Urteil des BFH vom 30.09.2009
BFH: Wiedereinsetzung wegen BüroversehensGründe 1 Die Beschwerde ist begründet, vom 26. November 2004 XI B 167/02, nicht veröffentlicht, brief, schriftstück, kenntnisnahme
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.9.2009, IX B 77/09
Wiedereinsetzung wegen Büroversehens
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte
Verfahrensmangel der unzutreffend versagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt vor.
2 1. Zwar haben die Kläger weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO --
schon mangels fehlender Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur-- noch die
Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.
von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO --wegen fehlenden Aufzeigens divergierender abstrakter Rechtssätze-- hinreichend
dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zudem rechtfertigt die gerügte unzutreffende Umsetzung höchstrichterlicher
Rechtsprechung und eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG als bloße materiell-rechtliche
Fehler nicht die Zulassung der Revision.
3 2. Das FG hat aber zu Unrecht den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte
Klagefrist versagt. Darin liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.
September 2005 VIII B 293/03, BFH/NV 2006, 109; vom 26. November 2004 XI B 167/02, nicht veröffentlicht; Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2008 3 B 69/08, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 3303), auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
4 a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist --hier die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO-- einzuhalten. Ein
Verschulden des Bevollmächtigten muss sich ein Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m.
§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO); innerhalb dieser Frist sind die für die Wiedereinsetzung wesentlichen
Tatsachen in sich schlüssig darzustellen (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591). Das ist
im Streitfall geschehen.
5 b) Zu Unrecht gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass es auf ein etwaiges Verschulden der Büromitarbeiterin des
Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht ankomme; denn der Prozessbevollmächtigte habe durch sein eigenes
Verhalten die entscheidende Ursache für die Versäumung der Klagefrist gesetzt, weil er die ihm auf elektronischem
Wege zugeleitete Einspruchsentscheidung nicht zur Kenntnis genommen habe.
6 Nach dem glaubhaften Vorbringen im Klageverfahren --insoweit wohl auch unstreitig-- sind der mit der Bearbeitung des
Posteingangs und der elektronischen Erfassung befassten langjährigen Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten drei
von seiner üblichen Büroorganisation abweichende Fehler unterlaufen. Die Mitarbeiterin hat zunächst die
maßgebende, mit einem Eingangsstempel versehene Einspruchsentscheidung elektronisch verarbeitet (eingescannt)
und dem jeweiligen Bearbeiter elektronisch zugeordnet; das Dokument ist dann aber auf dem falschen, zur
anschließenden Vernichtung vorgesehenen Stapel geraten. Die Mitarbeiterin hat zudem das Original-Dokument weder
in das Posteingangsfach des bearbeitenden Steuerberaters gelegt noch das Dokument in der dafür eingerichteten
elektronischen Fristenliste erfasst, so dass das Dokument den zuständigen Steuerberater weder tatsächlich noch
elektronisch als Fristsache erkennbar erreicht hat.
7 Mithin liegt ein Büroversehen der Mitarbeiterin vor, das die Wiedereinsetzung rechtfertigt. Zwar wurde das Dokument
dem Steuerberater u.a. mit Datum und Mandanten-Bezeichnung (s. Bildschirmausdruck) elektronisch zugeleitet. Die
Mitarbeiterin hatte aber das Dokument nicht wie üblich als Fristsache "EE" für Einspruchsentscheidung, sondern als
nicht fristgebundenes Schriftstück "BvF En" für Brief vom Finanzamt gekennzeichnet; die fehlende Kenntnisnahme als
Fristsache beruht daher allein auf einem Büroversehen.
8 3. a) Der Verfahrensfehler hat zur Folge, dass das FG-Urteil ohne sachliche Nachprüfung aufzuheben und der
Rechtsstreit --unter Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist-- zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 116 Abs. 6 FGO).
9 b) Für das weitere Verfahren weist der Senat hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Problematik zu § 23 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes auf seine Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004,
284) und vom 15. Juli 2004 IX B 116/03 (BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000; s.a. Beschluss vom 18. September 2006
IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31) hin.