Urteil des BFH vom 14.11.2007
BFH (kläger, firma, vernehmung, vorweggenommene beweiswürdigung, zeuge, verhandlung, umfang, gruppe, person, lieferant)
BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 27.5.2008, X B 13/08
Rüge des Übergehens eines Beweisantrags
Gründe
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1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.
Dezember 1995 betrifft. Insoweit mangelt es nämlich an der (formellen) Beschwer des Klägers und
Beschwerdeführers (Kläger), weil das Finanzgericht (FG) der Klage wegen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf
den 31. Dezember 1995 in dem angefochtenen Urteil stattgegeben hat.
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2. Im Übrigen --soweit sie die Einkommensteuer 1989 bis 1991 sowie die Gewerbesteuermessbeträge 1990 und 1991
betrifft-- ist die Beschwerde begründet. Der Kläger hat schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von §
115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt. Ein solcher liegt auch vor.
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a) Lehnt das FG zu Unrecht einen Beweisantrag ab, so verletzt es seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1
FGO (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. März 2005 X B 66/04, BFH/NV 2005, 1339).
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b) aa) Der Kläger hat in seinem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 14. November 2007 u.a. Folgendes
vorgetragen:
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Die Unterschrift auf dem Lieferschein Nr. … sei eindeutig nicht ihm selbst, sondern seinem Cousin C X zuzuordnen. C
X habe ebenso wie ein A X Z-Geschäfte mit der Firma Y KG gemacht. Dies gelte insbesondere auch im hier
streitbefangenen Zeitraum. Angesichts dessen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)
immer wieder auf "Herrn X" Bezug genommen habe, sei aus der Unterschrift unter dem Lieferschein Nr. … eindeutig
erkennbar, dass nicht er --der Kläger-- derjenige gewesen sei, der mit der Firma Y KG die in Rede stehenden Z-
Geschäfte getätigt habe, sondern C X neben dem bereits genannten A X. Beide vorgenannten Familienangehörigen
(des Klägers) hätten jedoch mit ihm (Kläger) in keinem geschäftlichen Kontakt gestanden. Mit seiner --des Klägers--
Inanspruchnahme durch das FA sei folglich der "falsche X" herangezogen worden.
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Zum Beweis für den vorgenannten Vortrag hat der Kläger C X benannt.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 15. November 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
ausweislich der Sitzungsniederschrift im Anschluss an die vom FG durchgeführte Beweisaufnahme durch
Vernehmung verschiedener anderer Zeugen ausdrücklich bemerkt, dass auf die Vernehmung des von ihm benannten
Zeugen C X nicht verzichtet werde (Bl. 295, 308 der Finanzgerichtsakten Band II).
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bb) Gleichwohl hat das FG die Vernehmung des Zeugen C X für entbehrlich gehalten und dies im angefochtenen
Urteil mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen begründet:
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Aufgrund der Aussage des Zeugen Y sei der Senat davon überzeugt, dass der Kläger der Lieferant der fraglichen
Materialmengen gewesen sei und sich zur Durchführung und Abrechnung der Lieferungen lediglich der Hilfe von D B
(ebenfalls Cousin des Klägers), weiteren Verwandten und von Frau W (frühere Lebensgefährtin des Klägers) bedient
habe. Der Zeuge Y habe seine Aussage zu den Lieferungen des Klägers u.a. damit begründet, dass er nur mit diesem
über die Preise der jeweiligen Lieferungen verhandelt habe. Der Zeuge Y habe zwar selbst eingeräumt, dass ihm
noch andere Personen mit dem Namen X bekannt seien. Auch diese anderen Personen hätten jedoch nach Aussage
des Zeugen Y Lieferungen im Auftrag des Klägers an die Firma Y KG ausgeführt.
10 Der Senat stelle nicht in Abrede, dass die Firma Y KG nicht nur vom Kläger Z-Lieferungen erhalten habe, sondern
dass auch noch andere Personen, die möglicherweise den Namen X getragen hätten, Lieferungen an die Firma Y KG
ausgeführt hätten. Die Aussage des Zeugen Y, dass auch geschäftliche Beziehungen zu anderen Personen mit dem
Namen X oder zu Personen aus deren Verwandtenkreis bestanden hätten und dass es Materiallieferungen einer
Gruppe von Personen gegeben habe, die "über den Kläger abgerechnet worden" seien, und Lieferungen einer
anderen Gruppe, die "nicht über den Kläger abgerechnet worden" seien, lege dies nahe. In diesem Zusammenhang
habe der Zeuge Y klar gemacht, dass sich in der Gruppe um den Kläger vor allem D B und W befunden hätten. Allein
die Tatsache, dass unabhängig vom Kläger auch andere Personen Lieferungen an die Firma Y KG ausgeführt hätten,
stehe der vom FA vorgenommenen Hinzuschätzung von betrieblichen Einnahmen nicht entgegen.
11 Soweit der Zeuge Y über den Umfang der Lieferungen des Klägers Auskunft erteilt habe, sei ausgeschlossen, dass er
den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger mit einer anderen Person namens X verwechselt habe. Es
sei durchaus möglich, dass der als weiterer Zeuge benannte C X daneben ebenfalls Z-Lieferungen an die Firma Y KG
durchgeführt habe. Der Senat habe jedoch davon abgesehen, C X als Zeugen zu vernehmen. Der Kläger habe nicht
dargelegt, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise C X mit der Firma Y KG in den Streitjahren Z-Geschäfte
abgewickelt haben solle. Er habe weiterhin nicht dargelegt, inwieweit D B und W oder andere Personen in diese
Geschäfte einbezogen gewesen sein sollten. Er habe ferner nicht dargelegt, aus welchen durch die
Geschäfte einbezogen gewesen sein sollten. Er habe ferner nicht dargelegt, aus welchen durch die
Zeugenvernehmung zu beweisenden Tatsachen sich ergeben solle, dass der Kläger der "falsche X" gewesen sei. Es
sei deshalb nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen durch die Vernehmung des C X hätten bewiesen werden
sollen. Offenbar habe dieser lediglich das vortragen sollen, was der Kläger zunächst selbst zur Glaubhaftmachung
seiner Behauptungen darzulegen gehabt hätte. Demgegenüber ergebe sich aus der Mitwirkungspflicht der
Beteiligten, dass sie Beweisanträge nur zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen stellten.
Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt seien, dass im Grunde erst die Beweiserhebung
selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufdecken solle, brauchten regelmäßig dem Gericht nicht nahe zu
liegen.
12 cc) In seiner Beschwerdebegründungsschrift hat der Kläger das Übergehen seines Beweisantrags, C X als Zeugen zu
vernehmen, schlüssig gerügt. Der Kläger hat behauptet, dass nicht er, sondern C X diejenige Person sei, die mit der
Firma Y KG die im Wesentlichen ihm --dem Kläger-- zugerechneten Z-Geschäfte "im Osten" getätigt habe. Er hat diese
Behauptung u.a. damit belegt, dass ein näher bezeichneter Lieferschein von C X unterschrieben worden sei und der
Zeuge Y in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ausgesagt habe, außer mit
dem Kläger auch mit anderen Personen mit dem Namen X (Z-)Geschäfte gemacht zu haben. Demzufolge hätte das
FG --so führt der Kläger des Weiteren aus-- den Zeugen C X vernehmen müssen. Das Ergebnis dieser Vernehmung
wäre gewesen, dass C X hätte einräumen müssen, dass er derjenige gewesen sei, welcher mit der Firma Y KG "die
Umsätze im Osten getätigt" habe, und dass deshalb die streitigen "Hinzuschätzungen gänzlich revidiert, ggf. erheblich
reduziert hätten werden müssen". Der Kläger hat schließlich zutreffend ausgeführt, dass er den in Rede stehenden
Zeugenbeweis in seinem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 14. November 2007 angetreten und in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG ausdrücklich erklärt habe, dass er auf die Vernehmung des Zeugen C X nicht
verzichte.
13 dd) Dieser vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt auch (tatsächlich) vor. Unter den gegebenen Umständen hätte
das FG den vom Kläger beantragten Beweis erheben müssen. Es durfte die vom Kläger begehrte Vernehmung des C
X nicht mit der Erwägung ablehnen, dass insbesondere bereits aufgrund der Aussage des in der mündlichen
Verhandlung vernommenen Zeugen Y zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Kläger der Lieferant der
streitigen Z-Lieferungen gewesen sei und die anderen Personen mit dem Namen X im Auftrag des Klägers gehandelt
hätten. Dies läuft auf eine --verfahrensfehlerhafte-- vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus. Die Vernehmung
des Zeugen C X erschien jedenfalls nicht von vorneherein ungeeignet, den streitigen Sachverhalt weiter zu erhellen
und ggf. die vom FG für glaubhaft gehaltenen Aussagen des Zeugen Y zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als es das
FG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 11, letzter Absatz) für "durchaus möglich" gehalten
hat, "dass der als weiterer Zeuge benannte C X ... ebenfalls Z-Lieferungen an die Firma Y KG durchgeführt hat". Die
Vernehmung des Zeugen C X wäre vor diesem Hintergrund nicht zuletzt auch deswegen geboten gewesen, weil es im
Streitfall nicht allein darum geht, ob die streitigen Gewinne und Erträge entweder ausschließlich dem Kläger oder
allein C X zuzurechnen waren, sondern ggf. entschieden werden muss, ob die vom FA vorgenommenen (Hinzu-
)Schätzungen im Hinblick auf die möglicherweise in Betracht zu ziehende Hinzurechnung bei einer anderen Person
teilweise zu reduzieren sind.
14 Soweit das FG das Übergehen des in Rede stehenden Zeugenbeweises mit der Erwägung begründet hat, der Kläger
habe nicht dargelegt
15 - in welchem Umfang und in welcher Art und Weise C X mit der Firma Y KG in den Streitjahren Z-Geschäfte
abgewickelt haben solle,
16 - inwieweit D B und W oder andere Personen in diese Geschäfte einbezogen gewesen sein sollten und
17 - aus welchen durch die Zeugenvernehmung zu beweisenden Tatsachen sich ergeben solle, dass der Kläger der
"falsche X" gewesen sei,
18 so dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Tatsachen durch die Vernehmung des C X hätten bewiesen werden
sollen, überspannt es die Anforderungen an einen (zulässigen) Beweisantritt. Abgesehen davon, dass der Kläger
einige (oben skizzierte) Umstände benannt hat, welche die Beteiligung des C X an den hier streitigen Z-Geschäften
nicht als "völlig aus der Luft gegriffen" erscheinen lassen, kann dem Kläger nicht eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf
die Eruierung und Darlegung von Tatsachen überbürdet werden, die --wie namentlich insbesondere die Fakten zum
Umfang und zu den Einzelheiten der zwischen der Firma Y KG und C X betriebenen Z-Geschäfte-- außerhalb seiner
Wissens- und Einflusssphäre liegen.
19 3. Auf die Frage nach der schlüssigen Rüge und dem Vorliegen weiterer Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115
Abs. 2 FGO kommt es unter den gegebenen Umständen nicht (mehr) an.
20 4. Der Senat hält es für sachgerecht, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäß § 116 Abs. 6 FGO
zu verfahren. Er hebt deshalb das angefochtene FG-Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf und
verweist die Sache insoweit an das FG zurück, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.