Urteil des BFH vom 29.03.2017
Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen - Deutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung - Nachprüfung ausländischer Entscheidung - Keine Verpflichtung des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung e
BFH Anhängiges Verfahren, VII R 21/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2010)
Zwangsvollstreckung durch das HZA aufgrund eines Beitreibungsersuchens der italienischen Zollverwaltung (auf der
Grundlage einer von der italienischen Zollbehörde erlassenen Zahlungsaufforderung und einem Urteil des italienischen
Oberlandesgerichts).
Müssen die vollstreckende Behörde und das Gericht des Mitgliedstaats, das um Amtshilfe ersucht worden ist, überprüfen, ob
der zu vollstreckende Bescheid nach den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des eigenen Landes ergangen ist?
Widerspricht die italienische Zahlungsaufforderung danach dem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie dem in
Deutschland ansässigen Schuldner nur in italienischer Sprache, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung mit
Hinweisen auf einzuhaltende Fristen zugestellt wurde?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EGBeitrG § 4 Abs 1 Nr 1; EGBeitrG § 4 Abs 2; AO § 251 Abs 1; EWGRL 308/76; GG Art 103
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 25.6.2009 (14 K 3563/08)