Urteil des BFH vom 19.12.2008
BFH: vorsteuerabzug, unternehmen, unternehmer, verfahrensmangel, vermietung, wohnung, rüge, gesellschafter, wohnraum, steuerpflicht
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.12.2008, V B 191/07
Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist unbegründet, die
Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist begründet.
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1. Beide Beschwerden beschränken sich auf den Umsatzsteuerbescheid 2000 und den Abrechnungsbescheid 2000.
Das FA hat seine Beschwerde ausdrücklich auf diesen Teil des Streitgegenstandes des Urteils des Finanzgerichts
(FG) beschränkt. Die Klägerin hat zwar hinsichtlich des Streitgegenstandes der Beschwerde das Rubrum des FG-
Urteils wiedergegeben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass die Klägerin sich nur gegen die
Auffassung des FG zum Umsatzsteuerbescheid 2000 und zum Abrechnungsbescheid hierzu wendet. Dem entspricht,
dass die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls die Klage wegen Umsatzsteuer 2001 und
Abrechnungsbescheid 2001 zurückgenommen hat. Hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer 2001 hat sie keinen
Antrag gestellt.
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2. Werden, wie im vorliegenden Fall, beide Beteiligte durch ein Urteil des FG beschwert, so dürfen beide im Rahmen
ihrer Beschwer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision einlegen, soweit sie geltend machen, dass in
diesem Rahmen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegen. Jede
Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 2. September 1987 II B 103/87,
BFHE 150, 445, BStBl II 1987, 785).
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3. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Sie rügt ohne Erfolg einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO).
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Die Klägerin ist der Auffassung, das FG habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung verletzt, indem es zu Unrecht
davon ausgegangen sei, dass die Verrechnung des FA im März 2002 "zutreffend vorgenommen worden sei und auf
Umsatzsteuervoranmeldungen des Monats Juni 2000, August 2000 und März 2002 verrechnet worden sei".
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Damit wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Bezeichnung eines
Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben. Darüber hinaus
muss schlüssig vorgetragen werden, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders
ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 V B 150/06, juris).
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Mit ihrer Rüge macht die Klägerin aber vielmehr in Art einer Revisionsbegründung Rechts- oder Rechenfehler oder
eine verfehlte Würdigung durch das FG geltend. Mit der Rüge, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt,
hat die Klägerin auch keinen qualifizierten Rechtsfehler dargelegt, der im Allgemeininteresse die Zulassung der
Revision erfordern könnte (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2007 V B 150/06, juris; vom 24. Februar 2003 III B 117/02,
BFH/NV 2003, 810; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445). Selbst wenn dem FG bei der
Beweiswürdigung oder bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten,
rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69;
vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23).
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Mit dem Hinweis der Klägerin, sie habe nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung damit gerechnet, dass
das FG ihrem Antrag hinsichtlich des Abrechnungsbescheides folgen werde, hat die Klägerin keinen Verfahrensfehler
ordnungsgemäß dargelegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht schon deswegen vor, weil sich das FG nicht der Auffassung der
Klägerin angeschlossen hat.
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4. Die Beschwerde des FA ist begründet. Sie führt zur Zulassung der Revision wegen Umsatzsteuer 2000 und
Abrechnungsbescheid 2000. Das FA rügt zu Recht Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).
10 Die Zulassung wegen Abweichung setzt u.a. voraus, dass im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der
Divergenzentscheidung entschieden wurde und dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide
Entscheidungen rechtserheblich war. Beides hat das FA dargelegt und ist hier der Fall.
11 a) Das FG hat den Rechtssatz aufgestellt, § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) schließe den
Vorsteuerabzug für solche Umsätze aus, die der Unternehmer aus der Verwendung eines Gegenstandes erziele, den
er nur teilweise seinem Unternehmen zugeordnet habe und folgert hieraus, dass sich aus der Zuordnung zum
Unternehmen der volle Vorsteueranspruch ergebe. Das FA rügt zu Recht, dass dies u.a. im Widerspruch zu einem
tragenden Rechtssatz des Urteils des BFH vom 18. November 2004 V R 16/03 (BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503)
steht. Dieser besagt: "Verwendet der Unternehmer eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum
steht. Dieser besagt: "Verwendet der Unternehmer eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum
Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen
Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich
zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG)."
12 b) Die Abweichung ist auch rechtserheblich. Das FG geht von der irrigen Annahme aus, § 15 Abs. 4 UStG betreffe den
Fall der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung von Eingangsbezügen. Dieser Fall wird nicht von § 15 Abs. 4
UStG, sondern von der Regelung in § 15 Abs. 1 UStG umfasst, die einen Leistungsbezug "für sein Unternehmen"
voraussetzt. Entsprechendes gilt gemäß Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG), der verlangt, dass "Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet werden". Das ist im Umfang der nichtunternehmerischen Nutzung jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der
Unternehmer keine Zuordnungsentscheidung zugunsten des Unternehmens getroffen hat (vgl. hierzu Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Umsatzsteuer-
Rundschau --UR-- 2008, 344; BFH-Beschluss vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215). § 15 Abs. 4 UStG
behandelt demgegenüber die Aufteilung von Vorsteuern, die auf Eingangsbezügen beruhen, die für steuerbare
(unternehmerische) steuerpflichtige Umsätze einerseits und für steuerbare (unternehmerische) steuerfreie Umsätze
andererseits verwendet werden.
13 c) Die Frage einer teilweise nichtunternehmerischen Nutzung stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Klägerin
den Gegenstand, das Haus in B, in vollem Umfang unternehmerisch genutzt hat, nämlich zum einen für ihre
(unternehmerische) Tätigkeit als Rechtsanwaltssozietät und zum anderen für ihre (ebenfalls unternehmerische)
Vermietungstätigkeit in Gestalt der Vermietung an ihren Gesellschafter Rechtsanwalt A. Dass Rechtsanwalt A die
Wohnung zu privaten (nichtunternehmerischen) Wohnzwecken genutzt hat, steht der unternehmerischen Tätigkeit der
Klägerin nicht entgegen. Die nichtunternehmerische Nutzung durch den Endmieter ist bei der Vermietung von
Wohnraum vielmehr typisch.
14 d) Die vollumfängliche Verwendung der Eingangsleistungen für das Unternehmen der Klägerin berechtigt --entgegen
der Auffassung des FG-- die Klägerin aber noch nicht zum vollen Vorsteuerabzug. Die Klägerin hat die Leistungen
nach den Feststellungen des FG zwar für ihr Unternehmen, aber zum Teil für steuerfreie Vermietungsumsätze (§ 4 Nr.
12 Satz 1 Buchst. a UStG) verwendet.
15 Dass, wie das FG festgestellt hat, "bei der Vermietung der Wohnung ab Oktober 2000 zunächst ein Mietvertrag mit
Umsatzsteuer abgeschlossen" worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil gemäß § 9 Abs. 2 UStG in der in
den Streitjahren geltenden Fassung eine Option zur Steuerpflicht nur zulässig war, soweit der Leistungsempfänger --
hier Rechtsanwalt A-- das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den
Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Hierfür bieten die Feststellungen des FG keinen Anhaltspunkt. Selbst wenn
Rechtsanwalt A in der Wohnung auch seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nachgegangen sein sollte, führt das bei ihm
nicht zu Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Im Hinblick auf die Rechtsanwaltstätigkeit ist nicht
Rechtsanwalt A Unternehmer, sondern die Klägerin.