Urteil des BFH vom 30.01.2008

BFH: rüge, kreis, vollziehung, rechtsanwaltschaft, verfügung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 30.1.2008, I S 19/07
Anhörungsrüge eines nicht zugelassenen Rechtsanwaltes
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S.
des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Erhebung der
Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 Durch Verfügung der Rechtsanwaltskammer X vom … wurde die Zulassung der Prozessbevollmächtigten der
Rügeführerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Am ..., zugestellt am ..., wurde die sofortige Vollziehung der
Widerrufsverfügung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigte seit dem ... nicht mehr als
Rechtsanwältin auftreten und als solche tätig werden durfte. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge am ...
gehörte die Prozessbevollmächtigte demnach bereits nicht mehr zu dem Kreis der vor dem BFH
vertretungsberechtigten Personen.
3 Ob die Erhebung der Anhörungsrüge wegen § 16 Abs. 7 i.V.m. § 155 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung
gleichwohl wirksam ist, kann dahinstehen. Die Rüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil mit ihr eine Verletzung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht schlüssig dargetan wurde. Der Senat hat den Vortrag der
Rügeführerin zur Kenntnis genommen, sich ihm aber in der Begründung nicht angeschlossen.