Urteil des BFH vom 27.08.2009
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Haftungsbescheides - Auslegung eines Haftungsbescheides
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.8.2009, V B 76/08
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Haftungsbescheides - Auslegung eines Haftungsbescheides
Tatbestand
1
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) als früherer
Geschäftsführer der D-GmbH gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) für im Jahr 2003 entstandene
Umsatzsteuerschulden der D-GmbH haftet.
2
Die D-GmbH wurde im Jahr 1999 gegründet. Am … Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer
bestellt. Die Jahresabschlüsse der D-GmbH wiesen Fehlbeträge des Eigenkapitals in Höhe von rund 15.000.000 DM
zum 31. Dezember 2001 und in Höhe von rund 41.000.000 DM zum 31. Dezember 2002 aus. Jedenfalls teilweise
bestanden diese Verbindlichkeiten der D-GmbH gegenüber nahestehenden Gesellschaften, die
Rangrücktrittserklärungen abgegeben hatten.
3
Durch Vertrag vom 27. Dezember 2002 wurde die P-AG Mehrheitsgesellschafterin der D-GmbH. Vorstand der P-AG
war seinerzeit O, der durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der D-GmbH vom 1. Januar 2003 neben dem
Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der D-GmbH bestellt wurde. Die P-AG wurde dabei allein durch den Vorstand
O und einen Prokuristen, nicht jedoch durch den Aufsichtsrat, vertreten. Daher erhob die Rechtspflegerin beim
Handelsregister Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Bestellung des Geschäftsführers O, denen die D-GmbH
durch Rücknahme des Eintragungsantrags wegen Unwirksamkeit des Beschlusses Rechnung trug.
4
Mitte des Jahres 2003 fanden Verhandlungen zwischen der vom Beschwerdeführer beherrschten A-GmbH und der P-
AG über den Erwerb der Geschäftsanteile an der D-GmbH durch die A-GmbH statt. In diesem Zuge sollten auch die
gegenüber den verbundenen Unternehmen bestehenden Verbindlichkeiten bereinigt werden. Zur Vorbereitung der
dahingehenden Vereinbarungen beauftragte die A-GmbH am 22. Juli 2003 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W mit
einem Gutachten über die Kapitaldienstfähigkeit der D-GmbH.
5
Nach einer in einem Prüfvermerk der W enthaltenen Aufstellung bestanden zum 30. Juni 2003 Verbindlichkeiten der
D-GmbH gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 55.751.000 EUR. Ferner weist der Prüfvermerk darauf
hin, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Planungsrechnungen unter der Prämisse aufgestellt worden seien,
dass die verbundenen Unternehmen zum 1. Juli 2003, nach Aufrechnung mit Forderungen der D-GmbH gegen
verbundene Unternehmen, vollständig auf ihre Forderungen gegen die D-GmbH verzichten. Dabei sei allerdings zu
berücksichtigen, dass bei der Plausibilitätsprüfung der Zwischenbilanz zum 30. Juni 2003 und der
Planungsrechnungen die Planbilanzen und Plangewinn- und Verlustrechnungen nicht mit der Liquiditätsplanung
abstimmbar gewesen seien. Unabhängig davon sei aus den Planungsrechnungen ersichtlich, dass die D-GmbH auch
im dargestellten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 nicht in der Lage sein werde, Verbindlichkeiten von
Gesellschaftern und Verbindlichkeiten, die zum 30. Juni 2003 mit einem Rangrücktritt versehen seien, zu bedienen.
Daher seien die Forderungen von verbundenen Unternehmen gegenüber der D-GmbH nicht voll werthaltig.
6
Am 30. Juli 2003 vereinbarten die mit der D-GmbH verbundenen Gläubigerinnen mit der D-GmbH einen
Forderungsverzicht gegen Besserungsschein. Weiterhin rechneten die D-GmbH und die im Übrigen beteiligten
Gesellschaften mit Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der D-GmbH und diesen Gesellschaften auf.
7
Ebenfalls am 30. Juli 2003 veräußerte die P-AG ihre Anteile an der D-GmbH im Nennwert von 22.500 EUR zum
Kaufpreis von 1 EUR an die A-GmbH, die bereits über Anteile im Nennwert von 2.250 EUR verfügte. Die Abtretung
wurde am gleichen Tag wirksam.
8
Am … November 2003 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der mit der D-GmbH verbundenen
Unternehmen eröffnet. Im Laufe dieser Verfahren fochten die Insolvenzverwalter die am 30. Juli 2003 erklärten
Forderungsverzichte in Höhe von 16.225.000 EUR an.
9
Am 7. November 2003 und 10. Februar 2004 gingen die Umsatzsteuervoranmeldungen der D-GmbH für das III. und
für das IV. Quartal 2003 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein und wiesen eine Zahllast
von 32.401,16 EUR bzw. ein Guthaben von 7.138,31 EUR aus. Jedenfalls die Umsatzsteuervoranmeldung III/2003
war wie nahezu alle Voranmeldungen seit Anfang 2001 von der Buchhalterin P unterschrieben. Der
Umsatzsteuervoranmeldung IV/2003 stimmte das FA zu.
10 Im Rahmen einer bei der D-GmbH durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung,
dass die Vorsteuer für das III. Quartal 2003 um 7.723.083,31 EUR zu korrigieren sei, nachdem die D-GmbH am 30.
Juli 2003 mit mehreren Gläubigern Forderungsverzichtsverträge abgeschlossen habe. Ferner sei davon auszugehen,
dass auch für den Zeitraum ab August 2003 die Eingangsrechnungen nicht mehr bezahlt worden seien, so dass auch
im Übrigen 2/3 der angemeldeten Vorsteuern des III. Quartals 2003 in Höhe von 904.988,50 EUR sowie die
Vorsteuern des IV. Quartals 2003 in Höhe von 1.249.075,41 EUR zu berichtigen seien.
11 Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen ergingen am 30. April 2004 und 26. April 2004 von den
Steueranmeldungen abweichende Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen III/2003 und
IV/2003, gegen die die D-GmbH am 7. Mai 2004 Einspruch einlegte.
12 Bereits am … März 2004, vor Ergehen der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide vom 26. und 30. April 2004, hatte
die D-GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, woraufhin am … März 2004 ein
sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.
13 Am 1. Juni 2004 wurde das Insolvenzverfahren vom Amtsgericht N eröffnet.
14 Auf Bitten des vorläufigen Insolvenzverwalters setzte die Prüferin die Umsatzsteuersonderprüfung fort. Dabei stellte
sie fest, dass von den vom Forderungsverzicht umfassten Forderungen nur rund 15.000.000 EUR mit Vorsteuer
belastet seien. Andererseits seien auch durch Aufrechnung vorsteuerbelastete Forderungen der D-GmbH entfallen, so
dass auch insoweit eine Korrektur zugunsten der D-GmbH erforderlich sei. So ergebe sich per Saldo eine
Steuerkorrektur zu Lasten der D-GmbH von 1.838.956,05 EUR. Die Prüferin fasste die Ergebnisse ungeachtet der
eigentlich zutreffenden zeitlichen Zuordnung im IV. Quartal 2003 zusammen. Dem folgend erging am 8. Juni 2004 ein
geänderter Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung IV/2003, der in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens an die
D-GmbH bekanntgegeben wurde und eine Steuerfestsetzung von 1.908.832,07 EUR auswies, die in voller Höhe als
rückständig ausgewiesen wurde. Auf entsprechenden Hinweis des Insolvenzverwalters hob das FA diesen Bescheid
am 12. Januar 2005 wieder auf und übersandte eine gleichlautende Steuerberechnung. Am 22. Juni 2004 übersandte
es ferner eine Steuerberechnung für das III. Quartal 2003, wonach die Umsatzsteuer III/2003 wie angemeldet ermittelt
wurde.
15 Da der Insolvenzverwalter in seinem Insolvenzgutachten mitgeteilt hatte, dass die D-GmbH im Jahre 2003 Umsätze in
Höhe von 33.867.000 EUR erzielt habe, schätzte das FA für Zwecke einer Umsatzsteuerjahresveranlagung für 2003,
dass die D-GmbH Umsätze in Höhe von 33.900.000 EUR erzielt habe und ermittelte davon ausgehend unter Ansatz
der im Umsatzsteuervorauszahlungsverfahren angesetzten Vorsteuern eine Jahresumsatzsteuer von 2.240.145,81
EUR, was zu einem Mehrsoll gegenüber dem Vorauszahlungsverfahren von 344.373,10 EUR führte. Diesen Betrag
meldete das FA u.a. zusammen mit den Rückständen laut Umsatzsteuerberechnung für das IV. Quartal 2003 am 10.
August 2004 zur Insolvenztabelle an. Die Anmeldung wurde am 28. Oktober 2004 vorläufig vom Insolvenzverwalter
bestritten.
16 In der Folge minderte das FA seine Anmeldungen betreffend Umsatzsteuer IV/2003 mehrfach wegen Aufrechnungen.
Am 27. Oktober 2006 erging ein Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO, wonach Steuerforderungen in Höhe
von 3.631.735,81 EUR zur Tabelle festgestellt wurden, darunter Umsatzsteuer IV/2003, fällig zum 6. Mai 2004 in Höhe
von 1.110.689,27 EUR, Umsatzsteuer IV/2003, fällig zum 1. Juni 2004 in Höhe von 666.894,95 EUR sowie
Umsatzsteuer 2003, fällig zum 1. Juni 2004, in Höhe von 344.373,10 EUR. Der Feststellungsbescheid wurde
bestandskräftig.
17 Am 21. April 2005 erließ das FA gegenüber dem Beschwerdeführer einen Haftungsbescheid gemäß § 69 AO. Darin
stellte das FA Steuerschulden der D-GmbH in Insolvenz in Höhe von 1.990.277,18 EUR fest, die sich verteilten auf:
18 "Steuerart
Zeitraum Fälligkeit Fiktive Fälligkeit Steuerbetrag
Umsatzsteuer
4.Vj.03 06.05.04
30.07.03
1.226.324,96
Umsatzsteuer
4.Vj.03 18.06.04
30.07.03
666.894,95
Umsatzsteuer
2003 06.09.04
10.02.04
97.057,27
Rückstände insgesamt
1.990.277,18"
19 In den Erläuterungen führt das FA u.a. aus:
20 "... Die fiktive Fälligkeit zur Umsatzsteuer 4.Vj.03 wurde auf den 30.07.2003 festgelegt, da die Rückstände aus der
Minderung von Vorsteuern aufgrund der am 30.07.2003 abgeschlossenen Forderungsverzichtsverträge resultieren
und Mittel zur Tilgung seither bereitzuhalten waren. Bei frist- und wahrheitsgemäßer Abgabe der Umsatzsteuer-
Voranmeldungen wären diese Rückstände bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 3.Vj.03 entstanden
und am 10.11.2003 zu entrichten gewesen.
21 Die fiktive Fälligkeit zur Umsatzsteuer 2003 wurde auf den gesetzlichen Abgabetermin für die Umsatzsteuer 4.Vj.03
festgelegt, da spätestens mit dieser Voranmeldung sämtliche im Kalenderjahr 2003 getätigten Umsätze anzumelden
waren.
22 Rückstände zur Umsatzsteuer 4.Vj.03 resultieren aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit Bericht
vom 29.03.2004 geändert durch Schreiben vom 24.05.2004.
23 Die Gesellschaft reichte für das 4.Vj.03 eine USt-VA ein. Die Festsetzung erfolgte jedoch aufgrund der o.g.
Prüfungsfeststellungen abweichend mit Bescheiden vom 26.04.2004 und 08.06.2004. Insgesamt ergibt sich
Folgendes:
24
VAZ Umsätze
Vorsteuern Umsatzsteuer
4.Vj.03 7.957.385 1.312.432,30 ./. 39.250,87
lt.ber.VA
4.Vj.03 644.661 ./. 877.686,38 1.908.832,07 lt.Up.Bescheid vom 08.06.04
25 Änderungen ergeben sich überwiegend durch die Abwicklung der Forderungsverzichtsverträge vom 30.07.2003. Hier
wurden Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet, was zu Korrekturen nach § 17 Abs. 1 UStG
sowohl hinsichtlich der angemeldeten Umsätze (Korrektur i.H.v. 1.512 TEUR) als auch Vorsteuern (Korrektur i.H.v.
2.080 TEUR) führte. Diese Korrekturen hätten bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3.Vj.04 durchgeführt
werden müssen.
26 Insgesamt ergibt sich im Voranmeldungsverfahren unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen Folgendes:
27 1.Vj.03 7.932.194 1.369.367,59 ./. 100.216,45 lt.VA
2.Vj.03 8.684.039 1.334.690,16
54.756,00 lt.VA
3.Vj.03.
3.Vj.03. 1.357.482,75
32.401,09 lt.VA
4.Vj.03
6.444.661 ./. 877.686,38
1.908.832,07
lt.Up.
insg.
31.747.668 3.183.854,12 1.895.772,71
..."
28 Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Den Aussetzungsantrag lehnte das FA ab. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer beim Finanzgericht (FG) einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
29 Das FG ging davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen,
soweit das FA den Beschwerdeführer für Umsatzsteuer 2003 in Höhe von mehr als 659.035,16 EUR in Anspruch
nimmt. Im Übrigen hielt es derartige Zweifel nicht für berechtigt; der Beschwerdeführer hafte insoweit nach § 69 AO.
30 Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Haftungsbescheid sei in vollem
Umfang von der Vollziehung auszusetzen. Der Haftungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt; außerdem liege
weder eine Haftungsschuld noch grobes Verschulden vor.
31 Der Beschwerdeführer beantragt,
32 den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2008 7 B 9161/05 B aufzuheben und die Vollziehung des
Haftungsbescheides des FA vom 21. April 2005 auszusetzen.
33 Das FA beantragt,
34 die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
35 Zur Begründung seines Antrags führt das FA im Wesentlichen aus, der angefochtene Haftungsbescheid verstoße nicht
gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 119 Abs. 1 AO. Für Haftungsbescheide reiche es aus, wenn sie die
festgesetzte Steuer bzw. Haftungsschuld nach Art und Betrag bezeichnen und die Person des Haftungsschuldners
benennen. Diesen Mindestanforderungen genüge der angefochtene Haftungsbescheid.
Entscheidungsgründe
36 II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist begründet; sie führt zur
Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides in vollem Umfang. Es bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides.
37 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts
auf Antrag u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Der Antrag kann schon
vor Erhebung der Klage gestellt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind
anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben
den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder
Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.).
38 2. Der angefochtene Haftungsbescheid begegnet derartigen Zweifeln.
39 a) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides ergeben sich allerdings nicht --wie der
Beschwerdeführer meint-- aus dem Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG). Danach wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig
ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
40 Das FG geht aufgrund seiner Feststellungen zu Recht davon aus, dass die D-GmbH weder in das Unternehmen der P-
AG noch, nach Veräußerung der Anteile an die A-GmbH, in deren Unternehmen eingegliedert war.
41 Für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung genügt ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im
Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung (BFH-Urteile vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07,
BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434).
42 Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit
der Beherrschung der Tochtergesellschaft tatsächlich wahrgenommen wird. Es kommt deshalb darauf an, dass der
Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder zumindest durch
die Gestaltung der Beziehungen zwischen ihm und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des
Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet. Die organisatorische Eingliederung
geschieht in aller Regel durch die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2008
V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905).
43 aa) Hinsichtlich der Eingliederung in das Unternehmen der P-AG fehlt es an der organisatorischen Eingliederung.
Nach den Feststellungen des FG war die Bestellung des O, der Vorstand der P-AG war, als Geschäftsführer der D-
GmbH unwirksam und hat die D-GmbH den Antrag auf Eintragung deswegen zurückgenommen. Für die Annahme,
dass durch andere --nachprüfbare-- organisatorische Maßnahmen sichergestellt war, dass in der Organgesellschaft
sein Wille tatsächlich durchgeführt wird und eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft nicht
stattfindet, gibt es nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte.
44 bb) Für die Annahme einer Eingliederung in das Unternehmen der A-GmbH fehlt es nach den unwidersprochen
gebliebenen Feststellungen des FG an Anhaltspunkten für eine wirtschaftliche Eingliederung.
45 b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides ergeben sich aber aus Folgendem: Gemäß § 69
Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht
oder nicht rechtzeitig erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen
Grund gezahlt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dieser
Vorschriften erfüllt, weil ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der angefochtene Haftungsbescheid die gemäß § 119
Abs. 1 AO erforderliche inhaltliche Bestimmtheit aufweist.
46 aa) Ein Haftungsbescheid ist dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, was von
ihm, auch der Höhe nach, verlangt wird. Dabei genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids
einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über das Verlangte gewonnen
werden kann (BFH-Urteile vom 24. April 1990 VII R 114/88, BFH/NV 1991, 137; vom 16. Juli 1992 VII R 59/91, BFH/NV
1993, 146). Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides reicht es auch aus, wenn sich aus ihm die
konkreten Sachverhalte, die zur Haftung geführt haben, ohne weiteres zweifelsfrei entnehmen lassen (vgl. BFH-Urteil
vom 11. Dezember 2008 VI R 20/05, BFH/NV 2009, 904, m.w.N.).
47 Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der angefochtene Haftungsbescheid diese Anforderungen erfüllt.
48 bb) Ob sich Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit schon daraus ergeben, dass das FA den Sachverhaltskomplex
"Forderungsverzichte" vom Juli 2003 zu Unrecht im 4. Kalendervierteljahr 2003 erfasst hat, kann offen bleiben. Zwar
bieten für eine Erfassung der Vorsteuerkorrektur aus Vereinfachungsgründen in einem nicht einschlägigen
Voranmeldungszeitraum weder die AO noch das UStG eine Grundlage (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
29. Januar 2009 2 V 2252/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 935). Allerdings sind
Haftungsbescheide sachverhaltsbezogen mit der Folge, dass eine Aufgliederung der Haftungsbeträge im
Haftungsbescheid auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume nicht zu erfolgen braucht, wenn der Haftungsbescheid
--wie hier-- erst nach Ablauf des Erhebungsjahres erlassen wurde (zum Lohnsteuerhaftungsbescheid BFH-Urteile
vom 28. November 1990 VI R 55/87, BFH/NV 1991, 600, und in BFH/NV 2009, 904). Für die inhaltliche Bestimmtheit
eines Haftungsbescheides reicht es deshalb aus, wenn sich aus ihm die konkreten Sachverhalte, die zur Haftung
geführt haben, ohne weiteres zweifelsfrei erkennen lassen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 904).
49 (1) Im Streitfall ist unklar, wie das FA die Höhe der sich laut Haftungsbescheid "... überwiegend durch die Abwicklung
der Forderungsverzichtsverträge vom 30.07.2003 ..." ergebenden Steuerschulden, auf deren Grundlage der
Haftungsschaden berechnet worden ist, ermittelt hat. Laut Haftungsbescheid betragen die Steuerrückstände
insgesamt 1.990.277,18 EUR und verteilen sich wie folgt:
50
50 Steuerart
Zeitraum Fälligkeit Fiktive Fälligkeit Steuerbetrag
Umsatzsteuer
4.Vj.03 06.05.04
30.07.03
1.226.324,96
Umsatzsteuer
4.Vj.03 18.06.04
30.07.03
666.894,95
Umsatzsteuer
2003 06.09.04
10.02.04
97.057,27
Rückstände insgesamt
1.990.277,18
51 (2) Es ist zwar der Betrag erkennbar, für den der Beschwerdeführer in Haftung genommen werden soll und auch, dass
dies für Umsatzsteuer 2003 erfolgen soll. Aber schon der Hinweis im Haftungsbescheid, dass die Haftung
"überwiegend durch die Abwicklung der Forderungsverzichtsverträge vom 30.07.2003 ..." verursacht sei, führt zu
inhaltlicher Unbestimmtheit, weil für den Beschwerdeführer nicht erkennbar ist, in welchem Umfang sich die Haftung
auf den Sachverhaltskomplex "Forderungsverzichtsverträge" stützt und in welchem Umfang auf welchen anderen
Sachverhalt. Es ist auch nicht erkennbar, auf welchem Sachverhalt die Steuerschuld in Höhe von 1.226.324,96 EUR
und auf welchem Sachverhalt die Steuerschuld in Höhe von 666.894,95 EUR beruhen soll und inwiefern es sich bei
beiden um Umsatzsteuerschulden für den Zeitraum "4.Vj.03" handeln soll.
52 (3) Die Steuerschulden, für die der Beschwerdeführer im Haftungswege in Anspruch genommen werden soll, ergeben
sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht. Zwar kann zur Auslegung eines
Haftungsbescheides auch der vorangegangene Betriebsprüfungsbericht herangezogen werden (BFH-Urteil vom 14.
Juni 1985 VI R 167/81, BFH/NV 1986, 303; BFH-Beschluss vom 7. April 2005 I B 140/04, BFHE 209, 473, BStBl II
2006, 530). Das setzt aber voraus, dass sich daraus die konkreten Sachverhalte, die zur Haftung geführt haben,
zweifelsfrei ergeben und dem Haftungsschuldner die Prüfung von Grund und Höhe der Haftungsschuld ermöglicht
wird.
53 Der Betriebsprüfungsbericht vom 29. März 2004 geht von einer Minderung des Vorsteuerabzugs im 3.
Kalendervierteljahr 2003 aufgrund der Forderungsverzichte in Höhe von 7.723.083,31 EUR aus und die Ergänzung
des Betriebsprüfungsberichts mit Schreiben vom 24. Mai 2004 nimmt eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG in Höhe
von 2.080.991,83 EUR an. Diese Beträge sind mit den im Haftungsbescheid ausgewiesenen nicht vereinbar. Selbst
wenn --was das FG nicht festgestellt hat-- der Beschwerdeführer dieses Schreiben noch vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erhalten haben sollte, lassen sich auch hieraus nicht zweifelsfrei die Unklarheiten im
Haftungsbescheid aufklären.