Urteil des BFH vom 21.04.1997
Berichtigung von Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, die bereits vor Durchführung eines Verlustrücktrags bekannt geworden waren
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.5.2010, III B 203/09
Berichtigung von Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, die bereits vor Durchführung eines Verlustrücktrags bekannt
geworden waren
Tatbestand
1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden für die Streitjahre 1993 und 1994 erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Steuererklärungen wiesen keine Angaben zu den Grundstücksverkäufen
des Klägers auf; diese waren zunächst seinem Vater zugerechnet worden. Mit Änderungsbescheid für 1993 vom 21.
April 1997 wurde ein Grundlagenbescheid betreffend die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen ausgewertet
sowie die Vorläufigkeit der Festsetzung bezüglich seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgehoben; mit
Änderungsbescheid für 1994 vom 21. Juli 1999 wurde ein geänderter Verlustrücktrag aus 1996 berücksichtigt. Als
Beigeladener im Klageverfahren seines Vaters ließ sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. September
2002 die Grundstücksgeschäfte zurechnen, so dass die Gewinne hieraus mit streitgegenständlichen
Änderungsbescheiden für 1993 und 1994 vom 18. Dezember 2002 der Einkommensteuer unterworfen wurden. Der
Klage gegen die Änderungsbescheide gab das Finanzgericht (FG) nur soweit statt, als es die Einspruchsentscheidung
die Klägerin betreffend aufhob, weil diese keinen Einspruch eingelegt hatte. Im Übrigen wies es die Klage ab.
2 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger einen Verfahrensmangel geltend (§ 115
Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe eine nach dem Akteninhalt feststehende Tatsache,
nämlich die Sachverhaltskenntnisse des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) aufgrund des
Schreibens des Steuerberaters K vom 30. Oktober 1997, nicht berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
3 II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Das FG
hat die Einspruchsentscheidung gegenüber der Klägerin aufgehoben, weil diese gegen die Änderungsbescheide
keinen Einspruch eingelegt hatte. Mit der Beschwerde wurde kein Verfahrensmangel dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3
FGO), auf dem die Entscheidung des FG über die Klage der Klägerin beruhen kann.
4 2. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
5 a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Diese Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und
einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2007 X B 6/07, BFH/NV
2007, 1921).
6 b) Das FG hat nicht gegen diese Verpflichtung verstoßen.
7 aa) Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der
Abgabenordnung (AO) zehn Jahre betrage, da der Kläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand der
Steuerhinterziehung erfüllt habe. Dies hat das FG damit begründet, dass der Kläger steuerbegründende Tatsachen
nicht in die Steuererklärungen aufgenommen habe, was ihm auch bewusst gewesen sei; denn dass er den Vater
wegen Finanzierungsproblemen in die Grundstücksgeschäfte eingeschaltet habe, erweise sich nach dem Inhalt des
Fallheftes als Schutzbehauptung. Dass das FA bis zur mündlichen Verhandlung im Klageverfahren des Vaters daran
festgehalten habe, die Grundstücksgeschäfte seien dort zu erfassen, bleibe ohne Einfluss auf die Erfüllung des
Tatbestands der Steuerhinterziehung durch den Kläger bereits mehrere Jahre zuvor; bei rechtzeitiger, eindeutiger und
richtiger Darstellung der Grundstücksgeschäfte sei dies vermeidbar gewesen.
8 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem Schreiben des Steuerberaters vom 30. Oktober
1997 im Hinblick auf die zu jenem Zeitpunkt bereits vollendete Steuerhinterziehung zukommen sollte, zumal der Kläger
in diesem Schreiben nicht als Mandant, sondern als Sohn des Mandanten bezeichnet ist, und dieses Schreiben mithin
nicht dem Kläger zugerechnet werden kann. Wenn dieser geltend macht, er habe den subjektiven Tatbestand der
Steuerhinterziehung nicht erfüllt, rügt er im Kern eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des FG. Dies vermag
die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Für einen schwerwiegenden Fehler,
der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO die Revision eröffnen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2002 III B
28/02, BFH/NV 2002, 1474), bietet die Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte.
9 bb) Auch für die Frage, ob die Änderungsbescheide für 1993 vom 21. April 1997 und für 1994 vom 21. Juli 1999 noch
nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aufgrund neuer Tatsachen haben geändert werden können, ist das vom Kläger in
Bezug genommene Schreiben ohne Bedeutung. Das Schreiben vom 30. Oktober 1997 datiert nach dem
Änderungsbescheid für 1993. Der Änderungsbescheid für 1994, mit dem gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes --in der für die Streitjahre geltenden Fassung-- ein geringerer Verlust aus dem
Entstehungsjahr abgezogen wurde und der somit zu einer höheren Festsetzung führte, steht der Berücksichtigung
etwaiger vor Zeichnung dieses Bescheids bekannt gewordener Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht
entgegen. Mit der Gewährung des Verlustabzugs ist eine in ihrer Wirkung punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft
des Steuerbescheids verbunden, die die Berichtigung von Rechtsfehlern lediglich innerhalb des durch den --hier
geänderten-- Verlustrücktrag vorgegebenen Änderungsrahmens ermöglicht (BFH-Urteil vom 27. September 1988 VIII R
432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225). Danach hatte das FA bei Vornahme des Verlustrücktrags den Bescheid nicht
in vollem Umfang neu zu überprüfen.