Urteil des BFH vom 04.05.2005
BFH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, kläger, eintragung, frist, beschwerde, auflösung, begründung, zulassung, versäumnis, verwaltungsverfahren)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.8.2008, VIII B 187/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben schon nicht die Gründe für eine
Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
dargelegt.
2 a) Soweit die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt wird, die Auflösung der nicht vom Kläger gebildeten
Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes hätte nicht bei ihm, sondern nur bei der Klägerin als
derjenigen, die sie gebildet habe, aufgelöst werden müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass damit eine
Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird. In diesem Zusammenhang fehlt insbesondere jegliche --für die
Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO unabdingbare (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 4. Mai 2005
XI B 225/03, BFH/NV 2005, 1603; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32)-- Auseinandersetzung
mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich mehrfach mit der Erfassung des Ertrags aus der Auflösung einer
Ansparrücklage im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe befasst hat (vgl. BFH-Urteil vom 20.
Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG a.F. Rz 75,
jeweils m.w.N.).
3 b) Soweit die Kläger geltend machen, das Finanzgericht (FG) sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, nach
der fremdüblich vereinbarte und tatsächlich entsprechend durchgeführte Angehörigenverträge steuerrechtlich
anzuerkennen seien, haben die Kläger nicht dargelegt, dass das FG davon abweichende Rechtsgrundsätze zu Grunde
gelegt hat (vgl. zu den Anforderungen an die Divergenzrüge BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV
2005, 1618). Dafür hätte umso mehr Anlass bestanden, als das FG die Grundsätze dieser Rechtsprechung
ausdrücklich in den Entscheidungsgründen in Bezug genommen hat; ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115
Abs. 2 Nr. 2 FGO ist damit nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ebenfalls nicht dargelegt.
4 c) Schließlich fehlt es an der Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der ausschließliche
Hinweis der Kläger auf eine fehlerhafte Anwendung des § 173 der Abgabenordnung durch den Beklagten und
Beschwerdegegner (das Finanzamt) betrifft nur einen behaupteten Verfahrensmangel im Verwaltungsverfahren;
Verfahrensmängel i.S des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind indessen ausschließlich Mängel des gerichtlichen Verfahrens
(vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1998 XI B 51/98, BFH/NV 1999, 1099; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76,
m.w.N.).
5 2. Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob die Beschwerde schon aufgrund der Versäumnis der Frist für die
erst am Montag, dem 15. Oktober 2007 vorgelegte Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
gegen das am 11. Juli 2007 zugestellte Urteil des FG sowie aufgrund des Fehlens hinreichend glaubhaft gemachter
Wiedereinsetzungsgründe i.S. des § 56 FGO unzulässig ist. Insbesondere kann er die Widersprüchlichkeit zwischen
Wiedereinsetzungsbegründung ("versehentliche Eintragung des Termins am 13. September 2007") und übersandtem
Auszug aus dem Fristenkalender (Termineintragung: 12. September 2007) wie auch den Umstand ungeprüft lassen,
dass der Bevollmächtigte der Kläger nicht dargelegt hat, die Anforderungen der Rechtsprechung an die Überwachung
der Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt zu haben. Danach darf nämlich die Eintragung einer solchen Frist --anders
als die Eintragung der Rechtsmittelfrist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941)--
nicht einer einfachen Bürokraft übertragen werden. Denn es handelt sich dabei um eine nicht einfach zu berechnende
Frist, die entweder von dem Bevollmächtigten selbst oder von seinem --häufig mit der Berechnung solcher Fristen
befassten-- Bürovorsteher zu berechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 57/99, BFH/NV 2000, 1210).