Urteil des BFH vom 29.03.2017
Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte
BFH Anhängiges Verfahren, X R 36/09 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2009)
Steuerlicher Abzug von Leistungen an die geschiedene Ehefrau: Sind Zahlungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau
als Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (in der ab 2008
geltenden Fassung) bzw. als Werbungskosten in voller Höhe abziehbar oder als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG nur beschränkt berücksichtigungsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 1 Nr 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 1b; EStG § 9 Abs 1 S 1; BGB § 1408 Abs 2; BGB § 1587o
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 8.6.2009 (3 K 79/08)