Urteil des BFH vom 05.07.2018

Voraussetzungen der mittelbaren Zulageberechtigung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.7.2018, X B 24/18
ECLI:DE:BFH:2018:B.050718.XB24.18.0
Voraussetzungen der mittelbaren Zulageberechtigung
Leitsätze
1. NV: Die Voraussetzungen für eine mittelbare
Altersvorsorgezulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG sind nicht erfüllt,
wenn der Ehegatte, für den eine unmittelbare Zulageberechtigung in
Betracht käme, zu dem Personenkreis gehört, dessen Zulageberechtigung
gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG von der Erteilung einer
fristgebundenen Einwilligung in die Datenübermittlung abhängig ist, er
diese Einwilligung aber nicht fristgemäß erteilt hat.
2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich
so zu beantworten ist, wie es das FG aufgrund der bereits vorliegenden
BFH-Rechtsprechung getan hat.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen
das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar
2018 10 K 10213/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. In seiner
Entscheidung im ersten Rechtsgang (Urteil vom 9. Juni 2015
X R 14/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931) war der Senat zu
dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger und Beschwerdeführer
(Kläger) für die verbliebenen Streitjahre 2005 und 2006 nicht
unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt ist, weil er die nach
§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) erforderliche Einwilligung in die Datenübermittlung nicht
innerhalb der dort genannten Frist abgegeben hatte. Der Senat
hatte die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen,
um zu prüfen, ob der Kläger über seine Ehefrau (E) mittelbar
zulageberechtigt sei.
2
Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage erneut abgewiesen.
Zur Begründung führte es aus, E sei Beamtin, habe aber ebenfalls
keine Einwilligungserklärung abgegeben. Hierfür habe aus ihrer
Sicht auch kein Anlass bestanden, da sie selbst gar keinen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen habe.
3
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz.
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Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Deutsche
Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen) hält die Beschwerde für unzulässig.
Entscheidungsgründe
II.
5 Die Beschwerde ist unbegründet.
6 Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils
nicht hinreichend dargelegt und teils in der Sache nicht gegeben.
7 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
8 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn
die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage
das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem
muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen
Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom
19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.).
9 An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn
die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das
FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschlüsse
vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II
2011, 382, und vom 5. Februar 2018 X B 161/17, BFH/NV 2018,
527, Rz 13).
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b) Der Kläger formuliert sinngemäß die Rechtsfrage, ob die
mittelbare Zulageberechtigung erfordert, dass der unmittelbar
zulageberechtigte Ehegatte sämtliche Voraussetzungen des
§ 10a Abs. 1 EStG erfüllt, insbesondere in die Datenübermittlung
innerhalb der gesetzlichen Frist eingewilligt hat, und ob dies auch
dann gilt, wenn der unmittelbar Zulageberechtigte mangels
Abschlusses eines eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrags
keinen Anlass für die Erteilung einer Einwilligung hatte.
11
c) Diese Rechtsfrage ist aufgrund der bereits vorliegenden
Senatsrechtsprechung offensichtlich so zu beantworten, wie das
FG es getan hat.
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In seinem --auch vom FG herangezogenen-- Urteil vom 25. März
2015 X R 20/14 (BFHE 249, 475, BStBl II 2015, 709, Rz 39) hat
der Senat ausgeführt, entscheidend für die mittelbare
Zulageberechtigung sei, dass die dortige Klägerin nicht selbst
nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt sei. Die Erfüllung des
Tatbestands jener Norm scheitere für die Streitjahre gerade am
Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung.
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Voraussetzung der mittelbaren Zulageberechtigung ist gemäß
§ 79 Satz 2 EStG u.a., dass ein Ehegatte --hier: E-- nach § 79
Satz 1 EStG begünstigt ist. § 79 Satz 1 EStG verweist wiederum
auf die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG. Wie aus Rz 39
des im vorstehenden Absatz zitierten Senatsurteils hervorgeht, ist
der Tatbestand des § 10a Abs. 1 EStG beim Fehlen einer
fristgerechten Einwilligungserklärung --sofern diese, wie z.B. bei
Beamten, von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzt wird--
aber gerade nicht erfüllt.
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Aus welchem Grund der Ehegatte von der Erteilung einer
Einwilligung in die Datenübermittlung absieht, ist hierfür
unerheblich. Der Senat weist aber darauf hin, dass der
gesetzlichen Konzeption --wie § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG zeigt-- die
Annahme zugrunde liegt, dass in den Fällen der mittelbaren
Zulageberechtigung auch der unmittelbar zulageberechtigte
Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Dann
hätte er --als Beamter-- ohnehin Anlass, die Einwilligung zu
erklären.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen
Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sind nicht in
einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO genügt.
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Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die
Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich sei, weil das FG von der
Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die
Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung
einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem
angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen
Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss
vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c,
m.w.N.).
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Hieran fehlt es. Die vom Kläger zitierten Rechtssätze aus dem
vorinstanzlichen Urteil und dem Senatsurteil in BFHE 249, 475,
BStBl II 2015, 709 widersprechen einander nicht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer
weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2
Halbsatz 2 FGO ab.