Urteil des BFH vom 12.10.1992

BFH (annahme, zollbehörde, ware, verordnung, ewg, anmeldung, unterlagen, durchführung, prüfung, verdacht)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-138/10 (Aufnahme in die Datenbank am 11.6.2010)
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 15.03.2010, zu folgenden
Fragen:
1. Ist Art. 63 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er die Zollbehörde verpflichtet, nur
eine Prüfung der Übereinstimmung der Zollanmeldung mit den Voraussetzungen des Art. 62 dieser Verordnung
durchzuführen, indem sie lediglich eine Kontrolle von Unterlagen in dem in Art. 68 der Verordnung genannten Umfang
vornimmt, und allein auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung über die Annahme der Zollanmeldung
zu treffen, wenn sich ein Zweifel an der Richtigkeit des Zolltarifcodes der Ware ergeben hat und ein
Sachverständigengutachten zur Bestimmung dieses Codes notwendig ist?
2. Ist die Entscheidung der Zollbehörde über die unverzügliche Annahme der Zollanmeldung nach Maßgabe von Art. 63 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unter
den Umständen des Ausgangsverfahrens als Entscheidung einer Zollbehörde gemäß Art. 4 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex anzusehen, und zwar bezüglich des gesamten Inhalts der abgegebenen
Zollanmeldung, wenn gleichzeitig folgende Umstände vorliegen:
a) die Entscheidung der Zollbehörde über die Annahme der Zollanmeldung wurde allein auf der Grundlage der zusammen
mit der Zollanmeldung vorgelegten Unterlagen getroffen;
b) bei der Durchführung der erforderlichen Prüfungen vor der Annahme der Zollanmeldung bestand der Verdacht, dass der
angemeldete Zolltarifcode der Ware nicht richtig ist;
c) bei der Durchführung der erforderlichen Prüfungen vor der Annahme der Zollanmeldung waren die Informationen zum
Inhalt der angemeldeten Ware, die von Bedeutung für die richtige Bestimmung des Zolltarifcodes sind, unvollständig;
d) bei der Prüfung vor der Annahme der Anmeldung wurde eine Probe zur Erstellung eines Gutachtens zum Zweck der
richtigen Bestimmung des Zolltarifcodes der Ware entnommen?
3. Ist Art. 63 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen,
a) dass er erlaubt, dass die Rechtmäßigkeit der Annahme der Zollanmeldung nach Überlassung der Ware vor Gericht
bestritten wird, oder dahin,
b) dass die Annahme der Zollanmeldung nicht anfechtbar ist, weil durch sie nur die Anmeldung der Waren bei den
Zollbehörden festgehalten und der Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrzollschuld bestimmt wird und sie keine Entscheidung
einer Zollbehörde zu den Fragen der richtigen tariflichen Einreihung und der Höhe der aufgrund dieser Anmeldung
geschuldeten Zölle darstellt?
EWGV 2913/92 Art 63; EWGV 2913/92 Art 62; EWGV 2913/92 Art 68; EWGV 2913/92 Art 4 Nr 5; EWGV 2913/92 Art 8 Abs 1;
ZK Art 63; ZK Art 62; ZK Art 68; ZK Art 4 Nr 5; ZK Art 8 Abs 1