Urteil des OLG Hamburg vom 17.05.2013

OLG Hamburg: zahlungseinstellung, gesetzliche vermutung, juristische person, verfügung, staat, kauf, stundung, rückzahlung, anzeichen, hamburger

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Urteil vom 17.05.2013, 1 U 74/12
§ 133 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 27.03.2012, Az. 303 O 489/10 wird abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.193,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.07.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen die vorläufige Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ... nimmt die Beklagte auf
Zahlung aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen
Vortrages der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27.03.2012 hat das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen und zur Begründung der
Abweisung des Zahlungsantrages ausgeführt, der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer auf
einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu den Zeitpunkten der anfechtungsgegenständlichen 55 Zahlungen
geschlossen werden könne. Der Kläger habe eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum
Zeitpunkt der anfechtungsgegenständlichen Zahlungen weder anhand einer stichtagsbezogenen
Liquiditätsbilanz noch in anderer geeigneter Weise aufgezeigt. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass zum
Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bereits fällige Forderungen von Drittgläubigern bestanden hätten, die
bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ausgeglichen worden seien. Der Vortrag des Klägers zu
Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen dem Schuldner und der Beklagten sei ersichtlich ins Blaue hinein
erfolgt, der entsprechende Beweisantritt durch Vernehmung des Insolvenzschuldners diene der Ausforschung.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er aus, es sei
unzutreffend, dass nicht aufgezeigt worden sei, dass der Schuldner die streitgegenständlichen Zahlungen
jeweils mir dem Vorsatz vorgenommen habe, andere Gläubiger zu benachteiligen. Der Schuldner habe
permanent unter Vollstreckungsdruck gestanden, weshalb die Zahlungen inkongruent gewesen seien. Ferner
hätten Anzeichen der Zahlungseinstellung vorgelegen. Der Schuldner habe Zahlungen gegenüber dem
Finanzamt allenfalls hinausgezögert geleistet und sich damit Stundungen erzwungen. Die Summe der
steuerlichen Rückstände sei nicht geringfügig gewesen und habe einen Zeitraum von drei Wochen
überschritten. Steuerliche Verbindlichkeiten seien per se bereits ein Indiz der Zahlungseinstellung. Aus dem
Zahlungsverhalten des Schuldners sei ferner ersichtlich gewesen, dass dieser mit der Beklagten
Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen habe. Es sei in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass eine
Erklärung, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, Zahlungseinstellung bedeute, auch wenn sie
mit der Bitte um Stundung bzw. Ratenzahlung verbunden sei. Dem klägerseits vorgelegte Ratenzahlungsplan K
4 lasse sich entnehmen, dass zwischen dem Schuldner und der Beklagten ein Ratenzahlungsplan vereinbart
worden sei. Auch die Tatsache, dass der Schuldner die Steuerverbindlichkeiten vor sich hergewälzt habe, sei
ein Merkmal der Zahlungseinstellung. Schließlich sprächen die Lastschriftrückgaben für eine
Zahlungseinstellung. Die Gesamtschau dieser Beweisanzeichen spreche für eine Zahlungseinstellung. Da der
Schuldner von Ihnen Kenntnis gehabt habe, habe er mit Vorsatz gehandelt. Die Beklagte habe die Indizien der
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Zahlungseinstellung auch gekannt.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 hat der Kläger eine Einkommens- und Vermögensübersicht vorgelegt, die der
Schuldner am 27.10.2003 erstellt und an die Beklagte übermittelt hatte (Anlage K 6). Wegen des Inhalts wird
auf die Anlage K 6 verwiesen. Auch die von der Beklagten verlangte Offenbarung der Vermögensverhältnisse
sei ein Indiz der Zahlungseinstellung.
Nachdem der Kläger seinen in erster Instanz gestellten und im Berufungsverfahren angekündigten Stufenantrag
auf Auskunfterteilung durch Gewährung von Einsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten der
Beklagten bzgl. des Schuldners und ggfs. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzgl. der Vollständigkeit
der vorgelegten Akten und schließlich einer noch zu bestimmenden weiteren Zahlung in der mündlichen
Verhandlung vom 23.04.2013 zurückgenommen und die Beklagte der Klagrücknahme zugestimmt hat,
beantragt der Kläger nunmehr noch,
unter Abänderung des am 27.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg 303 O 489/10 die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.393,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihrs Zurückweisungsantrages trägt die Beklagte vor:
Die angefochtenen Zahlungen des Schuldners seien auch dann nicht als inkongruent anzusehen, wenn sie ihm
Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder unter Vollstreckungsdruck erfolgt seien, weil dies nur
innerhalb des Zeitfensters von § 131 InsO zu einer Inkongruenz führen könne. Selbst wenn man davon
ausgehe, dass eine außerhalb des Zeitfensters der letzten drei Monate vor Antragstellung im Wege der
Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung eines von mehreren notwendigen Beweisanzeichen für den möglichen
Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes darstellen könne, entbinde dies den Kläger nicht von der
Verpflichtung zu konkretem eigenem Vortrag zur Leistung unter Vollstreckungsdruck, welcher hier indes nicht
erfolgt sei.
Der Kläger habe auch Tatsachen, die den Rückschluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
zuließen, nicht vorgetragen. Insbesondere rechtfertige der Vortrag des Klägers die Beurteilung, der Schuldner
sei im maßgeblichen Zeitpunkt (drohend) zahlungsunfähig gewesen, nicht. Auf die Vorlage einer
Liquiditätsbilanz könne nur dann verzichtet werden, wenn sich auch anderweitig feststellen lasse, dass
maßgebliche Verbindlichkeiten unbedient geblieben seien. Insofern habe der Kläger die maßgeblichen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners für die relevanten Zeitpunkte darzulegen. Es werde bestritten,
dass das Erzwingen einer Stundung aus Mangel an liquiden Mitteln geschehen und nach außen in Erscheinung
getreten sei. Zu berücksichtigen sei, dass dann, wenn der Schuldner mit der angefochtenen Rechtshandlung
dem Gläubiger lediglich das gewährt habe, worauf dieser einen Anspruch habe, erhöhte Anforderungen an die
Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen seien. Allein die Tatsache einer um mehr
als vier Wochen verzögerten Zahlung auf Steuerverbindlichkeiten lasse einen Rückschluss auf die
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht zu. Soweit der Kläger das Vorliegen einer
(drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch damit begründe, dass Lastschriften zurückgegeben worden seien, werde
bestritten, dass die von den Rücklastschriften betroffenen Gläubiger verspätet oder überhaupt nicht befriedigt
worden seien.
Die Beklagte habe keine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Sie habe keine
positive Kenntnis davon gehabt, dass andere Gläubiger, die fällige Forderungen gegen den Schuldner hatten,
verzögert oder gar nicht bedient worden seien. Im Finanzamt Oberalster habe man keine Kenntnis von
Rücklastschriften hinsichtlich KfZ-Steuern gehabt. Das Wissen eines anderen Finanzamtes müsse man sich
nicht zurechnen lassen.
Es habe auch keine Gläubigerbenachteiligung vorgelegen. Es werde bestritten, dass der Schuldner in der Lage
gewesen wäre, seine Gläubiger besser zu befriedigen, wenn die hier relevanten Zahlungen an die Beklagte
nicht erfolgt wären. An einer Gläubigerbenachteiligung fehle es, wenn die Summe aller nach der einzelnen hier
zu beurteilenden Rechtshandlung geleisteten Zahlungen größer sei als die Summe der zur Tabelle
festgestellten Insolvenzforderungen. Die Beklagte wendet weiterhin ein, nicht alle angefochtenen Zahlungen
seien aus dem Vermögen des Schuldners geleistet worden. Soweit es sich um Zahlungen auf Umsatzsteuer-
Verpflichtungen gehandelt habe sei nicht aus eigenem Vermögen des Schuldners sondern aus treuhänderisch
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für den Staat erhobenen Beiträgen und damit aus Fremdgeldern geleistet worden. Die vereinnahmte
Umsatzsteuer stehe der Masse zur allgemeinen Befriedigung nicht zu.
Aus der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Anlage K 6 ergebe sich nicht, dass der Schuldner
andere Gläubiger mit nicht bedienten Ansprüchen gehabt habe. Die offene Einkommenssteuernachzahlung in
Höhe von ca. 6.600,00 € sei unberücksichtigt zu lassen (Beschluss des BGH vom 08.03.2012, IX ZR 101/11).
Soweit die Rückzahlung von Steuern verlangt werde, die das Finanzamt für Verkehrssteuern und KfZ-Steuer
beträfen sei darauf zu verweisen, dass der Kläger die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das
Finanzamt Hamburg Oberalster in Anspruch genommen habe.
Schließlich sei zu bedenken, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit gehabt habe, mit
einem Insolvenzantrag ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Eröffnung zu bringen,
da bei laufenden Steuerzahlungen des Steuerschuldners unabhängig von den Rückständen eine
ermessensfehlerhafte Entscheidung einem Insolvenzantrag zugrunde liege. In einem solchem Falle dürfe der
Staat nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach § 133 Absatz 1 InsO in Anspruch
genommen werden.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat gem. §§ 143 Abs. 1, 133
Abs. 1 InsO Anspruch auf Rückgewähr der ab dem 01.12.2003 geleisteten Zahlungen in Höhe von 27.193,50 €
an die Insolvenzmasse gegen die Beklagte. Zu Recht richtet sich der geltend gemachte Anspruch gegen die
Beklagte (1). Durch Rechtshandlungen des Schuldners (2) ist eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten (3), der
Schuldner handelte dabei mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht (4) wovon die Beklagte Kenntnis hatte (5).
Sonstige Gründe, den Anspruch auf Rückgewähr gegen die Beklagte abzulehnen bestehen nicht (6).
Schließlich stehen dem Kläger Zinsen auf die Hauptforderung seit Insolvenzeröffnung zu (7).
1.
Der Kläger hat zu Recht die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Beklagte ist die Freie und
Hansestadt Hamburg als juristische Person des öffentlichen Rechts, die die angefochtenen Zahlungen erhalten
hatte. Dem tritt auch die Beklagte nicht entgegen. Ob die Beklagte im vorliegenden Prozess entsprechend
ihren Vertretungsregeln zutreffend vertreten ist, ändert an ihrer Passivlegitimation für den materiell-rechtlichen
Anspruch nichts. Die korrekte Bezeichnung der Vertretungsverhältnisse hätte allenfalls Gegenstand einer
Berichtigung des Passivrubrums sein können, die indes nicht möglich war, weil die Beklagte die ihrer Ansicht
nach zutreffenden Vertretungsverhältnisse nicht dargelegt hat. Im Übrigen haben sich sowohl in erster Instanz
als auch in zweiter Instanz die aufgetretenen Vertreterinnen der Beklagten in der Sache ausführlich geäußert,
ohne eine fehlende Vertretungsmacht zu rügen.
2.
Die angefochtenen Zahlungen wurden durch Rechtshandlungen des Schuldners bewirkt. Zwar hatte die
Beklagte in der Klagerwiderung zunächst wegen insoweit noch nicht abgeschlossener Überprüfung vorsorglich
mit Nichtwissen bestritten, dass die Zahlungen aufgrund willensgesteuerten Handelns des Schuldners geleistet
worden seien. Der Kläger hatte daraufhin vorgetragen, dass soweit in der Tabelle der einzelnen Zahlungen das
Wort "bar" in Fettdruck vermerkt worden sei, es sich um Barzahlungen, im Übrigen es sich um Überweisungen
des Schuldners von seinem Konto bei der Hamburger Volksbank eG gehandelt habe. Dem ist die Beklagte
nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Überprüfungen dies bestätigt haben und sie
ihr lediglich vorsorgliches Bestreiten nicht aufrecht erhält (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen wäre ein Bestreiten
mit Nichtwissen nach dem weiter präzisierten Vortrag des Klägers unbeachtlich gewesen, da die Frage, auf
welchem Wege die Beklagte Zahlungen vom Schuldner erhalten hat, Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen ist (§ 138 Abs. 4 ZPO).
3.
Durch die Zahlungen des Schuldners ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO)
eingetreten. Hätte der Schuldner nicht an die Beklagte gezahlt, stünde der für die Zahlungen verwendete Betrag
noch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Die von der Beklagten angesprochene Kausalität
zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist daher gegeben (BGH, Urteil vom
11.05.1989, IX ZR 222/88, juris, Rn. 9 m.w.N.).
Der Einwand der Beklagten, die streitgegenständliche Zahlung könne nicht kausal für eine
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Der Einwand der Beklagten, die streitgegenständliche Zahlung könne nicht kausal für eine
Gläubigerbenachteiligung geworden sein, wenn die Summe der tatsächlich nach der streitgegenständlichen
Zahlung noch geleisteten Zahlungen höher sei, als die Summe der zur Tabelle angemeldeten und festgestellten
Forderungen, trägt nicht. Schon die Anwendung der "conditio-sine-qua-non-Formel" zeigt, dass jede
Rechtshandlung, die das Vermögen des Schuldners schmälert, kausal für eine Gläubigerbenachteiligung ist,
solange am Ende nicht alle Gläubiger vollständig aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners befriedigt
werden können. Denkt man vorliegend die Zahlungen an die Beklagte hinweg, wäre die zur Befriedigung der
Gläubiger zur Verfügung stehende Masse größer und die Gläubiger könnten besser befriedigt werden. In den
angefochtenen Rechtshandlungen ist daher ohne weiteres eine Gläubigerbenachteiligung zu sehen, weil wegen
der angefochtenen Zahlungen auf die Gläubiger nur entsprechend weniger verteilt werden kann. Erst wenn der
nur hypothetische Kausalverlauf hinzugedacht wird, dass alle folgenden Rechtshandlungen, die das Vermögen
der Schuldnerin mindestens in Höhe der angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen verringert
haben, unterblieben wären, kommt es scheinbar dazu, dass die zeitlich vorangehende Rechtshandlung nicht zu
einer Gläubigerbenachteiligung führt, weil trotz der streitgegenständlichen Rechtshandlung genug Masse zur
Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte. Hypothetische Kausalverläufe haben jedoch im
Anfechtungsrecht außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 03.02.2011, IX ZR 213/09, juris, Rn. 9, m.w.N.).
Auch der Einwand der Beklagten, jedenfalls soweit auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten gezahlt worden sei, sei
nicht aus dem Vermögen des Schuldners gezahlt worden sondern aus Fremdgeldern, die der Masse zur
Befriedigung ohnehin nicht zur Verfügung gestanden hätten, trifft nicht zu. Eine Verpflichtung, eingenommene
Umsatzsteuer getrennt vom eigenen Vermögen als Treuhandvermögen zu halten, ist gesetzlich nicht
vorgesehen. Ebenso wie andere auch durchlaufende Posten gelangen Einnahmen aus Umsatzsteuer in das
Vermögen des Einnehmenden und werden Umsatzsteuerschulden wiederum –später aus diesem Vermögen
beglichen. Dementsprechend bestehen auch in der Insolvenz keine Aus- oder Absonderungsrechte für
vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofes
(Urteil vom 29.01.2009, V R 64/07, juris, Rn. 14 und 21) bestätigt diese Ansicht für Umsatzsteuer auf
Entgeltforderungen die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglichen wurden. Lediglich für den -hier nicht
vorliegenden Fall- dass Entgelte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zuvor erbrachte Leistungen
erbracht werden, handelt es sich bei der für die Leistung entstehende Umsatzsteuer nach Ansicht des
Bundesfinanzhofes um eine Masseverbindlichkeit (BFH aaO, Rn. 22 f.). Dementsprechend hat auch der BGH
in der Vergangenheit die Frage, ob Zahlungen auf Umsatzsteuer aus dem Vermögen des Schuldners erfolgten
im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht problematisiert (vgl. etwa BGH Urteil vom 15.03.2012, IX ZR
239/09, juris).
4.
Der Schuldner handelte mit dem nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
Für den Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners reicht es aus, dass der
Schuldner die Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger im wirtschaftlichen Sinne erkennt und sie in Kauf
nimmt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Insolvenzschuldner seine (bloß drohende)
Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134 /10, juris Rn. 8). Zwar hat der Kläger eine
Liquiditätsbilanz, die die Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1
InsO hätte ermöglichen können, nicht vorgelegt, eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess indes
entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der
Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH a.a.O, Rn. 10 m.w.N.). Eine Zahlungseinstellung ist dasjenige nach
außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der
Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten
Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH a.a.O., Rn 12 m.w.N.).
Für die Feststellung der Zahlungseinstellung reicht es aus, wenn ein erheblicher Teil der fälligen
Verbindlichkeiten nicht gezahlt wird. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich geleistete Zahlungen beträchtlich
sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH a.a.O.,
Rn. 12). Von einer Zahlungseinstellung kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine einzige
Verbindlichkeit von nicht unbeträchtlicher Höhe nicht bezahlt wird (BGH a.a.O. Rn. 12 , m.w.N.). Weiterhin ist
auch dann von einer Zahlungseinstellung auszugehen, wenn im fraglichen Zeitraum fällige Verbindlichkeiten
bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH a, a, O. Rn. 12,
m.w.N.). Weiterhin kann auch dann von einer Zahlungseinstellung des Schuldners ausgegangen werden, wenn
es ihm über Monate nicht gelungen ist, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen
auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen
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Liquiditätslücken und einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung keine Rede sein kann (BGH a.a.O. Rn 12
m.w.N.). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer
darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige
Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der
gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von 10 % nicht. Insofern
kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung
fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt (BGH a.a.O., Rn. 13 m.w.
N.).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Zahlungseinstellung des Schuldners für die Zeit vor der Zahlung
vom 01.12.2003 nachgewiesen. Zwar lässt allein die Tatsache, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt
ausweislich der Anlage K 3 mit etwa 4.500,00 € Einkommenssteuernachzahlungen seit mehr als 20 Monaten
im Rückstand war den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung nicht zu, da nicht ersichtlich ist, ob es sich
insoweit um einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners handelte. Ohne Kenntnis der
wirtschaftlichen Betätigung des Schuldners kann nicht beurteilt werden, ob es sich um eine Verbindlichkeit von
nicht unbeträchtlicher Höhe handelt, oder ob es sich im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des
Schuldners um einen so erheblichen Betrag handelt, dass von einer lediglich geringfügigen Liquiditätslücke und
einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung keine Rede sein kann.
Von einer Zahlungseinstellung kann hier aber deshalb ausgegangen werden, weil die über 20 Monate
rückständig gebliebene Einkommenssteuernachzahlung sich bei Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners, wie sie sich aus der Anlage K 6 ergeben, als Verbindlichkeit von beträchtlicher Höhe erweisen.
Angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners gemäß Anlage K 6 wird deutlich,
dass der rückständige Betrag so erheblich ist, dass er nicht innerhalb kürzerer Zeit aus den laufenden
Einnahmen beglichen werden kann. Berücksichtigt man die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners
gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind, sowie die Tatsache, dass er für seine gewerbliche Tätigkeit weder
Steuerzahlungen noch sonstige Ausgaben berücksichtigt hat (abgesehen von den Kosten des PKW), so wird
deutlich, dass der Schuldner keinerlei finanziellen Spielraum mehr hatte und schon der von ihm eingesetzte
Betrag von 200,00 € für "Abzahlung Finanzamt" äußerst ehrgeizig war. Angesichts der erheblichen
Kreditverbindlichkeiten des Schuldners und der Tatsache, dass auch die weiteren Ausgaben laufende
Festkosten betrafen, die sich nicht reduzieren würden, konnte auch nicht von einem nur vorübergehenden
Liquiditätsengpass die Rede sein, zumal keinerlei Anzeichen dafür vorlagen, dass sich auf der
Einkommensseite zukünftig Verbesserungen ergeben würden. Der bereits seit 20 Monaten bestehende
Rückstand auf die Einkommenssteuernachzahlung für das Jahr 2000 in Höhe von immer noch 4.500,00 € stellt
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wie sie sich aus der Anlage K 6
ergeben somit ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar.
Der Einwand der Beklagten, die Einkommenssteuernachzahlungsforderung sei bei der Beurteilung ob eine
Zahlungseinstellung vorliege, nicht zu berücksichtigen, geht fehl. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der
von Beklagtenseite für diese Ansicht herangezogenen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 08.03.2012, IX
ZR 102/11). Unter Rn. 7 hat der BGH dort lediglich dargelegt, dass im Rahmen einer zum Nachweis der
Zahlungsunfähigkeit zu erstellenden Liquiditätsbilanz die von einem Vollstreckungsaufschub betroffenen
Forderungen außer Betracht bleiben können. Um den Nachweis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit durch
Aufstellung einer Liquiditätsbilanz geht es hier indes nicht.
Da der Schuldner sowohl die seit 20 Monaten fällige Forderung der Beklagten als auch seine wirtschaftlichen
Verhältnisse kannte, ist davon auszugehen, dass er bei den jeweiligen Zahlungen an die Beklagte die
Benachteiligung seiner anderen Gläubiger kannte und zumindest billigend in Kauf nahm.
5.
Die Beklagte hatte die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners. Diese Kenntnis wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die
Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann auf eine Kenntnis von der
Gläubigerbenachteiligung schließen lassen, wenn der Anfechtungsgegner weiß, es mit einem unternehmerisch
tätigen Schuldner zu tun zu haben, bei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht in demselben
Maß bedienen kann, auch gegenüber anderen Gläubigern unvermeidlich ist (BGH, Beschluss vom 08.03.2012,
IX ZR 102/11, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Beklagte kannte sowohl die Steuerrückstände des Schuldners als auch
seine wirtschaftliche Lage, da der Schuldner die Aufstellung Anlage K 6 Ende Oktober 2003 gerade für die
Beklagte angefertigt und dieser zukommen lassen hat. Damit kannte die Beklagte zwar noch nicht vor der
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ersten angefochtenen Zahlung vom 10.10.2003 aber vor der Zahlung vom 01.12.2003 alle Indizien, die den
Schluss auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners begründeten. Aufgrund der Kenntnis von der Anlage K 6
und weil sie von der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners Kenntnis hatte, wusste die Beklagte ferner, dass
der Schuldner auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten hatte und dass das Entstehen
regelmäßiger weiterer Verbindlichkeiten, die er aufgrund der ihr bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
alle würde bedienen können, unvermeidbar war.
6.
Der Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen ist auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht die Möglichkeit gehabt hätte, bei Kenntnis von der
Zahlungseinstellung des Schuldners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen diesen zu beantragen.
Ebenso wie jeder andere Gläubiger können auch die Finanzämter einen Insolvenzantrag stellen, wenn ihnen ein
Anspruch zusteht, der ihnen im Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt, und wenn
ein Insolvenzgrund vorliegt (BFH Beschluss vom 28.02.2011, VII B 224/10, juris Rn. 7; mit dieser
Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Niedersächsischen
Finanzgerichts bereits 2011 aufgehoben). Da der Beklagten ausweislich der von ihr selbst erstellten Anlage K 3
bereits seit dem 25.03.2002 eine fällige Forderung zustand, die sie im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner
hätte geltend machen können und da mit der Zahlungseinstellung ein Eröffnungsgrund gegeben war, hätte die
Beklagte bereits im Jahr 2003 Insolvenzantrag stellen können.
7.
Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die
Hauptforderung seit dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine
Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften
Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen
Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger
Anspruch zu behandeln, was auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen führt.
Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
entsprechend anzuwenden.
8.
Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.