Urteil des BFH vom 18.02.2008
Kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien des gesamten Akteninhalts mit einem eigenen Kopiergerät - kein Vertretungszwang für Antrag auf Prozesskostenhilfe beim BFH - keine Gerichtsgebühren im Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.2.2008, VII S 1/08 (PKH)
Kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien des gesamten Akteninhalts mit
einem eigenen Kopiergerät - kein Vertretungszwang für Antrag auf
Prozesskostenhilfe beim BFH - keine Gerichtsgebühren im Verfahren zur
Beiordnung eines Notanwalts
Leitsätze
1. NV: Aus § 78 Abs. 2 FGO lässt sich kein Anspruch des Beteiligten auf
Anfertigung von Fotokopien des gesamten Inhalts der dem FG
vorliegenden Akten ableiten.
2. NV: Grundsätzlich hat die Anfertigung der Kopien durch den
Geschäftsstellenbeamten zu erfolgen.
3. NV: Ein Anspruch, den gesamten Akteninhalt unter Benutzung eines
gerichtseigenen oder eines selbst mitgebrachten Kopiergeräts zu
kopieren, besteht demzufolge nicht.
Tatbestand
1
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragsstellers und
Beschwerdeführers (Antragsteller), in der Geschäftsstelle des
Gerichts mit Hilfe eines von ihm mitgebrachten Kopiergeräts den
gesamten Inhalt von Vollstreckungsakten des Finanzamts (FA) zu
kopieren, abgelehnt. Zur Begründung weist das FG darauf hin,
dass nach § 78 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine
Anfertigung von Kopien der Gerichtsakten nur durch die
Geschäftsstelle vorgesehen ist. Von der angebotenen Möglichkeit,
die Kopien ausgewählter Seiten durch den
Geschäftsstellenbeamten anfertigen zu lassen, habe der
Antragsteller aus Kostengründen keinen Gebrauch gemacht. Im
Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) das Kopieren des gesamten Akteninhalts zur Erstellung
einer "Zweitakte" grundsätzlich unzulässig.
2
Gegen den Beschluss des FG hat der Antragsteller Beschwerde
eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsbeistandes
gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass das FG in seiner
Entscheidung auf einen Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle Bezug genommen habe, dessen Inhalt ihm unter
Verletzung des Gehörsanspruchs nicht bekannt gegeben worden
sei. Eine zusätzliche Verletzung von Grundrechten ergebe sich
infolge des Nichteingehens auf seine Ausführungen in dem an das
FG gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 2007. Zudem entspreche
der im Beschluss angegebene Zeitrahmen, in dem ihm Einsicht in
die Vollstreckungsakten gewährt worden sei, nicht den
tatsächlichen Fakten. Das FG habe ihm das Kopieren des
gesamten Akteninhalts nicht verweigern dürfen. Das Verfahrensziel
bestehe im Nachweis seiner unschuldigen Inhaftierung, der
Schadensregulierung und darin, die Verantwortlichen zur
Rechenschaft zu ziehen. Zur effektiven Rechtsverfolgung sei es
erforderlich, jedes einzelne Schriftstück einer genauen
Untersuchung und Bewertung zu unterziehen, u.a. um mögliche
Manipulationen an den Schriftstücken selbst feststellen zu können.
Nur wenn er über Kopien aller Gerichtsakten verfüge, könne er
gegen die mit dem angefochtenen Beschluss befassten Richter
Anträge auf Befangenheit stellen. Durch die Ablehnung seines
Antrages habe das FG die Rechtswegbeschreitung unter
Missachtung von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in
verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Zudem habe er beim
Sozialgericht im Beisein von Urkundsbeamten über 600 Seiten
problemlos mit einem mitgebrachten Kopierer kopieren können, so
dass die Entscheidung des FG dem nach Art. 3 Abs. 1 GG zu
beachtenden Gleichheitssatz widerspreche.
Entscheidungsgründe
3 II. Dem Antragsteller kann PKH nicht bewilligt werden, weil die
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Notanwalts
nicht in Betracht.
4 1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Für den beim BFH als
Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein
Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II S 2/01
(PKH), BFH/NV 2003, 793).
5 2. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen und ausreichenden
summarischen Prüfung des Rechtsbegehrens des Antragstellers
hat das FG den Antrag, den gesamten Inhalt der
Vollstreckungsakten des FA mit einem eigenen Kopierer selbst zu
kopieren, zu Recht abgelehnt. Die gegen den Beschluss
eingelegte und zulässige Beschwerde kann somit keinen Erfolg
haben.
6 a) Nach § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen
Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide
sind, die Beschwerde an den BFH zu, soweit es sich nicht gemäß
§ 128 Abs. 2 FGO um prozessleitende Verfügungen oder um
Beschlüsse der dort genannten Art handelt. Die Entscheidungen
des FG über die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie von ihm
beantragt, gemäß § 78 Abs. 1 FGO Einsicht in die Steuerakten
gewährt werden kann, und über die Ablehnung eines Antrages
auf Anfertigung von Aktenkopien sind indes keine
prozessleitenden Verfügungen i.S. des § 128 Abs. 2 FGO
(Senatsbeschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV
2003, 59, und vom 25. März 1997 VII B 31/97, BFH/NV 1997, 599,
sowie BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV
2003, 800), so dass diese Vorschrift dem Rechtsbegehren des
Antragstellers nicht entgegensteht.
7 b) Die danach zulässige Beschwerde des Antragstellers hat nach
summarischer Prüfung jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
8 Nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten
die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten
einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das
Recht auf Abschriften besteht jedoch nur insoweit, als diese
erforderlich sind, die Prozessführung zu erleichtern. Wie das FG
zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO
kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten
Gerichtsakten und der gesamten dem Gericht vorgelegten Akten
ableiten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen
vom 29. Oktober 1993 XI B 28/93, BFH/NV 1994, 567; vom 15.
Juli 1992 II B 29/92, BFH/NV 1993, 111, und in BFH/NV 2003,
800). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Beteiligter mit einem
eigenen Kopiergerät den gesamten Inhalt der Akten erfassen
möchte. Im Streitfall lässt sich weder dem Akteninhalt noch der
Beschwerdebegründung entnehmen, dass die Ablichtung des
gesamten Akteninhalts mit einem Umfang von drei Bänden und
ca. 350 Blatt zur Erleichterung einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung erforderlich ist. In seinem Antrag an das FA vom
8. Mai 2007 hat der Antragsteller zur Begründung seines Antrages
auf "Akteneinsicht mit Kopierherstellungsmöglichkeit" lediglich
ausgeführt, dass er die Kopien benötige zur Wiederaufnahme
eines Verfahrens, das zu seiner Verurteilung wegen
Unterschlagung geführt habe, zur Vorbereitung eines Buches mit
dem Titel "…" und zur Vorbereitung von Flugblattaktionen. Erst in
der Beschwerdebegründung hat er darauf hingewiesen, dass er
den Verdacht habe, dass an den Vollstreckungsakten
Manipulationen vorgenommen worden seien, und dass er die
Absicht habe, gegen nicht näher bezeichnete Richter
Befangenheitsanträge zu stellen. Der Senat braucht nicht
abschließend darüber zu befinden, ob in besonders gelagerten
Fällen die ausnahmsweise Erstellung einer kompletten Zweitakte
in Betracht gezogen werden könnte. Denn zur Darlegung eines
solchen Sonderfalles reicht der nicht näher substantiierte Vortrag
des Antragstellers, beim Durchsehen der Aktenteile hätten sich
"verdächtige Hinweise" und "nachvollziehbare begründete
Befangenheitsbeweise" ergeben, nicht aus.
9 c) Unabhängig davon, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf
Anfertigung von Fotokopien der gesamten Vollstreckungsakten
hat, lässt sich aus § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht ableiten, dass er
beanspruchen kann, dass ihm die Akten zur Erfassung des
gesamten Akteninhalts mit Hilfe eines selbst mitgebrachten
Kopierers überlassen werden. Wie das FG bereits ausgeführt hat,
geht das Gesetz als Regelfall von einer Erteilung der
Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften (auch
Ablichtungen) durch die Geschäftsstelle aus. Der insoweit
eindeutige Wortlaut von § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO deutet darauf hin,
dass die Anfertigung der Kopien durch den
Geschäftsstellenbeamten selbst zu erfolgen hat. Es ist
grundsätzlich Sache der Geschäftsstelle, den Akten die zur
Anfertigung der Kopien benötigten Blätter zu entnehmen, diese
antragsgemäß zu vervielfältigen und dann wieder einzuheften. Ein
Anspruch des Beteiligten darauf, die Akten unter Benutzung der
gerichtseigenen Kopiergeräte selbst zu kopieren, besteht
demnach nicht (so auch Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 78
Rz 42). Dies gilt erst recht, wenn der Beteiligte ein eigenes
Kopiergerät mitbringt, das er zur Vermeidung von Kosten
einsetzen möchte.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung von
Akteneinsicht und der Bescheidung eines Antrages auf
Anfertigung von Fotokopien um Ermessensentscheidungen
handelt, die unter Abwägung der Interessen des Gerichts
(insbesondere Vermeidung von Aktenmanipulationen und
Beschädigungen sowie Gewährleistung der Verfügbarkeit der
Akten) und des Beteiligten zu treffen sind (BFH-Beschluss vom
21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820). Bei der
gebotenen summarischen Überprüfung lässt sich dem Vorbringen
des Antragstellers nicht entnehmen, dass aufgrund besonderer
Umstände eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen
wäre, so dass als einzig rechtmäßige Entscheidung die
Gestattung des Einsatzes des eigenen Kopierers und der
Ablichtung des gesamten Inhalts der Vollstreckungsakten
verbliebe.
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d) Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass das FG den Anspruch
des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt
haben soll. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das
Gericht das mündliche und schriftsätzliche Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der
Entscheidungsfindung hinreichend gewürdigt hat. Es braucht
jedoch in der Begründung seiner Entscheidung nicht auf jedes,
auch entfernt liegende Argument eingehen. Auf die pauschalen
und nicht näher substantiierten Behauptungen im Schriftsatz vom
6. Oktober 2007, auf den das FG in seiner Entscheidung
ausdrücklich verwiesen hat, die Ablehnung des Antrages erfülle
die Straftatbestände der §§ 336, 302a und 303a des
Strafgesetzbuchs und verletze Art. 2, 3, 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
und Art. 103 GG, sowie auf den nicht näher substantiierten
Hinweis auf vermeintliche Manipulationen brauchte das FG nicht
näher einzugehen. Hinsichtlich des im FG-Beschluss in Bezug
genommenen Aktenvermerks der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 15. November 2007 ist darauf hinzuweisen,
dass der kurze Inhalt des Vermerks, der Antragsteller habe die
Akten von ca. 14 Uhr bis 16 Uhr eingesehen, in der FG-
Entscheidung wiedergegeben ist und dass der Antragsteller zu
diesem Punkt auch Stellung genommen hat.
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Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg
bietet, kommt eine Gewährung von PKH unter Beiordnung eines
Rechtsbeistandes nicht in Betracht.
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3. Wenn das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als Antrag
auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. §
155 FGO und nicht als Antrag auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts im PKH-Verfahren zu deuten wäre, müsste auch
dieser Antrag ohne Erfolg bleiben.
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Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf
ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen
Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen,
soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen
zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Zur Begründetheit eines Antrages nach §
155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, dass der
Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine
gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten
Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats er sucht
hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV
1995, 1080).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers, er
habe nur einen Steuerberater und einen Rechtsanwalt um eine
Beauftragung anrufen können, wobei diese --im Schriftsatz mit
Namen und Anschrift bezeichneten-- Personen sich aus teilweise
gleichen und teilweise ungleichen Gründen zur Wahrnehmung der
Rechte des Antragstellers nicht in der Lage gesehen hätten, nicht
gerecht. Darüber hinaus hat das gegen die finanzgerichtliche
Entscheidung gerichtete Rechtsmittel --wie bereits dargelegt--
keine Aussicht aus Erfolg.
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4. Eine Kostenentscheidung im PKH-Verfahren ist nicht zu treffen.
Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es
sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, für das
Gerichtsgebühren nicht entstehen (BFH-Beschluss vom 26. Juli
1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).