Urteil des OLG Hamburg vom 12.08.2013

OLG Hamburg: Die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu einem höheren Fachsemester in einem Studium mit Zulassungsbeschränkungen (Quereinstieg) kommt nicht in Betracht

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Die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu einem höheren Fachsemester in einem
Studium mit Zulassungsbeschränkungen (Quereinstieg) kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller
keine Lehrveranstaltungen aus dem curricularen Eigenanteil der betroffenen Lehreinheit absolviert hat, die
er nach erfolgtem Quereinstieg in ein höheres Fachsemester des gewünschten Studiums nicht mehr
nachfragen müsste.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 12.08.2013, 3 Bs 205/13
Art 12 GG, § 123 VwGO
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Juni
2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass die mit der Beschwerde dargelegten
- die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin betreffenden - Gründe die Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses erschüttern und die dann nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung (zu
dieser Konsequenz vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003, 3 Bs 415/02) zu dem Ergebnis führen könnte,
dass in der Kohorte derjenigen, die im Wintersemester 2012/2013 beim Antragsgegner das Studium der
Zahnmedizin aufgenommen haben, nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 zumindest ein
weiterer noch nicht besetzter Studienplatz vorhanden wäre.
2. Auch im letzteren Fall muss die Beschwerde jedoch deswegen erfolglos bleiben, weil der für den Erlass der
erstrebten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch bei der
Antragstellerin aus einem anderen Grund nicht gegeben ist. Dies folgt daraus, dass die Antragstellerin nicht
glaubhaft gemacht hat, persönlich die Voraussetzungen für einen curricularen Quereinstieg in das 2.
Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zu erfüllen.
a) Eine Mindestvoraussetzung für einen solchen Quereinstieg in ein höheres Fachsemester ist es, dass der
Antragsteller überhaupt schon Lehrveranstaltungen aus dem curricularen Eigenanteil der betroffenen
Lehreinheit absolviert hat, die er nach erfolgtem Quereinstieg in ein höheres Fachsemester des gewünschten
Studiums nicht mehr nachfragen müsste. Denn andernfalls stellte er sich für die Lehreinheit als
Studienanfänger dar, dem gegenüber sie das vollständige eigene Ausbildungsprogramm bereit zu stellen hätte
mit der Folge, dass sie in seinem Fall bei einem Quereinstieg in ein höheres Fachsemester im Vergleich zu
den Studienanfängern des 1. Fachsemesters keinerlei Entlastung hinsichtlich ihrer eigenen Lehrverpflichtung
erhalten würde. In solchen Fällen fehlt es an den curricularen persönlichen Voraussetzungen für den
gewünschten Quereinstieg in das höhere Fachsemester (ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts,
vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.1992, Bs III 422/91, juris Rn. 82; Beschl. v. 23.4.2002, HmbJVBl. 2004, 51
f.).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bisher auch nur eine der vom Antragsgegner (insbesondere für
das 1. Fachsemester Zahnmedizin) angebotenen vorklinischen Lehrveranstaltungen aus dem curricularen
Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (Technische Propädeutik, Werkstoffkunde) absolviert hat und sie
somit diese Lehrveranstaltungen (vgl. unter: http://www.uke.de, dort weiter unter „Studierende/Lehrende“,
„Studiengang Zahnmedizin“, „Lehrangebot“, „1. Semester“) nicht mehr beim Antragsgegner nachfragen müsste.
Der von der Antragstellerin übersandte Anerkennungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 9.
Juli 2013, wonach sie im Rahmen ihres vorherigen Pharmaziestudiums einen Nachweis erworben hat, der auch
den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung und an dem Praktikum der Physik im Sinne
des Studiums der Zahnmedizin erbringt, vermag daran nichts zu ändern; Lehrveranstaltungen im Bereich
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Physik werden nicht von der Lehreinheit Zahnmedizin geleistet, sondern von der Lehreinheit Physik (vgl. den
Kapazitätsbericht 2012/2013, Medizinische Fakultät, Zahnmedizin S. 2).
Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. August 2013, wonach sie beim Thüringer Landesverwaltungsamt
ergänzend zu dem dortigen Bescheid beantragt habe, ein Semester auf das Studium der Zahnmedizin
anzurechnen, was laut ihrer Kenntnis in Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen des Praktikums für Physik möglich
sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch wenn das Thüringer Landesverwaltungsamt „ein
Semester auf das Studium der Zahnmedizin anrechnen“ sollte, hätte dies nach § 19 Abs. 2 und 5 der
Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) zwar die Bedeutung, dass die Antragstellerin sich ggf. nach nur
einem Semester des Studiums der Zahnmedizin unter „Anrechnung“ des einen Semesters aus dem Studium
der Pharmazie zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung des zahnärztlichen Studiums anmelden könnte. Dies
würde aber nichts daran ändern, dass die Antragstellerin bisher keine vorklinische Lehrveranstaltung aus dem
Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin absolviert hat und sie daher nach wie vor diese Lehrveranstaltungen
nachfragen müsste. Dies steht, wie bereits ausgeführt, einem Quereinstieg der Antragstellerin in das 2.
Fachsemester Zahnmedizin entgegen. Somit sieht das Beschwerdegericht auch keine Veranlassung, der Bitte
in dem Schriftsatz vom 7. August 2013 entsprechend eine Frist zur Nachreichung einer ergänzenden
Bescheinigung des Thüringer Landesverwaltungsamts zum Bescheid vom 9. Juli 2013 zuzubilligen.
b) Auch eine (mit der Beschwerdebegründung ohnehin nicht mehr beantragte) Zulassung der Antragstellerin
zum 1. Fachsemester Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 wäre ebenso
aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil Zulassungen zum Studiengang Zahnmedizin beim Antragsgegner nur
im Jahresrhythmus zum Wintersemester erfolgen (zu solchen Fällen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2010,
3 Bs 89/10, juris).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das
Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.