Urteil des BFH vom 02.12.2010
BFH (vereinigtes königreich, die post, befreiung, teil, dienstleistung, konto, bearbeitung, form, richtlinie, entgegennahme)
EuGH Anhängiges Verfahren, C-276/09 (Aufnahme in die Datenbank am 12.11.2009)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 02.12.2010
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 20. Juli
2009, zu folgenden Fragen:
1. Was sind die charakteristischen Merkmale einer von der Steuer befreiten Dienstleistung, die "eine Übertragung von
Geldern bewirk(t) und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führ(t)"?
Insbesondere:
a) Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die andernfalls nicht von einem der Finanzinstitute erbracht werden müssten, die (i)
Belastungen eines Kontos vornehmen, (ii) entsprechende Gutschriften auf einem anderen Konto vornehmen oder (iii) eine
zwischen (i) und (ii) eingeschaltete Tätigkeit ausüben?
b) Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die keine Tätigkeiten umfassen, die in der Belastung eines Kontos und in der
entsprechenden Gutschrift auf einem anderen Konto bestehen, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt,
als ursächlich für die Übertragung angesehen werden können?
2. Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung für "Umsätze ... im Zahlungs- und
Überweisungsverkehr" für eine Dienstleistung in Form der Erlangung und Bearbeitung von Kredit- und
Debitkartenzahlungen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall erbringt? Insbesondere: Fällt die Dienstleistung in
den Geltungsbereich von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, wenn die Übermittlung der Abrechnungsdatei durch den
Steuerpflichtigen am Ende eines jeden Tages bewirkt, dass das Konto des Kunden automatisch belastet wird und auf dem
Konto des Steuerpflichtigen eine Gutschrift erfolgt?
3. Kommt es für die Beantwortung der Frage 2 darauf an, ob der Steuerpflichtige die zur Weiterleitung bestimmten
Autorisierungscodes selbst oder ob er sie durch Beauftragung einer Inkassobank erlangt?
4. Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung für die "Vermittlung von Krediten" für
Dienstleistungen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall in Bezug auf Kreditkartenzahlungen anbietet, aufgrund
deren das Kreditkartenkonto des Kunden mit weiteren Kreditbeträgen belastet wird?
5. Gilt die Befreiung für "Umsätze ... im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" für Dienstleistungen in Form der Annahme und
Bearbeitung von Zahlungen unter Einschaltung beauftragter externer Stellen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden
Fall über die Post und PayPoint anbietet?
6. Gilt die Befreiung für "Umsätze ... im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" für Dienstleistungen in Form der Erlangung und
Bearbeitung von Zahlungen, die durch Übersendung eines Schecks an den Steuerpflichtigen oder an seinen beauftragten
Vertragspartner erfolgen und die vom Steuerpflichtigen und seiner Bank bearbeitet werden müssen?
7. Gilt die Befreiung für "Umsätze ... im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" für Dienstleistungen, wie sie der
Steuerpflichtige im vorliegenden Fall anbietet und die in der Entgegennahme und Bearbeitung von Zahlungen bestehen, die
an einem Bankschalter vorgenommen und im Bankverkehr dem Bankkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden?
8. Welche konkreten Faktoren sind bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob ein Entgelt (wie das
Zahlungsbearbeitungsentgelt im vorliegenden Fall), das ein Steuerpflichtiger von seinem Kunden erhebt, wenn dieser zur
Vornahme einer Zahlung an den Steuerpflichtigen eine bestimmte Zahlungsweise nutzt, und das in dem Vertragsdokument
einzeln bezeichnet und in den an die Kunden ausgestellten Rechnungen gesondert ausgewiesen ist, eine Gegenleistung für
eine mehrwertsteuerlich eigenständige Dienstleistung darstellt?
EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3; EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 1