Urteil des BFH vom 11.08.2010

BFH (gerichtshof der europäischen gemeinschaften, inland, einkünfte, gerichtshof, betriebsstätte, umwandlung, aufgabe, kapitalgesellschaft, einkommen, dokument)

Nr. 69 vom 11. August 2010
Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt
werden
Urteil vom 09.06.10 I R 100/09
Urteil vom 09.06.10 I R 107/09
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in zwei Urteilen vom 9. Juni 2010 I R 100/09 und I R 107/09 darüber
entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste „final“ sind und deshalb im Inland abgezogen werden können.
Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese
negativen Einkünfte im Inland mit steuerpflichtigen positiven Einkünften regelmäßig nicht ausgleichen. Hat Deutschland mit
dem Betriebsstättenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, sind die betreffenden negativen
Einkünfte nämlich ebenso wie positive ausländische Einkünfte im Inland üblicherweise steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist dem
Steuerpflichtigen bei positiven Einkünften von Vorteil, bei negativen Einkünften jedoch von Nachteil.
Nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, ehemals Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften, verstößt diese Benachteiligung von Auslands- gegenüber Inlandsverlusten im Grundsatz nicht gegen die
gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote: Es ist auch innerhalb der Europäischen Union allein Sache des
Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur dann, wenn diese Verluste „final“
werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise
an die Stelle des Betriebsstättenstaats.
Unbeantwortet blieb bislang, wann von einer derartigen „Finalität“ der Verluste gesprochen werden kann. Darüber hat der I.
Senat des BFH nun abschließend entschieden: „Final“ sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund
dessen Steuergesetzen vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind.
„Final“ sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise bei
Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe.
Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“
feststeht.
Konkret ging es in beiden Urteilen um die negativen Einkünfte aus in Frankreich unterhaltenen Betriebsstätten. In beiden
Verfahren klagten inländische Kapitalgesellschaften, in dem Urteil I R 100/09 ohne, in dem Urteil I R 107/09 im Grundsatz mit
Erfolg; erfolglos blieb die klagende GmbH hier nur insoweit, als sie die Berücksichtigung der Auslandsverluste bereits im Jahr
des Entstehens dieser Verluste begehrte.
Bundesfinanzhof
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