Urteil des BFH vom 11.11.2009

BFH: Zufluss einer Abfindung, Gestaltungsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verhältnis von Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung, Günstigkeitsprinzip, fälligkeit, disposition

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.11.2009, IX R 12/09
Zufluss einer Abfindung - Gestaltungsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Verhältnis von Betriebsvereinbarung und
einzelvertraglicher Regelung - Günstigkeitsprinzip
Tatbestand
1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger war bis zum Streitjahr
2003 Angestellter der R GmbH. Sein Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 27. November 2002
mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage einer am 14. November 2002 zwischen der Geschäftsführung
der R GmbH und dem Betriebsrat des Werkes O abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gekündigt. Diese
Betriebsvereinbarung sah die Zahlung einer Abfindung im Fall der Kündigung vor und enthielt hierzu u.a. folgende
Regelung: "Die Abfindungssumme wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Bruttoabfindung
nach Maßgabe der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt. Entstehende gesetzliche Abzüge trägt der
Mitarbeiter." In sog. Trennungsgesprächen vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Kläger, dass die Abfindung, deren
Höhe entsprechend der Betriebsvereinbarung ermittelt wurde, nicht im Dezember 2003, sondern im Januar 2004
ausgezahlt werde. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte mit der Entgeltabrechnung für Januar 2004 zum Ende dieses
Monats.
2 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von … EUR. Die
Abfindungszahlung wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Abfindung wurde nicht auf der Lohnsteuerkarte für das
Streitjahr erfasst, sondern auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr außerordentliche Einkünfte nach § 34
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von … EUR, da die Abfindung im Dezember 2003 steuerlich
zugeflossen sei.
3 Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg.
4 Auf die Klage entschied das Finanzgericht (FG), die streitbefangene Abfindung sei dem Kläger im Jahr 2004
zugeflossen. Im Streitjahr habe lediglich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Abfindung bestanden, der noch
nicht erfüllt worden sei. Allein die einvernehmliche Verschiebung einer Zahlung in ein Folgejahr aus steuerlichen
Gründen führe noch nicht zu einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
5 Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung von § 11 EStG rügt. Verzögere der Gläubiger
die Fälligkeit aus eigenem Interesse, während der Schuldner leistungsbereit und -fähig sei, müsse er sich so
behandeln lassen, als sei ihm der Gegenstand der Forderung bereits zugeflossen.
6 Das FA beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Abfindung dem Kläger erst im Januar 2004 mit der Auszahlung
zugeflossen ist.
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1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er
dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer
Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer gestalten, indem sie deren ursprünglich
vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Hinsichtlich der weiteren
Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das Urteil vom heutigen Tage in der
Rechtssache IX R 1/09, BFHE 227, 93.
10 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Abfindung dem Kläger nicht bereits im Streitjahr, sondern erst im Januar 2004
zugeflossen.
11 Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch das Hinausschieben der Fälligkeit der Abfindungszahlung der
Kläger nicht über diese selbst wirtschaftlich verfügt hat.
12 Der Abfindungsanspruch des Klägers ist beim Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag zum Ablauf des
12 Der Abfindungsanspruch des Klägers ist beim Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag zum Ablauf des
31. Dezember 2003 bereits mit einer Fälligkeitsbestimmung auf den Januar 2004 entstanden. Die Motivations- und
Interessenlage der Vertragsparteien, die zu dieser Gestaltung des Abfindungsanspruchs vor seiner ursprünglich
vereinbarten Fälligkeit geführt hat, ist insoweit unerheblich. Damit wurde der Abfindungsbetrag im Streitjahr nicht fällig.
Entsprechend konnte auch die Disposition über die Fälligkeit nicht als Disposition über die Forderung als solche
auszulegen sein.
13 Dem steht auch nicht eine etwaige Vorrangigkeit der Fälligkeitsregelung in der Betriebsvereinbarung entgegen. Zwar
gelten Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar und zwingend.
Jedoch gilt zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip
(vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2004 1 AZR 148/03, BAGE 109, 244; Berg in
Deubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 77 Rz 19, m.w.N.). Diese Günstigkeit der
einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von dem Kläger als Arbeitnehmer intendierten
günstigen steuerrechtlichen Auswirkung.