Urteil des BFH vom 07.08.2018

Mehrfach wiederholte Anhörungsrüge

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.8.2018, IX S 1/18
ECLI:DE:BFH:2018:B.070818.IXS1.18.0
Mehrfach wiederholte Anhörungsrüge
Leitsätze
NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss,
mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen
wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
2
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht
statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere
Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.
3
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4
Satz 4 FGO abgesehen.
4
Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird
eine Gebühr in Höhe von 60 EUR erhoben (Nr. 6400 des
Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes).