Urteil des BFH vom 15.05.2009

BFH: haushalt, eltern, wohnung, absicht, einspruch, pflegekind, heim, behinderung, tod, geburt

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.5.2009, III B 235/08
Grundsätzliche Bedeutung nur bei im Streitfall klärungsfähiger Rechtsfrage
Tatbestand
1 I. Der Bruder (B) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat seit seiner Geburt einen Grad der Behinderung von
100. Seit 2003 ist der Kläger zu seinem Betreuer bestellt. B lebte zeitlebens im Haus der Eltern und wurde dort gepflegt
und betreut. In dem Haus wohnte ferner der Bruder C. Die Eltern starben … (Vater) bzw. im Juli 2006 (Mutter); bis zu
ihrem Tod hatte die Mutter für B Kindergeld erhalten. Seit November 2006 ist B in einem Heim untergebracht.
2 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers, ihm für B ab August 2006
Kindergeld zu gewähren, ab, da B mangels Aufnahme in den Haushalt des Klägers nicht als Pflegekind berücksichtigt
werden könne. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden
Urteil im Wesentlichen aus:
3 Der Kläger habe B zu keinem Zeitpunkt in seinen Haushalt aufgenommen. Ausgereicht hätte zwar, dass er seinen
Haushalt in die Wohnung des B verlegt hätte. Aber auch bis zu dem Zeitpunkt, ab dem C ihm, dem Kläger, Hausverbot
erteilt habe, habe er nicht in der Wohnung des B übernachtet. Er habe daher mit B nicht in einer derart engen
Verbindung zusammen gelebt, wie dies zwischen Eltern und leiblichen Kindern üblich sei.
4 Darüber hinaus habe das Gericht auch nicht die Absicht des Klägers feststellen können, auf Dauer einen gemeinsamen
Haushalt mit B zu gründen. Dass er sich mit C überworfen habe, habe ihn nicht daran gehindert, B in seine --des
Klägers-- Wohnung aufzunehmen. Das sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe sich der Kläger bereits im
September 2006 um eine stationäre Aufnahme des B bemüht.
5 Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei, ob das Zusammenwohnen in dem
Haushalt des Pflegekindes gleichzusetzen sei mit dem Zusammenwohnen in dem Haushalt des Antragstellers.
6 Darüber hinaus habe das FG verkannt, dass es weitere Umstände gebe, aus denen sich die geforderte enge
Verbindung des Klägers zu B ergebe, wie sie zwischen Eltern und leiblichen Kindern üblich sei. Der Kläger sei seit
langer Zeit die einzige Person, die sich um B kümmere. So habe er wöchentlich die weite Entfernung zwischen seinem
Wohnsitz und dem Aufenthaltsort des B zurückgelegt und dabei auch nicht darauf geachtet, wie die Kosten für eine
solche Fahrt gedeckt seien. Zudem habe bereits zu Lebzeiten der Eltern ein äußerst enges Verhältnis zwischen dem
Kläger und B bestanden. Eine Fortführung dieses engen Betreuungs- und Pflegschaftsverhältnisses habe daher auch
dem Interesse des B entsprochen. Die enge Bindung komme schließlich auch in der Bestellung des Klägers als
Betreuer des B zum Ausdruck.
Entscheidungsgründe
7 II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
8 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt u.a. eine im Streitfall
klärungsfähige Rechtsfrage voraus, d.h. eine Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist
(z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Nach den
Feststellungen des FG hat der Kläger B weder in seinen eigenen Haushalt aufgenommen noch seinen Haushalt in die
Wohnung des B verlegt. Daher ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Zusammenwohnen in dem Haushalt des
Pflegekindes gleichzusetzen ist mit dem Zusammenwohnen in dem Haushalt des Antragstellers, im vorliegenden
Streitfall nicht klärungsfähig.
9 2. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe verkannt, dass es weitere Umstände gebe, aus denen sich die
geforderte enge Verbindung zu B ergebe, wendet er sich gegen die (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung
und Rechtsanwendung durch das FG; damit kann jedoch grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht erreicht
werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510).