Urteil des BFH vom 24.09.2008
BFH: beweismittel, datum, einlage
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.9.2008, I B 165/07
Zeitpunkt des Abflusses einer Gewinnausschüttung
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gewinnausschüttung der
tatsächliche Abfluss bei der Kapitalgesellschaft (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Dezember 2007 I R 52/07, BStBl II 2008,
431; vom 24. Januar 2001 I R 103/99, BFH/NV 2001, 1455). Eine Ausschüttung ist erfolgt, wenn die Gewinnanteile auf
einem Verrechnungskonto, über das der Gesellschafter vereinbarungsgemäß verfügen kann, gutgeschrieben worden
sind. Dies kann nur durch eine Gutschrift des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners eintreten, der den für
die Zahlung vorgesehenen Betrag von seinem Vermögen so separiert, dass der Gläubiger den Betrag ohne weiteres
abholen, abrufen oder verrechnen kann. Eine derartige Separation wird regelmäßig dadurch vollzogen, dass der
Schuldner den Betrag auf einem für den Gläubiger gesondert geführten Konto gutschreibt und darüber hinaus zum
Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteile vom
21. Juli 1976 I R 147/74, BFHE 120, 173, BStBl II 1977, 46; vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II
1984, 480). Dabei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht nur um bloße Willensbekundungen.
3 Für den umgekehrten Fall der Belastung eines Gesellschafterverrechnungskontos hat der BFH entschieden, dass es für
den Zeitpunkt des Abflusses auf den Zeitpunkt der Kontenbelastung ankommt. Maßgebend sei nicht der Zeitpunkt für
den belastet werde, sondern der Zeitpunkt, in dem dies geschehe, denn erst dann sei für den Steuerpflichtigen der
Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eingetreten (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146,
108, BStBl II 1986, 481).
4 b) Es ist nicht zweifelhaft, dass unter den gegebenen Umständen des Streitfalls, in denen die Gewinnausschüttungen
an die Gesellschafter erst im Jahr 2002 verbucht wurden und die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahr
2001 über keine liquiden Mittel und jedenfalls vor der Einbuchung der Darlehensforderung im Jahr 2002 auch nicht
über ausreichendes Eigenkapital zur Finanzierung der Ausschüttung verfügte, die Gewinnausschüttung erst im Jahr
2002 vollzogen wurde. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei einem Ausschüttungsbeschluss, nach dem der
ausgeschüttete Betrag zu einem bestimmten Datum dem Darlehenskonto eines Gesellschafters gutgeschrieben
werden soll, der Abfluss bei der Gesellschaft auch ohne Verbuchung bereits mit Eintritt des Datums gegeben sei, ist
daher im Streitfall nicht klärungsfähig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO
abgesehen.
5 2. Der Senat hält auch die Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) für nicht durchgreifend. Nach dem
Rechtsstandpunkt des Finanzgerichts (FG) waren die Beweismittel nicht entscheidungserheblich; eine Verletzung der
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt daher nicht vor. Ferner trifft es nicht zu, dass das FG unterstellt hat, die
Klägerin sei generell zahlungsunfähig gewesen. Vielmehr hat es festgestellt, die Klägerin habe nicht über die
notwendigen Mittel verfügt, die Gewinnausschüttungen zu finanzieren; die Gesellschafter hätten daher eine Einlage in
Höhe von 1 500 000 DM erbringen sollen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch insoweit ab.