Urteil des OLG Hamburg vom 02.07.2013

OLG Hamburg: 1. Der Geschäftsführer einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, der eine Aktion der Körperschaft verantwortet, mit der diese sich gezielt an die Öffentlichkeit wendet

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Der Geschäftsführer einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, der eine Aktion der Körperschaft
verantwortet, mit der diese sich gezielt an die Öffentlichkeit wendet, kann es hinzunehmen haben, wenn
öffentlich darüber berichtet wird, dass eine Staatsanwaltschaft auf eine Strafanzeige hin in dieser Aktion
eine objektiv rechtswidrige Tat sieht und deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer
einleitet. Das gilt insbesondere dann, wenn die Körperschaft selbst sich öffentlich zu der Strafanzeige
äußert.
Besteht ein öffentliches Interesse an dieser Berichterstattung, ist grundsätzlich auch die Stelle, die die
Strafanzeige erstattet hat, berechtigt, hierüber öffentlich zu berichten.
Neues Tatsachenvorbringen, das unstreitig ist, ist in der Berufungsinstanz nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 02.07.2013, 7 U 78/12
§ 531 ZPO
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juli 2012,
Geschäftsnummer 324 O 147/12, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit dem angefochten Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird,
hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in der im Tenor der landgerichtlichen
Entscheidung beschriebenen Weise unter Namensnennung und/oder Nennung der Funktion des Klägers als
Hauptgeschäftsführer der IHK S. über eine von dem Beklagten gegen den Kläger erhobene Strafanzeige vom
15. Juni 2011 und/oder dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. zum Aktenzeichen ... zu berichten
und/oder berichten zu lassen.
Der Kläger ist der Hauptgeschäftsführer der IHK S., der Beklagte ein Verein, der sich gegen den sogenannten
„Kammerzwang“ engagiert. Am 17. Juni 2010 äußerte sich die Vollversammlung der IHK S. zustimmend zum
Bauprojekt „Z“. Danach beauftragte u.a. der Kläger die Gestaltung und Herstellung eines Großplakats mit der
Inschrift „Z – mehr Jobs – mehr Tempo – mehr Stadt – mehr Zukunft – IHK Region S.“, das an der
Außenfassade des IHK-Gebäudes angebracht wurde und dessen Foto in der IHK-Schrift „...“ erschien. Die
Aktion kostete ca. € 1.600,-- zzgl. Umsatzsteuer (vgl. Anl. K 4, Seite 2). Ein Kammermitglied forderte die IHK
am 12. November.2010 zur Unterlassung auf und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht S. Das
Verwaltungsgericht stellte nach mündlicher Verhandlung am 7. April 2011 die Rechtswidrigkeit der Plakat-
Erklärung und deren Anbringung am Gebäude fest, worauf dieses entfernt wurde. Wegen der Ausgaben für das
Plakat und den Verwaltungsgerichtsprozess aus Mitteln der IHK erstattete der Beklagte am 15. Juni 2011 u.a.
gegen den Kläger Strafanzeige wegen Verdachts der Untreue (Anl. K 3). Am 13. Oktober 2011 stellte die
Staatsanwaltschaft S. das unter dem Aktenzeichen ... geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2
StPO ein. Im Einstellungsbescheid (Anl. K 4) führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschuldigten den
objektiven Tatbestand der Untreue verwirklicht hätten. Die Beschuldigten hätten ihre Aufgabe, die aus den
Pflichtbeiträgen aufgebrachten zweckgebundenen Mittel nur für solche Zwecke zu verwenden, pflichtwidrig
verletzt und der IHK einen Vermögensschaden zugefügt. Es habe ihnen jedoch bei ihrem Handeln am
notwendigen Vorsatz gefehlt. Ihre irrtümliche Annahme, sich bei ihren Handlungen im Rahmen der der IHK
zukommenden Kompetenzen und damit der Zweckbestimmung des IHK-Vermögens zu halten, schließe den
Vorsatz aus.
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Unter dem 2. November.2011 berichtete der Beklagte im Internet über die Strafanzeige und veröffentlichte
deren Text sowie den Text des Einstellungsbescheides. Er kritisierte die Auffassung der Staatsanwaltschaft,
dass der Vorsatz zu verneinen sei, da die Kammern über Rechtsabteilungen verfügten und die Frage
„erlaubte/unerlaubte Öffentlichkeitsarbeit“ in Kammerkreisen intensiv diskutiert worden sei.
Das Landgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils u.a. ausgeführt, dass zwar über die
Plakataktion kritisch berichtet werden dürfe. Dieses gelte aber nicht für das diesbezüglich eingestellte
Ermittlungsverfahren, das zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt
gewesen sei. Daran ändere auch die hervorgehobene Position des Klägers nichts. Hinzu komme, dass der
Beklagte selbst die Strafanzeige erstattet habe und sich mithin den Berichtsgegenstand selbst geschaffen
habe. Auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den objektiven Tatbestand der Untreue
ausdrücklich bejaht habe, ergebe sich kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse, da die
Staatsanwaltschaft letztendlich die Strafbarkeit verneint habe.
Der Beklagte bekämpft das Urteil mit form- und fristgerecht eingelegter Berufung und macht geltend, dass bei
sachgerechter Interessenabwägung dem öffentlichen Informationsinteresse der Vorrang einzuräumen sei. Der
Kläger bekleide eine gehobene öffentliche Position und sei durch die Berichterstattung lediglich in seiner
Sozialsphäre betroffen. Von einer erheblichen Breitenwirkung der Berichterstattung und einer besonderen
Stigmatisierung des Klägers könne nicht die Rede sein. Im Übrigen habe der Kläger selbst zu der Einstellung
des Strafverfahrens öffentlich auf der Internetseite der IHK S. am 2. November 2011 Stellung genommen (vgl.
Anl. B 7).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlagen
B 4 bis B 7 gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen seien. Die vom Beklagten zitierte Texteinleitung der
Anlage B 7 stamme nicht von ihm, sondern stelle eine reine Äußerung der IHK dar, die ihm nicht zuzuordnen
sei. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass der objektive
Tatbestand der Untreue verwirklicht worden sei, durch keine Kontrollinstanz überprüft worden und auch keiner
Überprüfung zugänglich sei. Er könne sich gegen diese Feststellung mithin nicht einmal wehren.
Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung
der Klage.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung der
widerstreitenden Interessen ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer den Kläger
identifizierenden Berichterstattung über die gegen ihn erstattete Strafanzeige und das gegen ihn geführte
Ermittlungsverfahren der Vorrang einzuräumen.
Bereits das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass an der Aktion der IHK S., bei der ein großformatiges
Transparent an der Außenseite ihres Gebäudes angebracht wurde und für die der Kläger Mitverantwortung
trägt, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, zumal die IHK S. mit ihrer Aktion bewusst und gezielt in
die Öffentlichkeit trat. Anders als das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass im Rahmen einer diese
Aktion kritisierenden Berichterstattung auch die Frage ihrer Rechtmäßigkeit zu diskutieren ist und in diesem
Zusammenhang auch die rechtliche Einschätzung der zuständigen Staatsanwaltschaft von hohem öffentlichem
Interesse ist. Dieses gilt insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft wie im vorliegenden Fall das
Handeln der angezeigten Personen als rechtswidrig und objektiv strafbar einstuft. Die von der IHK S. nach der
Einstellung des Ermittlungsverfahrens herausgegebene Presseerklärung, dass die u.a. gegen den Kläger
erstattete Strafanzeige ins Leere gegangen sei (Anlage B 7), bestätigt das seinerzeit am Ausgang des
Ermittlungsverfahrens bestehende Berichterstattungsinteresse. Diese Presseerklärung, in der der Kläger in
Reaktion auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft persönlich mit den Worten zitiert wird, dass die
Behauptung des Beklagten, die IHK verletze notorisch geltendes Recht, infam und ehrverletzend sei, erweckt
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zudem ein zusätzliches öffentliches Interesse am Wortlaut der Strafanzeige und dem Einstellungsbescheid der
Staatsanwaltschaft. Der Verwertung der erst im Berufungsverfahren vorgelegen Anlage B 7 steht die Vorschrift
des § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da die Veröffentlichung der Pressemitteilung unstreitig erfolgt ist und
neues unstreitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (vgl.
Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 531 Rn. 20 m.w.N.).
Gegenüber diesem öffentlichen Informationsinteresse kommt dem Interesse des Klägers, in einer
Berichterstattung über die Strafanzeige und das Ermittlungsverfahren nicht namentlich oder unter Bekanntgabe
seiner Funktion als Hauptgeschäftsführer der IHK S. genannt zu werden, geringeres Gewicht zu. Zunächst
erfährt der Leser, dass das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden ist, der Kläger sich
mithin auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht strafbar gemacht hat. Auch weist der Beklagte zu
Recht darauf hin, dass die Berichterstattung nicht in hohem Ausmaß geeignet ist, den Kläger, der nach wie vor
die Position des Hauptgeschäftsführers der IHK S. bekleidet, sozial zu isolieren oder auszugrenzen.
Berichtsgegenstand ist nämlich in erster Linie die umstrittene Rechtsfrage, inwieweit Öffentlichkeitarbeit einer
Industrie- und Handelskammer in wirtschaftspolitischen Fragen aus Mitgliederbeiträgen finanziert werden darf,
und weniger ein persönliches Fehlverhalten des Klägers. Schließlich hat sich der Kläger in seiner Funktion als
Hauptgeschäftsführer zur Strafanzeige des Beklagten und zum Ausgang des Ermittlungsverfahrens geäußert
(Anlage B 7) und damit selbst dazu beigetragen, insoweit öffentlicher Kritik ausgesetzt zu sein.
Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 709 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.