Urteil des BFH vom 26.02.2008
BFH: anspruch auf rechtliches gehör, rücklage, steuererklärung, hinweispflicht, dokumentation, mangel, abgabe, rechtssicherheit, buchführung
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.2.2008, VIII B 107/07
Zeitpunkt für Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG - Anspruch auf rechtliches Gehör und richterliche Hinweispflicht
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage keine
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und weder die behauptete
Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO noch die
geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
2 1. "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger
Rechtsprechung des BFH nur zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die
Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder
Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188,
372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, mit zahlreichen Nachweisen aus
der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein
(Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23).
3 Daran fehlt es im Streitfall, weil die vom Kläger für klärungsbedürftig angesehene Frage, "zu welchem Zeitpunkt die
Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gebildet sein muss", bereits durch die Rechtsprechung
geklärt ist. Danach müssen die erforderlichen Angaben über die Bildung der Rücklage spätestens bei Abgabe der
Steuererklärung vorhanden sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006,
462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04,
BFH/NV 2005, 1563); daran fehlte es im streitigen Verfahren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des
Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 FGO).
4 2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von
Entscheidungen des BFH zur Entbehrlichkeit einer "Investitionsabsicht" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das
FG diese Rechtsprechung zum einen zustimmend unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R
51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) in Bezug genommen und zum anderen seine klageabweisende
Entscheidung zutreffend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006,
903) auf den fehlenden Nachweis der Rücklagenbildung in der Buchführung gestützt hat (s. Bl. 7 der Urteilsgründe:
"Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Aufzeichnungen .. überhaupt vorliegen").
5 3. Schließlich scheidet eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aus, weil
die angefochtene Entscheidung nicht auf dem gerügten Mangel fehlender gerichtlicher Hinweise auf den notwendigen
Nachweis der Investitionsabsicht beruht. Denn das FG ist im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung davon
ausgegangen, dass der Kläger nicht zum Nachweis der Investitionsabsicht verpflichtet war (BFHE 200, 343, BStBl II
2004, 184). Darüber hinaus gehende Hinweise auf die ständige und im Streitfall entscheidungserhebliche
Rechtsprechung zur Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung im Zeitpunkt der Steuererklärung (BFH-Urteile in BFHE 212,
208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) konnte der Kläger ersichtlich nicht erwarten. Denn
der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen nicht, dass
das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert und auf --wie hier angesichts
ständiger Rechtsprechung zur Dokumentation der Rücklagenbildung-- nahe liegende rechtliche oder tatsächliche
Gesichtspunkte ausdrücklich hinweist, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20.
August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).