Urteil des BFH vom 24.09.2008

BFH: juristische person, öffentlich, gemeinde, veranstalter

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.9.2008, I B 82/08
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Vorliegen einer Divergenz
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der gesetzlich gebotenen
Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) begründet.
2 Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer
Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung
dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage
formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten
Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04,
BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen
Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.
3 Die Klägerin stellt schon keine abstrakten Rechtsfragen heraus, sondern führt in der Art einer Revisionsbegründung
aus, weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) rechtsfehlerhaft sein soll. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht dargetan.
4 2. Das Urteil des FG weicht nicht vom BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 12/05 (BFH/NV 2008, 909) ab. Diese
Entscheidung ist zu der Frage ergangen, ob die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von
Wochenmärkten an die Markthändler eine einheitliche Vermietungsleistung i.S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a des
Umsatzsteuergesetzes darstellt. Es betrifft damit nicht die im Streitfall erhebliche Frage, ob eine Gemeinde durch das
Veranstalten von Wochenmärkten einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes unterhält. Ferner ist es zur Umsatzsteuer ergangen, bei der die unternehmerische von der
hoheitlichen Tätigkeit --anders als im Körperschaftsteuerrecht-- danach abgegrenzt wird, ob die juristische Person des
öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage oder im Rahmen der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen
Regelungen handelt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05, BFH/NV 2008, 719).