Urteil des BFH vom 22.08.2008

BFH: rat der europäischen union, unternehmen, verordnung, hersteller, datenbank, gemeinschaftsrecht, eug, russland

EuG Anhängiges Verfahren, T-234/08 (Aufnahme in die Datenbank am 22.8.2008)
Unternehmen gegen Rat, Klage vom 10.06.2008 mit dem Antrag,
- die Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland insofern für nichtig zu erklären, dass sie der Klägerin,
ihren Hersteller-Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, die im zehnten Erwägungsgrund der angefochtenen
Verordnung angeführt sind, einen Antidumpingzoll auferlegt;
- den zuständigen Organen unter Berücksichtigung der Schwere der vorliegenden Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht
aufzutragen, bei der Klägerin, ihren Hersteller-Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen keinen
Antidumpingzoll mehr einzuheben, bis die Gemeinschaftsorgane die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils
des Gerichts Erster Instanz getroffen haben;
- dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
EGV 238/2008; EGV 384/96 Art 11 Abs 3