Urteil des BFH vom 18.03.2010
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
BFH Anhängiges Verfahren, V R 1/10 (Aufnahme in die Datenbank am 18.3.2010)
Können Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes auch im Streitjahr 2004 nach dem sog.
Umsatzschlüssel aufgeteilt werden, weil die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG (der durch das StÄndG 2003 vom
15.12.2003 um Satz 3 ergänzte Paragraph schließt die Aufteilung der streitbefangenen Vorsteuerbeträge nach dem sog.
Umsatzschlüssel ab dem 1.1.2004 faktisch aus) nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht und die Klägerin sich
unmittelbar auf die Regelungen der Richtlinie 388/77/EWG, die als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzsteuerschlüssel
vorsieht, berufen kann?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 08.12.2010 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-511/10 (V R
19/09).
UStG § 15 Abs 4 S 2; UStG § 15 Abs 4 S 3; UStG § 4 Nr 12 Buchst a; UStG § 9; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 8.12.2009 (15 K 5079/05 U)