Urteil des BFH vom 07.08.2018

Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.8.2018, IX E 1/18
ECLI:DE:BFH:2018:B.070818.IXE1.18.0
Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung
Leitsätze
NV: Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit
möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen
Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 %
des streitigen Verlusts anzusetzen.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des
Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 07. Dezember 2017 KostL 1614/17
(IX B 90/17) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1
Die Erinnerung ist unbegründet.
2
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes
(GKG) können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die
Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe des
Streitwerts oder einzelner Kosten. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist im
Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert
grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Steuerpflichtigen
für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe
maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert in Fällen der
Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen
konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen.
Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts
anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar
2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; vom 31. März 2008
IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, und vom 18. Januar 2017
X S 22/16, BFH/NV 2017, 615). Dabei sind die tatsächlichen
konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen nach Maßgabe
des Rechtsschutzbegehrens des Klägers zu bestimmen,
unabhängig von der Zurückweisung des jeweiligen Rechtsmittels --
vorliegend der Rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde--,
um deren Kostenfolge es geht.
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2. Daran gemessen hat der Kostenbeamte den Streitwert zutreffend
mit 201.407 EUR angesetzt. Der Kostenbeamte hat die
tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen im Verlustrücktragsjahr
2012 mit 18.068 EUR und im Verlustvortragsjahr 2014 mit 383 EUR
berücksichtigt. Den danach verbleibenden Verlustvortrag in Höhe
von (1.982.375 EUR ./. 97.640 EUR --2012-- ./. 18.480 EUR --2013-
- ./. 36.693 EUR --2014-- =) 1.829.562 EUR hat er mit pauschal
10 % = 182.956 EUR angesetzt. Daraus folgt in der Summe ein
Streitwert von 18.068 EUR + 383 EUR + 182.956 EUR =
201.407 EUR.
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3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).