Urteil des OLG Hamburg vom 14.06.2013

OLG Hamburg: 1. Eine in einem Fluchtlinien- oder Teilbebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Preußisches Fluchtliniengesetz hinter der Straßenfluchtlinie festgesetzte Baufluchtlinie ist keine vordere Baulinie i.S.v. § 13 Abs. 1 BPVO und deshalb nic

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1. Eine in einem Fluchtlinien- oder Teilbebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Preußisches
Fluchtliniengesetz hinter der Straßenfluchtlinie festgesetzte Baufluchtlinie ist keine vordere Baulinie i.S.v. §
13 Abs. 1 BPVO und deshalb nicht geeignet, zusammen mit einem hamburgischen Baustufenplan einen
qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB zu bilden. Die Baufluchtlinie nach § 1 Abs. 4 Pr.
Fluchtliniengesetz bestimmte nur, über welche Grenze die Bebauung zur Straße hin ausgeschlossen war;
zur Situierung von baulichen Anlagen auf der übrigen Grundstücksfläche traf die Vorschrift keine
Regelung.
2. Ein Balkenkonstruktion, die eine Dachterrasse an ihren Rändern auf Deckenhöhe umrahmt, ist - wie die
Dachterrasse selbst - abstandsrechtlich ein Vorbau i.S.v. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO.
3. Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn ein 34 m tiefes
zweigeschossiges Mehrfamilienhaus und zusätzlichem Staffelgeschoss mit seinen Aufenthaltsräumen und
Außenwohnflächen schwerpunktmäßig auf das seitlich angrenzende Nachbargrundstück ausgerichtet ist
und die Mindestabstandsfläche von 0,4 H durch die Gestaltung des Staffelgeschosses unterschreitet.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 14.06.2013, 2 Bs 126/13
§ 30 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 13 Abs 1 BauPolV HA, § 1 Abs 4 StrG PR, § 6 Abs 6 BauO HA
Tenor
Die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 22. März 2013 werden zurückgewiesen.
Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und eines
Doppelhauses.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des 1.545 m
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großen Baugrundstücks F.-Straße 38 (Flurstück …. der
Gemarkung Niendorf). Die Antragsteller sind Eigentümer des 1.313 m
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großen Grundstücks F.-Straße 36
(Flurstück ….), das im vorderen Bereich mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist. An der
Grundstücksgrenze zur Beigeladenen steht außerdem eine Garage. Das Baugrundstück der Beigeladenen
grenzt mit seiner südlichen Seite auf einer Länge von ungefähr 104 m an das Nachbargrundstück der
Antragsteller. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Niendorf-Lokstedt-
Schnelsen, erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 62), der sie nach der
Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 als W 2 o-Gebiet ausweist. Ergänzend gilt der
Teilbebauungsplan 8, festgestellt durch Verordnung vom 13. Juni 1950 (Amtl. Anz. S. 429), der auf der
Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 eine Straßenfluchtlinie, eine von dieser
zurückweichende Baufluchtlinie, eine abzutretende Fläche und eine Vorgartenfläche festsetzt.
Die Beigeladene stellte am 16. Februar 2012 einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die
Antragsgegnerin erteilte ihr mit Bescheid vom 8. Mai 2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 34 m
langen Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten auf dem vorderen und eines 18 m langen Doppelhauses auf
dem hinteren Grundstücksteil. Beide Häuser verfügen über jeweils zwei Vollgeschosse und ein
Staffelgeschoss. Die Baugenehmigung schließt die Erteilung einer Befreiung für das Überschreiten der
zulässigen bebaubaren Fläche um 0,04 auf 0,34 ein. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 14. Juni
2012 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und haben am 21. Dezember 2012 zudem einen
Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
der Antragsteller angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig,
insbesondere fehle den Antragstellern nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Rohbau des
Doppelhauses bereits fertiggestellt sei und dieser Umstand zumindest im Grundsatz das Bedürfnis nach einer
Eilentscheidung entfallen lassen könne. Denn die Fertigstellung betreffe - unabhängig davon, dass sich die
Antragsteller auch gegen die Nutzung des Baukörpers wendeten - lediglich einen Teil des einheitlich (d.h. im
Wege einer gemeinsamen Baugenehmigung) genehmigten Vorhabens. Zwar erscheine das Doppelhaus als von
dem Mehrfamilienhaus bautechnisch und funktionell eigenständig. Allerdings habe sich die Beigeladene zu der
Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form das Gesamtvorhaben nach ihrem Willen als Bauherrin notfalls
teilbar sei, nicht geäußert.
Der Antrag sei begründet, weil das genehmigte Vorhaben sich objektiv-rechtlich nach der Grundstücksfläche,
die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfüge,
dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller führe und deswegen gegen
das sie schützende Rücksichtnahmegebot verstoße. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche richte sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1
BauGB, weil in dem gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Baustufenplan hierzu keine Festsetzungen
getroffen worden seien. Unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Teilbebauungsplanes 8 ergebe sich
nichts Anderes. Soweit dieser Plan eine vordere Baulinie und einen davor liegenden, bis zu einer neuen
Straßenfluchtlinie von Bebauung freizuhaltenden Bereich festsetze, seien diese Festsetzungen nicht als
erschöpfend anzusehen mit der Folge, dass das Vorhabengrundstück nicht ohne Rücksicht auf die Eigenart
der näheren Umgebung in seiner gesamten Tiefe hinter der vorderen Baulinie bebaut werden dürfte. Ein Wille
des Plangebers, die überbaubaren Grundstücksflächen abschließend zu bestimmen, lasse sich den
Festsetzungen des Teilbebauungsplans, mit dem ersichtlich allein die planungsrechtliche Grundlage für eine
Verbreiterung der F.-Ebert-Straße habe geschaffen werden sollen, nicht entnehmen. Bei übergeleiteten Plänen
könne ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig auch nicht von einem abschließenden Regelungswillen des
Plangebers ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn sie zu einer Zeit erlassen worden seien, in
der die von ihnen erfassten Vorhaben nach anderen Vorschriften - wie hier aufgrund der damals noch geltenden
Regelung zur Bautiefe in § 11 Abs. 1 Spalte 6 BPVO - weitergehenden planungsrechtlichen Anforderungen
unterlegen hätten. Das Vorhaben überschreite hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche den durch die
nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgegebenen Rahmen, der durch das Straßendreieck F.-
Straße, O.-Straße und B.-Weg gebildet werde. Denn mit seiner für den Baublock beispiellosen (Gesamt-
)Bautiefe von ungefähr 87 m hinter der vorderen Baulinie überschreite das Vorhaben, insbesondere mit dem
Doppelhaus, die faktische hintere Baugrenze, die dort in einem Abstand von ca. 33 m zu der vorderen Baulinie
verlaufe. Das Vorhaben reiche damit in den ansonsten von Hauptnutzungen freigehaltenen Innenbereich hinein.
Die sich aus dem Gesamtvorhaben ergebenden Beeinträchtigungen verletzten die Antragsteller in ihrem
subjektiven Recht auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots, wie es sich hier aus §§ 34 Abs. 1, 31 Abs. 2
BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO analog ergebe. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu
beachten, dass das Vorhaben nicht den allgemeinen Anforderungen des § 6 HBauO genüge, weil die
Abstandsflächen vor den südlichen Gebäudeabschlusswänden mit der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO
erforderlichen Tiefe von 0,4 H entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO nicht vollständig auf dem Grundstück der
Beigeladenen lägen. Die für die Südseiten des Mehrfamilien- und Doppelhauses maßgebliche Tiefe der
Abstandsfläche bemesse sich nach der Höhe der Oberkante der über die Dachterrassen verlaufenden, mit den
jeweiligen Gebäudeseitenwänden verbundenen Querträger. Die Querträger stellten sich zusammen mit den
Dachterrassenflächen und deren partieller Überdachung durch Solarflächen in Bezug auf die südlichen
Außenwände des obersten Geschosses als Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO dar, die indes die
Voraussetzungen für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung nach dieser Vorschrift nicht erfüllten, weil
sie dem Gebäude funktionell nicht untergeordnet seien. Denn die Dachterrassen dienten mit den vorgesehenen
Querträgern, deren Funktion in der partiellen Überdachung der Dachterrassen liege, gerade dem Aufenthalt der
Bewohner. Sowohl die Dachterrassen selbst als auch die Querträger erstreckten sich über die gesamte Breite
der jeweiligen Gebäudewand, so dass die Voraussetzung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 lit. a HBauO nicht erfüllt sei. Für
das Mehrfamilienhaus errechne sich eine Tiefe der Abstandsfläche (0,4 H) von 3,64 m (bei einer Höhe der
Oberkante des Querträgers von 9,11 m), für das Doppelhaus von 3,51 m (Höhe der Oberkante des Querträgers
von 8,775 m). Bei beiden Baukörpern betrage jedoch der Abstand zwischen dem Schnittpunkt der
Geländeoberfläche und einer lotrechten Verlängerung der südlichen Außenseite der Querträger nur ca. 2,90 m.
Die durch die Baukörper entstehenden Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück und in das Wohngebäude
der Antragsteller seien diesen jedenfalls zusammen mit den Störungen durch die zum ihrem Grundstück
ausgerichteten Stellplätze auch unter Abwägung der Interessen der Beigeladenen nicht mehr zumutbar. Soweit
zwischen den geplanten Baukörpern ein Bereich von ca. 35 m von Bebauung freigehalten werden solle, stelle
sich dies nicht als Rücksichtnahme dar, da genau in diesem Bereich zehn Kfz-Stellplätze in einem Abstand
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von lediglich 1,40 m bis 2,60 m zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller errichtet werden sollten. Dabei
möge die Anzahl der Stellplätze für sich genommen noch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots
begründen, wohl aber trage ihre Anordnung im rückwärtigen Grundstücksbereich und ihre Ausrichtung auf das
Grundstück der Antragsteller zu der Gesamtbeeinträchtigung nicht unwesentlich bei. Insofern stelle sich das
Vorhaben insgesamt als eine über rund 90 m durchgehende Nutzung dar, der in Bezug auf das Grundstück der
Antragsteller - auch im Hinblick auf den geringen Grenzabstand von ca. 2,60 m - eine zumindest
abriegelungsähnliche Wirkung zukomme. Neben der Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze in
erheblichem Umfang komme die Überschreitung der nach § 11 Abs. 1 Spalte 5 BPVO zulässig bebaubaren
Fläche von 3/10 um ca. 21 Prozent hinzu.
II.
Die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sind zwar zulässig, haben aber in der Sache
keinen Erfolg. Sie sind unbegründet, weil die mit ihnen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, es nicht rechtfertigen, wie von der Beigeladenen und der
Antragsgegnerin jeweils beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag der
Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Juni 2012 gegen die Baugenehmigung
vom 8. Mai 2012 anzuordnen, abzulehnen. Denn aus den mit den Beschwerden dargelegten Gründen folgt
nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung
das von ihm festgestellte überwiegende Aufschubinteresse der Antragsteller falsch gewichtet hat.
1. Beiden Beschwerden kann nicht darin gefolgt werden, das Verwaltungsgericht habe das Vorhaben
hinsichtlich der zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen nicht anhand von § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1
Satz 1 BauGB prüfen dürfen, weil ein Bebauungsplan vorliege, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1
BauGB erfülle. Denn im Teilbebauungsplan 8 werde eine vordere Baulinie bestimmt, die zusammen mit § 13
Abs. 1 BPVO nach dem Willen des Plangebers die Frage der zulässigen überbaubaren Flächen abschließend
regele.
Es ist zwar zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1968 (BVerwGE
29, 49, 51 f.) die Festsetzung nur einer Baulinie oder Baugrenze eine für die Qualifizierung des Bauungsplans
i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB ausreichende Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen enthält, wenn
anzunehmen ist, dass nach dem Willen des Plangebers die beschränkte Festsetzung mit der Wirkung des § 30
Abs. 1 BauGB als eine erschöpfende gewollt ist, was bei Plänen, die bereits unter der Geltung des
Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuchs aufgestellt worden sind, im Allgemeinen ohne weiteres bejaht
werden kann. Die besondere Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB besteht darin, dass das Vorhaben
planungsrechtlich dann keinen weiteren Anforderungen zu entsprechen braucht, als sie in dem qualifizierten
Plan selbst enthalten sind.
Die Beteiligten irren jedoch, wenn sie ebenso wie das Verwaltungsgericht annehmen, dass mit dem
Teilbebauungsplan 8 eine vordere Baulinie i.S.d. § 13 Abs. 1 BPVO festgesetzt worden ist, die die
Grundstücksfläche begrenzt, auf der eine Bebauung mit Gebäuden möglich sein soll. Der Teilbebauungsplan 8
setzt vielmehr auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (Gesetzsammlung S. 561 -
Preußisches Fluchtliniengesetz), nur eine von der Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie fest, das
heißt die Grenze, über welche hinaus die Bebauung (zur Straße hin) ausgeschlossen ist. Mit dieser von der
Straßenfluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie wird lediglich die Anlage von Vorgärten bezweckt, wie sie auch
im Teilbebauungsplan 8 farblich grün eingetragen sind. Zur Situierung der baubaubaren Flächen auf dem
Grundstück trifft der Teilbebauungsplan 8 dagegen keine Festsetzungen. Als Fluchtlinienplan kam ihm diese
Funktion auch nicht zu, weil mit diesem lediglich die räumliche Ausdehnung der Straßen festgestellt werden
sollte. Die rechtliche Bedeutung der Fluchtlinienfestsetzung besteht nicht darin, festzustellen, wo gebaut
werden soll. Das Recht zur Bebauung richtet sich vielmehr nach den sonstigen baupolizeilichen Vorschriften
(zum Ganzen bereits Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. 1, S. 185 Rn. 278 f.; Germershausen,
Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Bd. 2, 3. Aufl. 1907, S. 685 f., 689). Aus den von der
Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des Beschwerdegerichts ergibt sich nichts Abweichendes, weil sie
allesamt nur Fälle betreffen, denen Teilbebauungspläne zugrunde lagen, die auf der Basis des Hamburgischen
Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923 (GVBl. S. 1357) erlassen wurden. Wenn aber keine Baulinie
festgesetzt worden ist, stellt sich gar nicht die mit den Beschwerden aufgeworfene Auslegungsfrage, ob der
Plangeber damit die überbaubaren Grundstücksflächen abschließend regeln wollte.
2. Der Einwand der Beigeladenen, der Festsetzung der bebaubaren Fläche komme als Festsetzung zum Maß
der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zu, geht ins Leere, weil hiervon auch das
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Verwaltungsgericht auf Seite 14 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich ausgegangen ist. Es hat insoweit
lediglich zutreffend die Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das
Überschreiten der festgesetzten bebaubaren Fläche von 3/10 in dem Sinne gewichtet, dass bei der gebotenen
Interessenabwägung innerhalb der Prüfung des Rücksichtnahmegebots, den Interessen des Bauherrn im Fall
des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht als bei der Beurteilung eines plankonformen
Vorhabens nach dem unmittelbaren Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO zukomme. Ebenso wenig hat das
Verwaltungsgericht den Antragstellern unmittelbar Drittschutz zugesprochen, weil hinsichtlich des rückwärtig
gelegenen Doppelhauses wegen § 13 Abs. 1 BPVO und der vorderen Baulinie eine Befreiung hätte erteilt
werden müssen.
3. Ohne Erfolg greift die Beigeladene die grundlegende Feststellung des Verwaltungsgerichts an, bei der
Prüfung des Rücksichtnahmegebots falle maßgeblich ins Gewicht, dass das Vorhaben die
bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht einhalte, weil die Dachterrassen auf den beiden Gebäuden
zusammen mit den über ihnen liegenden Querträgern, auf denen teilweise Solarflächen zur Überdachung der
Dachterrassen aufgebracht werden sollten, keine Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO darstellten, die bei
der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht blieben. Denn entgegen der Rechtsansicht der
Beigeladenen führt der von ihr mit dem Nachtrag zum Bauantrag vom 23. April 2012 ausgesprochene Verzicht
auf die Solarflächen nicht dazu, dass die Querträger nunmehr als bloße „Luftbalken“ und damit nicht mehr als
Vorbauten i.S.d. 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO, sondern als gestalterische und dem restlichen Gebäude funktional
untergeordnete Gebäudeteile anzusehen seien. Zum einen sind die Querträger trotz des Verzichts auf die
Solarflächen nach wie vor konstruktiv mit den Gebäudeaußenwänden des Staffelgeschosses fest verbunden
und daher als baulicher Bestandteil der Dachterrassen anzusehen. Funktional dienen sie zwar nicht mehr der
Überdachung der Terrassen, aber ihnen kommt nunmehr - wie die Beigeladene selbst vorträgt - eine
gestalterische Funktion zu und sie können außerdem der Anbringung von Außenleuchten oder eines Sonnen-
/Sichtschutzes dienen. Dies kann den Wohnwert einer Dachterrasse ebenfalls erhöhen. Zum anderen wird die
Einordnung als Vorbau nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nur eine gestalterische Funktion erfüllt (so Niere
in: Alexejew, HBauO, Stand 8/2010, § 6 Rn. 105). Was die Einordnung der Dachterrasse an sich als Vorbau
angeht, entspricht dies der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (siehe OVG Hamburg, Beschl. v.
17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05), wonach eine Terrasse jedenfalls dann
als Vorbau i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zu qualifizieren ist, wenn sie - wie hier - auf einem mehrgeschossig
zu Wohnzwecken genutzten Unterbau errichtet wird.
Der Anregung der Beigeladenen, der Senat möge einen richterlichen Hinweis geben, wenn er für die Einhaltung
der Abstandsflächen auch einen Verzicht auf die Querträger für erforderlich halte, musste das
Beschwerdegericht nicht nachkommen. Insoweit kann offen bleiben, ob dies bereits deshalb nicht angezeigt
war, weil die Anregung erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO
erfolgte und eine sich anschließend in Befolgung des Hinweises ergebende Änderung der Sachlage ohnehin
nicht mehr hätte berücksichtigt werden können. Denn jedenfalls war die Erteilung eines Hinweises zur Wahrung
rechtlichen Gehörs nicht geboten, weil es sich bei ihm der Sache nach um eine unzulässige Rechtsberatung
durch das Gericht gehandelt hätte.
4. Soweit die Beigeladene und die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden vertreten, dass Verwaltungsgericht
habe zu Unrecht angenommen, dass durch das Vorhaben das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt
werde, greifen die von ihnen dargelegten Gründe letztlich nicht durch. Der Antragsgegnerin ist allerdings
einzuräumen, dass bei der Prüfung, ob sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht auf beide
Wohngebäude zusammen als einheitlich genehmigtes Vorhaben abzustellen ist, sondern dass das
Einfügensgebot für jedes Gebäude einzeln zu prüfen ist. Dies ergibt sich daraus, dass beide Vorhaben
räumlich-gegenständlich klar voneinander abgrenzt sind (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008,
NordÖR 2008, 533, 535) und § 34 BauGB ohnehin allein auf die faktischen Verhältnisse abstellt. Eines der
genehmigten Vorhaben könnte ohne größere Umplanungen auch dann sinnvoll realisiert werden, wenn das
andere Vorhaben als nicht nachbarrechtskonform entfallen müsste. Die Größe der Spielplatzfläche und die Zahl
der notwendigen Stellplätze könnte dann ohne weiteres verkleinert werden. Abgesehen davon hat die
Beigeladene im Beschwerdeverfahren zu erkennen gegeben, dass sie notfalls auf die Realisierung eines der
beiden Vorhabens verzichten würde.
a) Selbst wenn dies zugrunde gelegt wird, erreichen die Argumente der Beschwerdeführer nicht das notwendige
Gewicht, um die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das vordere zweigeschossige, 34 m tiefe
Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten und einer durchgehenden zum Grundstück der Antragsteller
ausgerichteten Dachterrasse im Staffelgeschoss verletze das Rücksichtnahmegebot, weil es sich nach seiner
überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfüge. Der Begriff des
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Einfügens i.S.d. § 34 BauGB geht dabei im Rücksichtnahmegebot auf (BVerwG, Urt. v. 11.1.1999, NVwZ
1999, 879, 880), so dass nicht allein aus der Tatsache, dass in der näheren Umgebung des
Vorhabengrundstücks vergleichbar tiefe Wohngebäude wie das Mehrfamilienhaus der Beigeladenen liegen,
geschlossen werden kann, dieses füge sich schon deshalb ohne Verletzung des Rücksichtnahmegebots ein.
aa) Den Beschwerdeführern gelingt es bereits nicht, den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts für die
Bestimmung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Bauherrn und Nachbarn in Frage zu stellen,
wonach das Vorhaben nicht die Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H einhält und zudem einer erneuten
Befreiung wegen des Überschreitens der festgesetzten bebaubaren Fläche von 3/10 bedarf, die über die in der
angefochtenen Baugenehmigung erteilte Befreiung noch hinausgeht. Die Antragsgegnerin trägt insoweit selbst
vor, dass das Vorhaben nicht - wie von ihr ursprünglich irrtümlich angenommen - 0,34 sondern 0,357 der
bebaubaren Grundstücksfläche in Anspruch nehme. Für die Berechnung der bebaubaren Grundstücksfläche
hat sie dabei zutreffend auf das ungeteilte Baugrundgrundstück und beide Vorhaben abgestellt.
bb) Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund die Beeinträchtigungen, die sich zusammen
genommen aus den Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück und in den Wohnbereich der Antragsteller und
aus der Nutzung von zehn unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Stellplätzen
ergeben, den Antragstellern billigerweise für nicht mehr zumutbar hält, dann ist das gemessen an den
dargelegten Beschwerdegründen nicht korrekturbedürftig.
Der Einwand der Beschwerdeführer, die Einsichtsmöglichkeiten würden durch die an der Grundstücksgrenze
bestehende hohe Koniferenbepflanzung auf dem Grundstück der Antragsteller wesentlich beschränkt, trifft
nicht zu. Denn dies gilt lediglich für die Sichtverhältnisse im Erdgeschoss und dort auch nur beschränkt auf
den westlichen Teil des Vorderhauses, weil sich die Koniferenbepflanzung bloß in etwa auf die Hälfte der
Gebäudetiefe des Vorderhauses beschränkt. Jedenfalls von den beiden östlichen Terrassen im Erdgeschoss,
den beiden Loggien im Obergeschoss, der durchgehenden Dachterrasse im Staffelgeschoss über die gesamte
Gebäudetiefe von 34 m und den zahlreichen Fenstern auf der Südseite des Vorderhauses bestehen vielfältige
Einsichtsmöglichkeiten, die die Antragsteller bei der ungestörten Nutzung ihres Grundstücks empfindlich
beeinträchtigen können. Die Beigeladene hat die Wohnbereichs- und Außenwohnnutzung ganz offensichtlich
auf die Südseite des Vorderhauses konzentriert und damit gerade auf das Grundstück bzw. das Wohngebäude
der Antragsteller ausgerichtet. Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber meinen, derartige
Einsichtsmöglichkeiten seien in einer Großstadt sozialüblich und könnten deshalb nicht als unzumutbar
bewertet werden, so trifft dies ganz allgemein zwar zu. In der maßgeblichen näheren Umgebung des
Vorhabengrundstücks sind aber derartig zahlreiche Einsichtsmöglichkeiten, wie sie sich vor allem im
Außenwohnbereich von allen Geschossen des Vorderhauses aus ergeben, beispiellos. Die fünf ebenerdigen
Terrassen liegen überdies allesamt in der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m und haben dabei eine
Gesamtbreite von mehr als 15 m und belassen lediglich einen Abstand von ca. 1,20 m zur Grundstücksgrenze.
Die Terrassen eröffnen im Übrigen nicht nur Einsichtsmöglichkeiten, sondern beeinträchtigen durch ihre
Nutzung auch die Wohnruhe.
Der Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht hätte die Beeinträchtigungen, die mit der Nutzung
der Stellplätze verbunden seien, nicht berücksichtigen dürfen, weil die Stellplätze im vereinfachten
Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO von ihr nicht geprüft und nicht genehmigt worden seien, verfängt
nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406) ist
dem Störpotential von Stellplätzen im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne durch das Erfordernis des
Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zu begegnen. Wenn die Beigeladene hervorhebt, die für ein Wohngebiet
maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden bei der Stellplatznutzung selbst im Falle kurzfristiger
Geräuschspitzen am Tag wie in der Nacht eingehalten, so mag dies zutreffen oder auch nicht. Mit diesem
Argument wird jedoch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts entkräftet, die Anordnung der zehn
Stellplätze in einem Abstand von lediglich 1,40 m bis 2,60 m zur Grenze würde den Antragstellern auch der
Rückzugsbereich in dem bislang durch Grünflächen geprägten ruhigen Blockinnenbereich nehmen. Auch
insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob in der näheren Umgebung des
Vorhabengrundstücks eine vergleichbar intensive Stellplatznutzung in den hinteren Grundstücksbereichen
gegeben ist. Der Verlust dieses Rückzugsbereichs trifft die Antragsteller besonders, weil sie bereits in der
Nutzung ihrer eigenen Terrasse wegen der von dem Vorderhaus ausgehenden Beeinträchtigungen betroffen
sind.
b) Was die Annahme des Verwaltungsgerichts anbelangt, das hintere zweigeschossige, 18 m tiefe Doppelhaus
mit einer Dachterrasse im Staffelgeschoss verletzte ebenfalls das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene
Rücksichtnahmegebot, tragen die Beschwerdeführer keine (substantiierten) Einwendungen vor, die über das
hinausgehen, was sie zum Vorderhaus geltend gemacht haben, so dass ihre Beschwerden auch insoweit
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erfolglos bleiben.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht
auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts
legt dabei das Beschwerdegericht eine Betroffenheit der Antragsteller durch zwei Bauvorhaben zugrunde, die
für das Eilverfahren mit jeweils 5.000 Euro bewertet wird.