Urteil des BFH vom 14.04.2008

BFH: Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG). Das Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei, abgabenordnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.4.2008, IX E 2/08
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Gründe
1 1. Die Erinnerung ist unbegründet. a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur
Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe
einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen haben die Erinnerungsführer und Antragsteller
(Erinnerungsführer) jedoch nicht erhoben. Sie rügen vielmehr --soweit ersichtlich-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des
der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH); hiermit können sie im
Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006,
342).
2 b) Die von den Erinnerungsführern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG)
kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
3 c) Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich. Das Einlegen einer
Verfassungsbeschwerde hat auf die Fälligkeit von Gerichtskosten keinen Einfluss (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober
2005 III E 3/05, BFH/NV 2006, 325, m.w.N.).
4 2. Die Anhörungsrüge der Erinnerungsführer wird als unzulässig verworfen. Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines
durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein
anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Abgesehen davon, dass gegen den Kostenansatz Erinnerung und
Beschwerde (vgl. § 66 GKG) gegeben sind, ist im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich, gegen welche im
Verfahren nach dem GKG ergangene gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge richten soll.
5 3. Mit ihrem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag können die Erinnerungsführer im
vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses die Festsetzung und nicht die Beitreibung von
Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
6 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG). Das
Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei; denn das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2
GKG sieht --im Gegensatz z.B. zur Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung-- für die Anhörungsrüge im
GKG-Verfahren keinen Kostentatbestand vor (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor §
135 FGO, Tz 60). Kosten werden im
7 Anhörungsrügeverfahren nicht erstattet (vgl. § 69a Abs. 6 GKG).