Urteil des BFH vom 28.04.2010

Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als Berufsausbildung - Keine Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes als Berufsausbildung auf die Teilnah

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.4.2010, III R 93/08
Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als Berufsausbildung - Keine Anwendung der Grundsätze der
BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes als
Berufsausbildung auf die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht
Leitsätze
Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört auch die Teilnahme am Schulunterricht zur
Erfüllung der Schulpflicht. Das gilt auch dann, wenn der Umfang des danach zu besuchenden Unterrichts zehn oder weniger
Wochenstunden umfasst.
Tatbestand
1 I. Der im September 1985 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte im Schuljahr
2003/2004 die Jungarbeiterklasse einer Staatlichen Berufsschule. Die Unterrichtszeit betrug acht (Schul-)Stunden pro
Woche. Im Oktober 2004 begann er mit einer berufsvorbereitenden Maßnahme.
2 Auf den im Oktober 2005 gestellten Antrag des Klägers setzte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) im
Februar 2006 Kindergeld für S für die Zeit ab August 2004 fest und lehnte eine Festsetzung für die Monate Oktober
2003 bis Juli 2004 mit der Begründung ab, der Besuch der Jungarbeiterklasse stelle keine Ausbildung i.S. des § 32
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) dar. Der Einspruch des
Klägers blieb erfolglos.
3 Das Finanzgericht (FG) gab der auf die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Oktober 2003 bis Juli 2004
gerichteten Klage mit Urteil vom 12. November 2008 III 103/2006 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 597) statt.
4 Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
5 Zu klären sei, in welchem Umfang Zeit und Arbeitskraft des Kindes bei einer schulischen Ausbildung, die eine
ernsthafte Vorbereitung auf das Berufsziel beinhalte, gebunden sein müssten. Nach der Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 5.
August 2004 --DA-FamEStG 2004-- 63.3.2 Abs. 5 (BStBl I 2004, 742) müsse die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des
Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt werde
und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen erschienen. Eine tatsächliche Unterrichts- und
Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden könne danach nur dann als ausreichende Ausbildung
anerkannt werden, wenn Umstände vorlägen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das
übliche Maß hinausgehe. Da das Gesetz keinen zeitlichen Mindestrahmen vorgebe und es nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nicht erforderlich sei, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des
Kindes überwiegend in Anspruch nehme, stütze sich die DA-FamEStG auf die Rechtsprechung des BFH zu Au-pair-
Verhältnissen, die für die Berücksichtigung als Berufsausbildung wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden
verlange. Die Grundsätze für Au-pair-Verhältnisse seien nach Sinn und Zweck auch für andere
Ausbildungsverhältnisse generell anwendbar. Kindergeldrechtlich sei es unerheblich, ob die Jungarbeiterklasse nur
besucht worden sei, um die gesetzliche Schulpflicht zu erfüllen, oder ob der Schulbesuch --wie bei Au-pair-
Verhältnissen-- freiwillig gewesen sei.
6 Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die
Entscheidung des FG, S habe sich in den Monaten Oktober 2003 bis Juli 2004 in Ausbildung befunden, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
9
Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- Anspruch auf Kindergeld, wenn es für
einen Beruf ausgebildet wird.
10 In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf
vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die
Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, m.w.N.).
11 Zur Berufsausbildung in diesem Sinne gehört auch die Schulausbildung, an der das Kind teilnimmt, um der
Schulpflicht nachzukommen. Entgegen DA-FamEStG 2004 63.3.2 Abs. 5 Satz 5 (ebenso DA-FamEStG 63.3.2 Abs. 5
Satz 5 i.d.F. vom 30. September 2009, BStBl I 2009, 1030) kommt es insoweit nicht darauf an, ob die tatsächliche
Unterrichtszeit (mindestens) zehn Wochenstunden beträgt. Entscheidend ist allein, ob das Kind an der
entsprechenden Schulausbildung teilnimmt, wie sie durch die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung
der Schulpflicht vorgesehen ist.
12 Die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-pair-
Aufenthaltes als Berufsausbildung aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107,
BStBl II 1999, 710; VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27; VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 19. Februar 2002
VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; BFH-Beschluss vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006,
2256), finden auf die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht keine Anwendung. Denn anders als
bei einem Sprachunterricht im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes, der auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes
beruht und bei dem das Erfordernis der Teilnahme an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit
grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden der Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten dient (vgl. Senatsurteil vom
18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296), ist das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur
Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet.
13 Das FG hat seiner Entscheidung diese Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt und hat in Würdigung der Umstände des
Einzelfalls für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass S im Streitzeitraum Oktober 2003 bis Juli 2004
an einer staatlichen Berufsschule die Fachklasse für gewerblich tätige Jungarbeiter mit einer wöchentlichen
Unterrichtsstundenzahl von acht Stunden tatsächlich und regelmäßig besucht hat und hierzu nach den Regelungen
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in Verbindung mit der im Streitzeitraum
gültigen Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern zur Erfüllung seiner Schulpflicht verpflichtet war.