Urteil des BFH vom 28.10.2009

BFH: Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt nicht zwingend eine eigene Küche voraus, Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung, wohnung, eltern, lebensmittelpunkt

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.10.2009, VIII R 13/09
Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt nicht zwingend eine eigene Küche voraus -
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (2001) im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung einen eigenen Hausstand am nicht mit dem Beschäftigungsort identischen Ort des
Lebensmittelpunkts unterhalten hat.
2 Die Klägerin bereitete sich im Streitjahr als freie Mitarbeiterin einer … Steuerberaterpraxis auf das
Steuerberaterexamen vor. In ihrer Steuererklärung machte sie u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als
Betriebsausgaben geltend. Neben einer im Streitjahr in C angemieteten Wohnung habe sie weiterhin einen eigenen
Hausstand an ihrem Lebensmittelpunkt in A im Hause ihrer Eltern gehabt, bis die doppelte Haushaltsführung aus
privaten Gründen zum 30. November des Streitjahres wieder beendet worden sei, verbunden mit einem Wegzug nach
B.
3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Einkommensteuerbescheid nur einen Teil der
geltend gemachten Betriebsausgaben in Gestalt von Verpflegungsmehraufwendungen unter dem Gesichtspunkt einer
sog. unechten doppelten Haushaltsführung bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung an. Einspruch und Klage
blieben erfolglos.
4 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das Finanzgericht (FG) in ihrem
Falle eine (echte) doppelte Haushaltsführung verneint, weil es eine eigene Küche als notwendiges
Ausstattungsmerkmal eines eigenen Hausstandes angesehen habe. Für ihre persönliche Lebensführung habe die
Klägerin jedoch keine eingerichtete Küche im üblichen Sinne benötigt, sondern sei mit einer Mikrowelle und einem
Kühlschrank ausgekommen. Damit sei ihr in den von ihr bewohnten Räumen in A eine eigenständige
Haushaltsführung möglich gewesen. Sie sei nicht in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen.
5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung des
Einkommensteuerbescheides vom 6. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2004 die
Einkommensteuer für 2001 unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von
6.657,06 EUR als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit festzusetzen.
6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
7
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
8
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die
einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen,
Werbungskosten. Diese Vorschrift ist (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I
2003, 2645) für das Streitjahr entsprechend anwendbar auf selbstständig tätige Steuerpflichtige hinsichtlich der
Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG), sofern --wie
hier-- die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.
9
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige
außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
wohnt. Auch ein Alleinstehender kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; vom 9. August 2007 VI
R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420).
10 Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt führt, also sein
Erst- oder Haupthaushalt. Ein eigener Hausstand erfordert, dass er vom Steuerpflichtigen aus eigenem oder
abgeleitetem Recht genutzt wird. Sofern der Steuerpflichtige nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist,
muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls
auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der
Wohnung sichergestellt ist. Nutzt er sie nicht allein, muss er sie zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können.
11 Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand unterhält. Unterhalten bedeutet das
Führen eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Steuerpflichtige für die Kosten des Haushalts aufkommt. Im
Übrigen kommt es darauf an, dass der Steuerpflichtige sich in dem Haushalt aufhält, im Wesentlichen nur
unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten. Allein das Vorhalten einer Wohnung für
gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Ein eigener
Hausstand wird auch nicht unterhalten, wenn der Steuerpflichtige die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt,
sondern in einen fremden Haushalt (zum Beispiel in den der Eltern) eingegliedert ist, so dass von einer eigenen
Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann.
12 Nicht allein ausschlaggebend ist, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird (BFH-Urteil vom 14.
Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890). Für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung kommt
es auch nicht darauf an, ob die dem Steuerpflichtigen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. So hat es der BFH für
unerheblich angesehen, dass sich ein Steuerpflichtiger in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die
Sanitäreinrichtungen mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige
Haushaltsführung ermöglichten (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98; vgl.
auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 27/05, BFHE 212, 376, BStBl II 2006, 561, m.w.N.).
13 2. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Der Auffassung, eine eigene Haushaltsführung der
Klägerin in den ihr im Haus der Eltern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sei mangels einer eigenen Küche
ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden (ebenso BFH-Urteil vom 30. Juli 2009 VI R 13/08, juris).
14 3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat das FG keine tatsächlichen
Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt in A hatte, ob sie
gegebenenfalls für die Kosten der dortigen Haushaltsführung aufgekommen ist und ob sie in den Haushalt der Eltern
eingegliedert war. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Falls das FG danach zu dem Ergebnis kommt, dass
eine doppelte Haushaltsführung vorlag, ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin sämtlich
wegen der doppelten Haushaltsführung entstanden sind und notwendige Mehraufwendungen i.S. von § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 5 Satz 1 EStG waren.