Urteil des BFH vom 29.03.2017

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BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.8.2008, VI R 44/04
Aufwendungen einer leitenden Redakteurin für NLP-Kurse zur Verbesserung beruflicher Kommunikationsfähigkeit sind
Werbungskosten
Leitsätze
1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur
Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen
Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten
auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als
bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten
ergeben.
3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen
angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Tatbestand
1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute in den Streitjahren (1997 und 1998) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war in den Streitjahren bei der X AG im Unternehmensbereich
Unternehmenskommunikation als Leiterin der Redaktion eines internen Informationsblatts für Führungskräfte
nichtselbständig tätig. In den Streitjahren nahm sie jeweils an vier Kursen zum "Neuro-Linguistischen Programmieren"
(NLP-Kurse) teil. Gegenstand der NLP-Kurse war die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer.
2 In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die Aufwendungen für die Teilnahme an
den NLP-Kursen in Höhe von 7 663 DM (1997) und 6 593 DM (1998) als Werbungskosten geltend, die vom Beklagten
und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.
3 Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die Inhalte der NLP-Kurse seien
genau auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin zugeschnitten gewesen. Die Klägerin sei im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit damit betraut gewesen, Interviews mit Führungskräften und der Unternehmensleitung zu führen,
Gruppengespräche zu organisieren und zu leiten sowie zum Thema Kommunikation Artikel zu schreiben und Vorträge
zu halten. An den NLP-Kursen hätten Führungskräfte aus unterschiedlichen Berufsgruppen teilgenommen.
4 Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Aufwendungen der
Klägerin seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen und hätten einen nicht nur ganz untergeordneten
Bezug zur privaten Lebensführung gehabt. Zwar habe der Besuch der NLP-Kurse der Klägerin eine wertvolle
Förderung und Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in ihren beruflichen Tätigkeitsfeldern als Redakteurin der
Zeitschrift "ZI" gebracht. Über diese berufsfördernden Aspekte hinaus seien in den NLP-Kursen nach den von der
Klägerin vorgelegten Programmen aber Wissenselemente vermittelt worden, die auch zur persönlichen Weiterbildung
geführt hätten. Die in den Programmen genannten Lernziele hätten gerade auch das Alltagsleben umfasst. Aus den in
den Lernzielen angegebenen speziellen Anwendungsbereichen wie Management, Pädagogik, Therapie, Familie und
Partnerschaft ergebe sich, dass die Inhalte der NLP-Kurse nicht speziell auf eine Berufsgruppe zugeschnitten gewesen
seien. Ferner habe sich der Teilnehmerkreis der Seminare nicht entsprechend homogen zusammengesetzt. Das Urteil
des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 776 veröffentlicht.
5 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
6 Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.
September 2000 sowie unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre weitere Werbungskosten für
NLP-Kurse für das Streitjahr 1997 in Höhe von 7 663 DM und für das Streitjahr 1998 in Höhe von 6 593 DM zum Abzug
zuzulassen. Die Kläger beantragen weiterhin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
7 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aufwendungen der Klägerin
für die NLP-Kurse in den Streitjahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen.
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören
hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R
137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, m.w.N.). Eine
berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und
subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II
2007, 459, m.w.N.). Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein
konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1132).
10 Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für einen Lehrgang aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um
Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalles, die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil
vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643, m.w.N.). Die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs, der --wie
die streitigen NLP-Kurse-- die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zum Gegenstand hat, wird hierbei
insbesondere dadurch indiziert, dass der Lehrgang von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird, ein
homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende
Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566,
BStBl II 2006, 782, unter II.2.b der Gründe; Seiler in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 12 Rz 15).
11 2. Nach diesen Grundsätzen hält die Würdigung des FG, die Aufwendungen der Klägerin für die NLP-Kurse nicht als
beruflich veranlasst anzuerkennen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
12 Das FG hat seine Würdigung maßgeblich darauf gestützt, dass in den Seminaren Wissenselemente vermittelt worden
seien, die auch zur persönlichen Weiterbildung geführt hätten. Es hat hierzu ausgeführt, dass in den NLP-Kursen
Aspekte des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit, der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität, der
Persönlichkeitsentwicklung sowie der Vertrauensbildung in beruflicher und privater Hinsicht berücksichtigt und
Instrumente zur Anwendung im beruflichen wie im partnerschaftlichen Bereich angeboten worden seien.
13 Die vom FG angenommenen privaten Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind
jedoch unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse
gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567,
BStBl II 1992, 1036; vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182; Seiler in Kirchhof, a.a.O., § 12 Rz 15). Hierzu
hat das FG zu Unrecht keine Ausführungen gemacht, da es den Inhalt der NLP-Kurse nicht vollständig in seine
Gesamtwürdigung einbezogen hat. Dies ergibt sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Kursprogrammen, auf die
in der Vorentscheidung Bezug genommen wird. Danach hat das FG insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass
die von der Klägerin besuchten NLP-Kurse Interviewtechniken, die Vorbereitung und Durchführung von Seminaren,
die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie die Organisationsentwicklung zum Inhalt hatten. Weitere
Lernziele der NLP-Kurse bestanden nach den Kursprogrammen darin, sicher und frei vor Gruppen zu sprechen und
die Instrumente des NLP auf speziellen Anwendungsgebieten wie dem Management einzusetzen.
14 3. Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache
ist spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der insoweit ausreichenden Feststellungen des FG selbst beurteilen,
dass die Aufwendungen der Klägerin für die NLP-Kurse beruflich veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2007
VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, unter II.4. der Gründe).
15 a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG führte der Besuch der NLP-Kurse zu einer wertvollen Förderung und
Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit als leitende Redakteurin der
Zeitschrift "ZI". Die vom FG hervorgehobenen privaten Anwendungsmöglichkeiten sind eine bloße Folge der durch die
NLP-Kurse erreichten Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit der Klägerin und stehen daher dem
Abzug der auf die NLP-Kurse entfallenden Aufwendungen nicht entgegen. Denn die Kommunikationsfähigkeit gehört
als Bestandteil der Sozialkompetenz zu den Schlüsselqualifikationen ("soft skills"), die für die Wahrnehmung von
Führungspositionen wie die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als leitende Redakteurin erforderlich sind.
16 Der Senat hat im Streitfall keine Zweifel, dass die Klägerin die in den NLP-Kursen vermittelten Kenntnisse und
Fähigkeiten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit eingesetzt hat und die Verbesserung der beruflichen
Kommunikationsfähigkeit zum Aufstieg der Klägerin zur Leiterin der Abteilung "AB" der X AG beigetragen hat. Es kann
daher im Streitfall dahinstehen, ob ein Abzug der Aufwendungen für die NLP-Kurse auch im Hinblick darauf in
Betracht kommt, dass die Klägerin eine stufenweise Ausbildung zur zertifizierten NLP-Trainerin abgeschlossen hat
und damit als NLP-Trainerin eingesetzt werden konnte (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1995 3
K 1372/94, EFG 1995, 662; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 9 Rz 244 Stichwort
"Persönlichkeitsschulung").
17 b) Ein weiteres gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen stellt --neben dem
berufsbezogenen Inhalt der NLP-Kurse-- der homogene Teilnehmerkreis dar (vgl. II.1.). Entgegen der Auffassung des
FG ist es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer
derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 182, unter II.2.b aa der Gründe). Entscheidend
ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen
haben (vgl. bereits BFH-Urteile vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70, unter 3.b der Gründe;
vom 24. April 1992 VI R 110/89, BFH/NV 1992, 801). Der Teilnehmerkreis ist damit als homogen anzusehen, wenn die
Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber --wie im Streitfall nach dem unbestrittenen
Vortrag der Klägerin-- in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser
Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit durch die NLP-Kurse interessiert sind.
18 4. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sind dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit für den Besuch der NLP-Kurse zusätzliche --der Höhe nach unstreitige-- Werbungskosten
von 7 663 DM für das Streitjahr 1997 und von 6 593 DM für das Streitjahr 1998 zu berücksichtigen sind. Die
Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO).
19 5. Da die Revision schon mit der Sachrüge Erfolg hat, musste über die Verfahrensrüge der Kläger nicht mehr
entschieden werden.