Urteil des BFH vom 20.06.2008
BFH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, anspruch auf rechtliches gehör, rechtliches gehör, ablauf der frist, begründung, kenntnis, willkür, frist, antrag, wiedereinsetzung)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.11.2008, VII S 28/08
Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge - Willkür - Anfechtbarkeit
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hautzollamt)
wegen der Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom. Das Finanzgericht (FG) hat die
Klage abgewiesen, der beschließende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, die Revision dann
jedoch durch Beschluss vom 20. Juni 2008 VII R 46/07 mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.
Ein deswegen von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 4. September 2008 VII R 46/07).
2 Die Klägerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, "hilfsweise schon jetzt" eine "Anhörungsrüge i.S. von §
133a FGO" zu erheben, über deren "weitergehende" Begründung sie sich erst nach Akteneinsicht endgültig klar
werden könne. Im Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 hat sie sodann ihre Anhörungsrüge eingehend begründet.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Diese Entscheidung bedarf nach § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO keiner eingehenden Begründung. Der beschließende
Senat bemerkt im Hinblick auf das ausführliche Vorbringen der Klägerin jedoch zusammengefasst Folgendes:
4 Eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kann nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift nur darauf gestützt werden, dass
das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör hat --abgesehen von dem offenkundig nicht betroffenem Recht der Beteiligten, zu den
Sach- und Rechtsfragen eines Streites in der von ihnen für erforderlich gehaltenen Weise umfassend Stellung zu
nehmen-- zum Inhalt, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung
berücksichtigt, also prüft, ob es dieses für überzeugend oder für unzutreffend erachtet. Dabei ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein Gericht von ihm zur Kenntnis genommenes Vorbringen --also insbesondere die zur Akte
gelangten Schriftsätze der Beteiligten-- bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; es bedarf daher besonderer
Anhaltspunkte dafür, dass dies im Einzelfall nicht der Fall gewesen ist. Einen solchen Anhaltspunkt stellt es in der
Regel nicht dar, dass eine Entscheidung auf bestimmte Argumente der Beteiligten nur kurz oder sogar gar nicht
ausdrücklich eingeht.
5 Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO muss in der Anhörungsrüge --und zwar innerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1
FGO-- "dargelegt" werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. Darlegen heißt in
diesem Zusammenhang: Substantiiert und nachvollziehbar darstellen, welche rechtlichen Argumente der Beteiligten
(oder welchen Tatsachenvortrag) das Gericht bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat und woraus der Rügeführer
dies meint folgern zu können.
6 Der --fristgerecht bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene-- Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 2008, mit dem
die Anhörungsrüge erhoben worden ist, enthält keinerlei Darlegungen dieser Art. Er rügt die rechtliche Würdigung des
Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2008 VII R 46/07 und begehrt sinngemäß die Fortsetzung des betreffenden
Revisionsverfahrens, weil die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, ihre Revision, wie vom Senat für
erforderlich gehalten, unbeschadet des bereits zur Begründung ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
in dem Verfahren VII B 271/06 Vorgetragenen zu begründen. Daraus lässt sich nichts dafür gewinnen, welche
Argumente der Klägerin der Senat bei der vorgenannten Entscheidung nicht erwogen haben sollte. Auch aus dem
Schriftsatz der Klägerin vom 20. Oktober 2008 --der überdies erst nach Ablauf der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO
bei dem Senat eingegangen ist und daher von vornherein ungeeignet ist, die von § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO geforderte
Begründung der Anhörungsrüge abzugeben-- enthält nichts, was darauf schließen lässt, dass der Senat bei seiner
Entscheidung über die Revision der Klägerin deren Vorbringen in dem Revisionsverfahren nicht zur Kenntnis
genommen und erwogen hätte. Auf die dort vielmehr vorgetragene Rüge einer "prozessrechtlich unfairen Behandlung
oder gar Willkür" kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gestützt werden.
7 Mit der unanfechtbaren Verwerfung der Anhörungsrüge in diesem Beschluss erledigt sich der von der Klägerin nach §
133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO gestellte Aussetzungsantrag.
8 Sofern schließlich dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 19. November 2008 sollte entnommen werden müssen,
dass --über die Anhörungsrüge hinaus-- gegen die Entscheidungen des Senats zur Beseitigung "prozessrechtlicher
Defizite" ein "außerordentliches Rechtsmittel" eingelegt werden soll, wäre dieses unstatthaft, weil Entscheidungen des
BFH über die Verwerfung einer Revision bzw. über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die
Revisionsbegründungsfrist unanfechtbar sind.