Urteil des OLG Hamburg vom 24.09.2013

OLG Hamburg: Wird ein Kapazitätsrechtsstreit nach einer anderweitigen Zulassung des Studienbewerbers zum gewünschten Studiengang übereinstimmend für erledigt erklärt

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Wird ein Kapazitätsrechtsstreit nach einer anderweitigen Zulassung des Studienbewerbers zum
gewünschten Studiengang übereinstimmend für erledigt erklärt, so entspricht es bei offenem
Verfahrensausgang regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dem
Studienbewerber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung
des Senats).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 24.09.2013, 3 Nc 199/12
§ 161 Abs 2 S 1 VwGO
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der vorliegende Beschluss ergeht gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 3 VwGO durch den
Berichterstatter.
1. Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in
entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Hier entspricht es
billigem Ermessen, dem Antragsteller diese Kosten aufzuerlegen.
In den Fällen einer anderweitigen Zulassung zum gewünschten Studiengang entspricht es nach der
Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2007, NVwZ-RR 2007, 766 f.)
und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.1980, NVwZ-RR 1990, 348 f., juris) bei
offenen Erfolgsaussichten des Eilantrags bzw. der Beschwerde regelmäßig billigem Ermessen, dem
jeweiligen Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen. Unter einer „anderweitigen“
Zulassung in diesem Sinne sind verschiedene Varianten zu verstehen. In Betracht kommt etwa die
Zulassung zum gewünschten Studiengang an einer anderen Hochschule, aber auch die Zulassung durch die
Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen eines anderen Semesters. So liegt es hier: Die Erledigung der
von dem Antragsteller erhobenen, auf die vorläufige Zulassung zum Studiengang BWL/Master nach den
Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 gerichteten Beschwerde beruht darauf, dass er
mittlerweile auf seine erneute Bewerbung hin von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2013/2014 eine
endgültige Zulassung für den genannten Studiengang erhalten hat.
Für die oben genannte, regelmäßig angebrachte Kostenentscheidung ist der im Einzelfall gegebene Grund für
die anderweitige Zulassung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kapazitätsrechtsstreit ist dadurch
gekennzeichnet, dass mehrere oder viele Bewerber um etwaige freie Plätze in einem bestimmten Semester
und einem bestimmten Studiengang an einer Hochschule in einer Mehrzahl paralleler Streitverfahren
konkurrieren. Die Erfolgsaussichten des einzelnen Antragstellers reduzieren sich daher regelmäßig auf eine
Chance auf Zuweisung eines "aufgedeckten" Studienplatzes, während sich das Prozessrisiko der beklagten
Hochschule in der Sache darauf beschränkt, ob und in welchem Umfang zusätzliche Studienplätze
festgestellt werden. Da dieses Prozessrisiko im Falle der anderweitigen Zulassung einzelner aus einer
Mehrzahl von Antragstellern unabhängig von dem Grund dieser Zulassung bei der Hochschule verbleibt,
erscheint es bei Abwägung der beiderseitigen widerstreitenden Kosteninteressen sachgerecht, dass der
Antragsteller, der auf andere Weise die Zulassung zum gewünschten Studiengang erreicht hat oder nach
Zulassung zu einem anderen Studiengang an seinem ursprünglichen Ziel nicht mehr festhält, die Kosten des
Verfahrens trägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.1980, a. a. O., Rn. 3).
Auch in den maßgeblichen beiden Studiengängen der Lehreinheit BWL (B.Sc. und M.Sc.) ist neben dem
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vorliegenden erledigten Verfahren noch eine erhebliche Anzahl weiterer (nämlich 11) Beschwerdeverfahren
anhängig. Die Entscheidung in diesen Verfahren steht aus; das Beschwerdegericht ist noch mit
Aufklärungsmaßnahmen bzw. mit seiner Bewertung der diesbezüglich eingegangenen Antworten der
Antragsgegnerin befasst. Die Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde des Antragstellers waren bis
zum Eingang der Erledigungserklärungen somit offen; ob im Fall einer streitigen Entscheidung (gerade) seine
Beschwerde noch Erfolg gehabt hätte, ist derzeitig nicht einzuschätzen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1
und 2 GKG.