Urteil des BFH vom 19.07.1999
BFH (tätigkeit, liebhaberei, gewinnerzielungsabsicht, ergebnis, rechtssatz, annahme, steuer, ausnahmefall, neugründung, nähe)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.7.2008, X B 25/08
Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit -
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - Verbot der Verböserung
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es zulässig,
eine auf grundsätzliche Bedeutung und Fortbildung des Rechts gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (in analoger
Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zurückzuweisen, wenn sich das Urteil des
Finanzgerichts (FG) aus anderen als den dargestellten Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist und deshalb die
Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Juli
1999 V B 8/99, BFH/NV 2000, 192, und vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126).
2 b) Es kann dahinstehen, ob das FG zu Recht auch die den Streitjahren nachfolgenden Verluste der Klägerin und
Beschwerdeführerin (Klägerin) aus Gewerbebetrieb bei der Prüfung der Frage einbezogen hat, ob aus den objektiven
Umständen im Streitfall auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann. Das
FG-Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
3 Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei der Unterscheidung zwischen einer auf
Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei
die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse zu berücksichtigen sind (z.B. BFH-Urteil vom 14. März
1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424). Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die
allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart
betriebsspezifisch festzulegen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202).
Liebhaberei liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit "nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht
geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen" (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II
2000, 227). Unter letzterer Voraussetzung ist auch eine Anerkennung von Anlaufverlusten ausgeschlossen (vgl. BFH-
Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N. der Rechtsprechung; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 X B
118/99, BFH/NV 2000, 1333 - Yachtvercharterung; vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381 - "strukturelle
Verluste"). Auch kann die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften
verrechnen zu können, in tragender Funktion als persönliches Motiv herangezogen werden, wenn das
Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste --etwa durch Inanspruchnahme
von Sonderabschreibungen-- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte
Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der
privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung,
Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (vgl. die
Rechtsprechungsnachweise im Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063). In
solchen Fällen kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf die fehlende Absicht tragen, mit dem
Verlustbetrieb Gewinne zu erzielen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet
wird.
4 Im Streitfall resultieren die Verluste in den Streitjahren nach den Feststellungen des FG im Wesentlichen aus der
Abschreibung des PKW der Klägerin bzw. dessen Betriebskosten. Die dadurch eingetretene Steuerersparnis lässt --
auch ohne Berücksichtigung der in den Jahren 2002 bis 2006 eingetretenen weiteren Verluste-- den Rückschluss zu,
dass die Klägerin ihren Gewerbebetrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt hat, zumal der Handel mit in
Handarbeit in … hergestellten Geschenkartikeln in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist und sie die Aktivitäten
nur nebenberuflich ausgeübt hat.
5 2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz der Entscheidung des FG zum Senatsurteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04
(BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) zuzulassen. Der beschließende Senat hat in dieser Entscheidung zwar den
Rechtssatz aufgestellt, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer
Korrekturmaßnahmen und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im
Ausnahmefall in Betracht kommt. Er hat jedoch den weiteren Rechtssatz aufgestellt, dass --sofern die Entscheidung zur
Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des
Steuerpflichtigen beruht-- entstehende Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase
steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges
Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er
insgesamt ein positives Ergebnis erzielen können. An einem solchen schlüssigen Betriebskonzept fehlt es im Streitfall.
6 3. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das FG hat entgegen der Ansicht der Kläger nicht
dadurch gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verstoßen, weil es --anders als der Beklagte und Beschwerdegegner (das
Finanzamt --FA--) in der nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung vorläufigen Steuerfestsetzung-- die
Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin verneint hat. Da Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren nicht das
einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides ist,
hindert das Verbot der Verböserung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) das Gericht nicht, einzelne Besteuerungsgrundlagen in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für den Steuerpflichtigen wie für das FA anders zu beurteilen, als dies in dem
angefochtenen Steuerbescheid geschehen ist, und dies in den Gründen seiner Entscheidung darzulegen (BFH-
Beschluss vom 13. April 2008 V B 159/07, nicht veröffentlicht).