Urteil des OLG Hamburg vom 17.02.2014
OLG Hamburg: taxe, kennzeichen, taxi, unternehmen, beschränkung, gesetzeslücke, gleichstellung, ordnungswidrigkeit, rüge, hamburger
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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom
17.02.2014, 2 RB 14/14, 2 RB 14/14 - 3 Ss OWi 16/14
§ 47 Abs 1 PBefG
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 29. Oktober 2013, Az: 238 OWi 193/13 - 2000 JsOWi 1250/13
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2013 ist zulässig (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 1
Satz 2, 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO), aber
unbegründet.
In Verfahren wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeit, in denen wie hier eine Geldbuße
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von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden ist, kommt neben einer Urteilsaufhebung
wegen Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als
Zulassungsgrund gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG lediglich eine Zulassung zur
Rechtsfortbildung im Bereich des materiellen Rechts in Betracht. Diese beiden in Betracht
kommenden Gründe greifen hier nicht ein.
1. Die mit einer Verfahrensrüge geltend zu machende Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, § 80 Rn. 16a m.w.N.) ist nicht erhoben worden.
2. Zur Ermöglichung einer Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde
zuzulassen, wenn es erforderlich ist, im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche und
klärungsbedürftige sowie abstraktionsfähige Rechtsfrage bei der Auslegung von
Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze
aufzustellen oder zu festigen (Seitz, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.).
Solche Rechtsfragen stellen sich vorliegend in dem hier allein in Betracht kommenden
Bereich des materiellen Rechts nicht. Die Anforderungen an Urteilsfeststellungen und
tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Allgemeinen (vgl. Meyer-Goßner, § 261 Rn. 11
ff.) und für den hier fraglichen Verstoß gegen das Verbot zum Bereitstellen von Taxen
außerhalb dafür vorgehaltener Flächen nach § 47 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 PBefG in Verbindung
mit den diesbezüglichen Regelungen in den Taxenordnungen der Länder (vgl. für Viele
etwa BVerwG, Urteil vom 12. September 1980, Az.: 7 C 92/78) umfassend geklärt. Eine
klärungsbedürftige Rechtsfrage bzw. eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke ist
vorliegend nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Dass vorliegend, wie mit der Begründungsschrift aufgezeigt wird, in den Urteilsgründen
das amtliche Kennzeichen des von dem Betroffenen aufgestellten Taxenfahrzeugs nicht
angegeben ist, begründet eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht. Insoweit liegt schon
nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 TaxOHA
klar zu Tage, dass insoweit eine Feststellungslücke nicht besteht, da ausreichend für die
Annahme dieses Tatbestandes bereits das Bereithalten einer Taxe außerhalb eines
Taxenstandes ist, ohne dass es dafür auf das amtliche Kennzeichen der Taxe ankäme.
Die vorliegende Ahndung des Bereitstellens des Betroffenen mit seinem Taxenfahrzeug
zur Aufnahme von Fahrgästen außerhalb eines dafür vorgesehenen Taxenstandes gibt
auch im Übrigen keinen Anlass zu über die bisherige Rechtsprechung hinausgehender
Auslegung der betroffenen Normen etwa in dem mit dem Zulassungsantrag begehrten
Sinne einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass ein Aufstellen neben einem
bereits besetzten Taxenstand nicht dem Verbot nach § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 1 TaxOHA
unterfiele. Sinn und Zweck der die Beschränkung der Aufstellung von Taxen auf dafür
vorgesehene Flächen (Taxenstände) betreffenden Regelungen ist es nicht nur, wie in der
Antragsbegründungsschrift des Betroffenen ausgeführt, „ein Bereithalten an lukrativen
Stellen an denen kein Taxenposten vorhanden ist, zu unterbinden, damit nicht dort
Fahrgäste in das unerlaubt bereitgestellte Taxi steigen, die eigentlich gehalten wären,
sich zum nächst gelegenen Taxikosten zu begeben um dort ein sich korrekt verhaltendes
Taxi zu besteigen“. Die das unerlaubte Bereitstellen von Taxen außerhalb dafür
vorgesehener Taxenstände betreffenden Regelungen dienen vielmehr auch dem Zweck,
einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 11). Schon
deshalb verbietet sich hier eine einschränkende Auslegung zu Gunsten des Betroffenen
dahin gehend, dass er sich auf der hier betroffenen Straße „Jungfernstieg“ im Zentrum von
Hamburg mit seinem Taxenfahrzeug neben dem voll besetzten Taxenstand habe
aufstellen dürfen.
II.
Von weiterer Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 2 OWiG abgesehen.