Urteil des BFH vom 07.10.2008
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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.1.2009, XI B 104/08
Revisionseinlegung trotz Nichtzulassung der Revision im Gerichtsbescheid des FG
Gründe
1 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide
des Finanzgerichts nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- in dem
Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen worden ist. Hierauf ist der Kläger und Beschwerdeführer mit der
Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2008 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er eine als
Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegte Revision hiergegen eingelegt, die als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch
Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035, sowie vom 30.
Oktober 2003 II B 132/03, nicht veröffentlicht).
2 Vor dem BFH muss sich ferner jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften
i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO). Im
Streitfall ist das Rechtsmittel nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; das Rechtsmittel ist
auch daher als unzulässig zu verwerfen.
3 Ein anderes Ergebnis hätte sich aus den ausgeführten Gründen auch dann nicht ergeben, wenn der Senat das
Rechtsmittel als Revision ausgelegt hätte. In diesem Fall wäre die Revision --ebenfalls durch Beschluss in der
Besetzung mit drei Richtern-- als unzulässig zu verwerfen (vgl. §§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1, 10 Abs. 3 FGO).