Urteil des BFH vom 20.08.2008

Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind - Zweck des Familienleistungsausgleichs - Unterhaltslastquoten der Eltern - Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des §

BFH Anhängiges Verfahren, III R 48/08 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2008)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 04.08.2011, Zurückverweisung.
Überschrittener Grenzbetrag bei einem Kind mit eigenem Kind:
1) Sind im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes
wegen dessen Unterhaltsleistungen an sein Kind (Enkel des Klägers) mangels eigener Einkünfte der Ehefrau --entgegen DA-
FamEStG 63.4.1.1. Abs. 2-- um das volle Existenzminimum (Kinderfreibetrag + Betreuungsfreibetrag ./. gewährtes Kindergeld)
zu mindern?
2) Keine Anrechnung von Kindergeld auf die tarifliche ESt, da der Anspruch auf Kindergeld wegen angeblicher
Rückforderung nicht realisiert war?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 31 S 4; EStG § 32 Abs 6; EStR R 31 Abs 2 S 2; BGB § 1608 Abs 2; GG Art 6
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 29.4.2008 (6 K 3889/05 E)