Urteil des BFH vom 19.11.2010

Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle - Anwendung eines Flächenschlüssels zur Vorsteueraufteilung bei Grundstücken

BFH Anhängiges Verfahren, V R 36/10 (Aufnahme in die Datenbank am 19.11.2010)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 07.07.2011, unbegründet.
1. Können bei der Aufteilung von nicht direkt den steuerpflichtigen oder den steuerfreien Umsätzen zurechenbaren
Vorsteuern nur solche Aufteilungsverfahren als "sachgerecht" anerkannt werden, die - objektiv nachprüfbar - mindestens in
gleicher Weise wie der Umsatzschlüssel geeignet sind, die beiden "Nutzungsteile" eines gemischt verwendeten
Gegenstandes bzw. einer gemischt verwendeten sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und
steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2001 V R 1/01)? Setzt dies einen inneren
Zusammenhang zwischen den bezogenen Eingangsleistungen und dem Aufteilungskriterium voraus (vgl. Urteile des FG
Münster vom 16.02.2010 15 K 5246/06 und des Niedersächsischen FG vom 24.04.2008 16 K 335/07)?
2. Ist ein an die Standflächen der eingesetzten Geräte und damit mittelbar an deren Anzahl anknüpfender
Aufteilungsmaßstab strukturell geeignet, den notwendigen Bezug zwischen den auf jedes Gerät (bzw. jeden Gerätetyp)
entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und den Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät
(bzw. Gerätetyp) ausgeführten Umsätzen herzustellen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.02.2009 1 BvL 8/05)?
3. Ist es ausgeschlossen, dass sich der Unternehmer bei der Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuern für
unterschiedliche Leistungsbezüge auch unterschiedlicher - für sich gesehen jeweils sachgerechter - Schätzungsmethoden
bedient (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 04.05.2010 16 K 329/07)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 15 Abs 4; EWGRL 388/77 Art 19; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 1; EGRL 112/2006 Art 174; EGRL 112/2006 Art
175
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 3.9.2010 (15 K 3863/06 U)