 = NJW 1981, 2181) zum Disagio erklärt, dass ein Disagio sich nicht generell den
Darlehensnebenkosten oder den Zinsen zuordnen lasse; diese Zuordnung sei vielmehr eine Frage der
Vertragsauslegung. Im wirtschaftlichen Ergebnis seien Disagio und Zins weitgehend austauschbar. Für die
Behandlung des Disagios im Falle der vorzeitigen Auflösung des Darlehensvertrages durch Kündigung sei auf
den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages und der damit
zusammenhängenden Abreden abzustellen.
Sofern indessen nach einer derartigen Vertragsauslegung einer Klausel ein Entgelt nicht als Zins, sondern -
wie vorliegend eindeutig - als ein einmaliges Entgelt für Darlehensnebenkosten anzusehen ist, ist nicht
ersichtlich, weshalb ein Rückgriff auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit
einmaliger, laufzeitunabhängiger Entgelte verwehrt sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 97 Abs. 1 ZPO.