Urteil des OLG Hamburg vom 08.12.2014

OLG Hamburg: wissenschaft und forschung, hochschule, beiladung, vorfrage, erfüllung, regierung, körperschaft, ermessen, parlament, abstimmung

Rechtsprechung
Suche
Erweiterte Suche
Gerichte
Rechtsgebiete
Gesetze/Verordnungen
1
2
3
DRUCKEN
WEITEREMPFEHLEN
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Im Kapazitätsrechtsstreit zwischen einem nach dem Hamburgischen Ausbildungskapazitätsgesetz (HmbAKapG) erfolglosen Studienbewerber und der Hochschule ist die Behörde für
Wissenschaft nicht beizuladen. Deren rechtliche Interessen werden im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO auch nicht unter dem Gesichtspunkt berührt, dass die Behörde für Wissenschaft Partei
der gemäß § 2 HmbAKapG mit der Hochschule geschlossenen Kapazitätsvereinbarung ist.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 08.12.2014, 3 Nc 263/14
§ 65 Abs 1 VwGO, § 1 HSchulAKapG HA, § 2 HSchulAKapG HA
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, Az: 20 ZE 1528/14
Tenor
Der Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, auf Beiladung zu dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Über den Beiladungsantrag entscheidet gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter allein. Die Zuständigkeit des
Berichterstatters gilt auch für eine ablehnende Entscheidung über einen Beiladungsantrag (Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.
2014, § 87 a Rn. 9).
1. Der Beiladungsantrag ist abzulehnen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nicht vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 HmbAKapG (HmbGVBl. 2014 S. 99) vereinbaren die für das Hochschulwesen zuständige Behörde und die
Zur Hauptnavigation springen
.
Zur Suche springen
.
Zum Inhalt springen
.
Stichwort, Adresse oder Veranstaltung
Suchen
Hamburger Justiz
Justizportal Hamburg
Gerichte
Staatsanwaltschaften
Behörde für
Justiz und Gleichstellung
E-Justice
Impressum
Unternehmen
Sitemap
3
4
5
6
7
Gemäß § 2 Abs. 1 HmbAKapG (HmbGVBl. 2014 S. 99) vereinbaren die für das Hochschulwesen zuständige Behörde und die
betreffende Hochschule die Lehrleistung und die Zahl der Studienanfängerplätze. Gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 HmbAKapG
sind bei der Vereinbarung der Aufnahmekapazitäten die Ziele des Gesetzes abzuwägen, zu denen u. a. die Gewährleistung qualitativ
hochwertiger Studienbedingungen gehört. Vor diesem Hintergrund macht die Behörde für Wissenschaft und Forschung zur Begründung
ihres Beiladungsantrags geltend, in ihren rechtlich geschützten Interessen durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb
berührt zu sein, weil diese die Antragsgegnerin zur Zulassung zusätzlicher Studienbewerber verpflichtet habe. Dies führe dazu, dass die
mit der Antragsgegnerin vereinbarte Betreuungsrelation verfehlt und die vereinbarte Leistung in qualitativer Hinsicht nicht erfüllt werde.
Dadurch werde in das Budgetrecht der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung
(„der Beteiligten“), sowie ihre von § 2 HmbAKapG spezialgesetzlich geschützten Interessen eingegriffen.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass dem vorliegenden Beiladungsantrag zu entsprechen wäre. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO
kann das Gericht andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Die rechtlichen Interessen müssen
durch die Entscheidung selbst berührt werden und nicht nur durch Ausführungen in den Entscheidungsgründen (vgl. Czybulka in:
Sodan/Ziekow, a. a. O., § 65 Rn. 78 m. w. N.). Durch die Entscheidung müsste die Möglichkeit bestehen, die Rechtslage des
Beizuladenden zu verbessern oder zu verschlechtern (Czybulka, a .a .O., Rn. 84). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
In der Rechtsprechung ist es schon seit längerer Zeit geklärt, dass das Interesse, das ein Rechtsetzungsorgan an der Anwendung der von
ihm erlassenen Vorschriften haben mag, kein rechtliches Interesse im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO ist, sofern die Gültigkeit der
Vorschriften lediglich eine Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1971, NJW 1972, 221,
juris Rn. 47; OVG Bremen, Beschlüsse v. 13.11.1980, DÖV 1981, 641, juris: Keine Beiladung der Freien Hansestadt Bremen, vertreten
durch den Senator für Wissenschaft und Kunst, zum Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium an der Universität Bremen durch
einstweilige Anordnung). Für die hier gegebene Konstellation gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Behörde für Wissenschaft und
Forschung ist zwar im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtssetzungsorgan, sondern lediglich Partei der gemäß § 2 HmbAKapG mit
der Antragsgegnerin geschlossenen Kapazitätsvereinbarung. Die Gültigkeit dieser Kapazitätsvereinbarung ist aber, ebenso wie in
Kapazitätsrechtsstreitigkeiten bisheriger Prägung die Gültigkeit der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen, lediglich eine
Vorfrage für die von den Verwaltungsgerichten zu treffenden Entscheidungen über die vorläufige Zulassung von Studienbewerbern im
Wege der einstweiligen Anordnung.
Im Ergebnis ebenfalls nichts anderes gilt im Hinblick auf das zur Begründung des Beiladungsantrags außerdem angeführte
„Budgetrecht“. Abgesehen davon, dass gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) ein Budgetrecht
nicht dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, zusteht, sondern der
Bürgerschaft, die nicht vom Senat vertreten wird (vgl. Art. 18 Abs. 2 HV), führt die Möglichkeit, dass verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen sich nachteilig auf den Haushalt auswirken könnten, nicht zur Berührung rechtlicher Interessen im Sinne des § 65 Abs. 1
VwGO. Der Haushaltsplan der Bürgerschaft und seine darin für die einzelnen Verwaltungszweige enthaltenen Einzelpläne (vgl. § 14
Abs.1 und 4 HmbLHO) bleiben von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (etwa über die vorläufige Zuweisung von Studienplätzen)
unberührt. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Haushaltsplan nur im Organbereich von Parlament und
Regierung wirkt und nicht darüber hinaus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1974, BVerfGE 38, 121, 125 ff., zur fehlenden
Vorlagefähigkeit von Haushaltsgesetzen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG). Ggf. aus dem öffentlichen Recht (wie etwa aus Art. 12 Abs. 1 GG)
begründete Ansprüche des Bürgers stehen demgegenüber nicht unter dem Vorbehalt, dass zu ihrer Befriedigung aktuell hinreichende
Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Ist dies nicht der Fall, so ist es im Fall einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Verpflichtung Sache der
betroffenen Körperschaft des öffentlichen Rechts, sich die zur Erfüllung des Anspruchs benötigten Mittel zu verschaffen (vgl. OVG
Hamburg, Urt. v. 12.7.1985, HmbJVBl. 1985, 223, 224, zur Unzulässigkeit von verwaltungsgerichtlichen Klagen auf Verpflichtung der
Bürgerschaft zur Änderung ihres Haushaltsbeschlusses).
2. Ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass es unabhängig von der Frage, ob durch verwaltungsgerichtliche
Verpflichtungen zur vorläufigen Zulassung von Studienbewerbern im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO rechtliche Interessen der Freien und
Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, berührt werden können, nicht geboten erscheinen
würde, das ggf. durch § 65 Abs. 1 VwGO eröffnete Ermessen dahin auszuüben, letztere beizuladen. Die Behörde für Wissenschaft und
Forschung steht nicht nur durch die gemäß § 2 HmbAKapG mit den Hochschulen geschlossenen Kapazitätsvereinbarungen, sondern
auch durch die sonstigen, mit ihrer Aufsichtsfunktion verbundenen Kontakte in einer intensiven Beziehung zu den Hochschulen.
Angesichts dessen ist es nicht ersichtlich, dass die Behörde für Wissenschaft und Forschung unmittelbar an den hier vorliegenden
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beteiligt werden müsste, um ihre Interessen wahren zu können; dies dürfte ihr auch durch
interne Abstimmung mit der jeweiligen Hochschule gelingen können.