Urteil des BFH vom 20.02.2008

BFH (unterkunft und verpflegung, schiff, bezeichnung, rechtsfrage, besitz, personenbeförderung, beurteilung, verpflegung, chauffeur, rechtssatz)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.6.2008, XI B 201/07
Behauptete Divergenz als Zulassungsgrund bei Nichtzulassungsbeschwerde: Abgrenzung einer
Personenbeförderungsleistung von bloßer Nutzungsüberlassung zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Umsatzsteuer
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz i.S.
von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
2 a) Eine Abweichung ist nur gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in einer bestimmten entscheidungserheblichen
Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz
beruht. Insbesondere muss es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische
Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV
2008, 980).
3 b) Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des FG weiche von dem BFH-Urteil vom 19. September 1996 V R 129/93
(BFHE 181, 216, BStBl II 1997, 164) ab. Danach führt eine Reederei, die aufgrund eines Vertrages mit einem
Reiseunternehmen mit ihrem Schiff nach Zeit und Strecke festgelegte Reisen auf dem Rhein unternimmt und dabei den
Gästen Unterkunft und Verpflegung gewährt, Umsätze durch Personenbeförderung und nicht durch Schiffsvermietung
aus. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung seien Nebenleistungen zur Personenbeförderung. Der BFH weist
in dieser Entscheidung darauf hin, dass auf Art und Inhalt der bewirkten Leistungen aus den übernommenen
Verpflichtungen geschlossen werden könne. Dabei sei der wirkliche Wille maßgeblich. Von Bedeutung sei somit nicht
die Bezeichnung "Chartervertrag", sondern die unter dieser Bezeichnung von den Beteiligten beschriebenen und
erfüllten Leistungen. Nach Auffassung der Klägerin hat das FG demgegenüber im Streitfall die in den Rechnungen als
Leistungsgegenstand bezeichnete zeitweise Überlassung eines PKW mit Chauffeur an ausländischen Orten für
entscheidend gehalten und sei schon insoweit von den vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätzen in der zitierten
Entscheidung abgewichen.
4 Diese Behauptung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil das FG in seinem Urteil bei der Beurteilung der
Rechtsfrage, ob im Einzelfall eine Personenbeförderungsleistung oder die mietweise Überlassung eines PKW vorliegt,
nicht nur auf die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes in den Abrechnungen abgestellt hat, sondern auch weitere
Faktoren --wie etwa die Möglichkeit der Bestimmung der Fahrzeugklasse durch die Auftraggeber oder die
Abrechnungsmethode nach Stunden- bzw. Tagessätzen-- für maßgeblich gehalten hat.
5 Darüber hinaus lag dem zitierten BFH-Urteil insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als bei einem gecharterten
Schiff die Beförderungsstrecke durch den Fluss mit Ankunft und Ziel im Einzelnen räumlich und zeitlich vorgegeben ist,
während dies bei einem für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellten Fahrzeug mit Chauffeur trotz eines
vorher vereinbarten Fahrplans wegen der Möglichkeit einer flexibleren zeitlichen und räumlichen Gestaltung nicht in
derselben Weise der Fall ist. Ferner hatte die Klägerin in dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt den Besitz an dem
Schiff behalten, während die Klägerin im Streitfall während der Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge keinen
unmittelbaren Besitz an den Fahrzeugen hatte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der vom FG
beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen
Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht
als mitentschieden gelten kann (BFH-Beschluss vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26). Dass es sich bei
einem mit Fahrer überlassenen PKW um einen anders gelagerten Sachverhalt handelt, ergibt sich im Übrigen auch aus
dem BFH-Urteil vom 19. Juli 1961 II 202/57 U (BFHE 73, 502, BStBl III 1961, 450), wonach in einem solchen Fall
regelmäßig kein Beförderungsvertrag, sondern ein Gestellungsvertrag (Mietvertrag mit Dienstverschaffungsvertrag)
vorliegt. Auch wenn der BFH diese Entscheidung im Zusammenhang mit der Beförderungsteuer getroffen hat, bestätigt
sie doch den Unterschied in den Sachverhalten des Streitfalls und der behaupteten Divergenzentscheidung, der
dementsprechend auch eine abweichende rechtliche Beurteilung erlaubt.