Urteil des BFH vom 18.12.1997

BFH: wirtschaftliche einheit, rechtsnachfolger, erlass, bekanntgabe, strasse, abgabenordnung, vorrang, sammlung, eigentümer, besitzübergang

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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1999, 2003
Aktenzeichen:
3 K 2728/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 87 InsO, § 240 ZPO, § 251 AO,
§ 182 Abs 2 S 1 AO, § 174 InsO
Zulässigkeit des Erlasses von Einheitswertbescheiden und
Grundsteuermessbescheiden auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 18.12.1997 - URNr. 1.../1997, Notarin A..., L... -
erwarb Frau Ute B... von der M... Eigenheim- und Wohnbau GmbH eine Teilfläche von 981
m² des 1.025 m² großen Grundstücks Gemarkung M..., Flur 2, Flurstück 360, N...-strasse
XXa und XXb, die sie im Jahr 1998 mit zwei Doppelhäusern bebaute. In dem notariellen
Vertrag vom 07.05.2001 - URNr. 6../2001 - erfolgte die Anerkennung der Vermessung
sowie die Auflassung des Grundstücks unter der neuen Flurstücknummer 685. Die
Eintragung im Grundbuch erfolgte am 21.08.2002.
Bereits mit Beschluss vom 04.06.2002 hatte das Amtsgericht O... das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau B... eröffnet und den Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt.
Nach Aufforderung durch den Beklagten gab der Kläger am 28.11.2002 zwei Erklärungen
zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1998 und Folgejahre für die
Grundstücke N...-strasse XXa und XXb ab.
Auf der Grundlage dieser Erklärungen erließ der Beklagte für Frau Ute B.... den an den
Kläger adressierten Bescheid vom 08.01.2003 - Nachfeststellung auf den 01.01.1999 -,
durch den er den Einheitswert des Grundstücks N...-strasse XXa/XXb auf 11.146,- € (=
21.800,- DM) und die Art mit "Mietwohngrundstück" feststellte und eine Zurechnung auf
Frau Ute B... vornahm. Mit Bescheid gleichen Datums setzte er im Rahmen einer
Nachveranlagung den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.1999 in Höhe von 89,17 €
(= 174,40 DM) fest.
Den hiergegen erhobenen Einspruch des Klägers vom 14.01.2003, der damit begründet
wurde, das Finanzamt dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch
Grundlagenbescheide nicht mehr erlassen, wies der Beklagte durch
Einspruchsentscheidung vom 03.12.2003 zurück. Zur Begründung führte er aus,
Steuerbescheide und Feststellungsbescheide seien zwar nach § 251 der
Abgabenordnung (AO) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig, dies
gelte jedoch nicht für Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide. Die anhand eines
Gewerbesteuermessbescheides entwickelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei
auf Einheitswertbescheide nicht anwendbar, weil Letztere nicht ausschließlich dazu
dienten, um Grundsteuerforderungen zur Konkurstabelle anmelden zu können.
Einheitswertbescheiden komme vielmehr auch dingliche Wirkung zu, da sie gemäß § 182
Abs. 2 Satz 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der
Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergehe, gelten
würden.
Mit der am 12.12.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der
Beklagte habe nicht überzeugend dargelegt, warum er die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes, wonach nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht einmal mehr
Grundlagenbescheide erlassen werden dürften, nicht für maßgeblich erachte. Er - der
Kläger - halte für ausschlaggebend, dass die angegriffenen Bescheide jedenfalls auch -
voraussichtlich - Auswirkungen auf die Grundsteuerforderung haben würden, welche
gegebenenfalls geltend gemacht würde und noch zur Tabelle anzumelden wäre. Dadurch
würde das in § 87 der Insolvenzordnung (InsO) vorgeschriebene Verfahren unterlaufen,
was nach der Rechtsprechung gerade vermieden werde solle. Die vom Bundesfinanzhof
angestellten Erwägungen, Drittwirkungen des Einheitswertbescheides rechtfertigten den
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angestellten Erwägungen, Drittwirkungen des Einheitswertbescheides rechtfertigten den
Erlass auch nach Insolvenzeröffnung, würden jedenfalls im Streitfall mangels solcher
Drittwirkungen nicht zutreffen. Auch die dingliche Wirkung spiele hier keine Rolle, denn er
habe das Grundstück bereits durch notariellen Vertrag vom 12.12.2002 verkauft gehabt;
der Besitzübergang sei am 02.01.2003 erfolgt. Die Zurechnungsfortschreibung erfolge
diesbezüglich zwar erst zum 01.01.2004, der Übergang des Grundstücks mit steuerlicher
Wirkung, i. S. d. § 182 Abs. 2 Satz 1 AO richte sich aber nach § 39 Abs. 2 AO. Im übrigen
habe sich die Verwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Nr. 2.9.1
zu § 122 AO selbst in dem von ihm - dem Kläger - vorgetragenen Sinn gebunden.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Einheitswertbescheid -
Nachfeststellung auf den 01.01.1999 - und den Grundsteuermessbescheid -
Nachveranlagung auf den 01.01.1999 -, beide vom 08.01.2003, und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 03.12.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ergänzend führt er aus, der Bundesfinanzhof habe den Erlass von
Einheitswertbescheiden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als rechtmäßig
angesehen, so dass die Grundsätze, die insoweit für die Festsetzung von Steuern gelten
würden, nicht anwendbar seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Einheitswertbescheid - Nachfeststellung auf den 01.01.1999 - und der
Grundsteuermessbescheid - Nachveranlagung auf den 01.01.1999 -, beide vom
08.01.2003, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03.12.2003 sind
rechtmäßig und verletzen daher nicht die Rechte des Klägers, § 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO).
Hinsichtlich des Grundsteuermessbescheides ist die Klage nicht schon deshalb
unbegründet, weil es sich bei diesem Bescheid im Verhältnis zu dem ebenfalls
angefochtenen Einheitswertbescheid lediglich um einen Folgebescheid im Sinne von § 42
FGO in Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO handelt. Der Kläger wendet sich gegen beide
Bescheide mit der Begründung, weder der eine noch der andere habe nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ergehen dürfen, weil sie Auswirkungen auf die Grundsteuer
hätten, die hier als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden müsse. Diese
Einwendung betrifft nicht die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides, sondern die
grundsätzliche Berechtigung des Finanzamtes zum Erlass von Feststellungs- und
Messbescheiden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit die Frage der
Nichtigkeit der Bescheide. Folglich kann mit der Klage die Unwirksamkeit auch des
Grundsteuermessbescheides gerügt werden.
Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg. Denn der Einheitswertbescheid konnte ebenso
wie der Grundsteuermessbescheid und die Einspruchsentscheidung gegenüber dem
Kläger wirksam ergehen, obwohl zu diesem Zeitpunkt über das Vermögen der Frau Ute
B.... das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wird zwar durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens das Steuerfestsetzungsverfahren in entsprechender Anwendung
von § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH],
Urteil vom 01.04.2003 - I R 51/02 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2003, 779; BFH, Urteil
vom 02.07.1997 - I R 11/97 -, BStBl II 1998, 428; beide zur Rechtslage während der
Geltung der Konkursordnung). Denn nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre
Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Sie
müssen somit, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, ihre im Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensansprüche gegen den
Insolvenzschuldner nach den §§ 174, 175 InsO verfolgen. Ansprüche aus einem
Steuerschuldverhältnis, die gemäß § 174 InsO als Insolvenzforderung zur Eintragung in
die Tabelle anzumelden sind, dürfen deshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
von den Finanzämtern nicht mehr festgesetzt werden. Ein dennoch erlassener
Steuerbescheid ist unwirksam (BFH, Urteil vom 01.04.2003 - I R 51/02 -, a.a.O.; BFH,
Urteil vom 18.12.2002 - I R 33/01 -, BStBl II 2003, 630).
Entsprechendes gilt für Bescheide, durch die Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder
festgesetzt werden, welche Auswirkungen auf die nach § 174 InsO zur Tabelle
anzumeldenden Steuerforderungen haben können. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens dürfen daher keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen
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Insolvenzverfahrens dürfen daher keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen
Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, welche die Höhe der zur
Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten. Denn
andernfalls würde der sich aus § 87 InsO ergebende Vorrang des Insolvenzverfahrens
gegenüber dem Festsetzungs- und Feststellungsverfahren nach der Abgabenordnung
unterlaufen. Dass Bescheide, durch die lediglich Besteuerungsgrundlagen festgestellt
oder festgesetzt werden, nicht unmittelbar auf eine Befriedigung der Steuergläubiger
gerichtet sind, ist danach unerheblich. Es genügt, dass die festgestellten oder
festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Insolvenzverfahren insoweit präjudiziell
sind, als sie Steuern betreffen, die Insolvenzforderungen sein können (BFH, Urteil vom
01.04.2003 - I R 51/02 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 18.12.2002 - I R 33/01 -, a.a.O.; BFH,
Urteil vom 02.07.1997 - I R 11/97 -, a.a.O.).
Diese anhand eines Gewerbesteuermessbescheides entwickelte Rechtsprechung ist auf
Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide jedoch nicht ohne weiteres anwendbar.
Jedenfalls im Streitfall sind die ergangenen Bescheide wirksam bekannt gegeben worden
und nicht nichtig.
Bedenken ergeben sich allerdings nicht schon daraus, dass Einheitswert- und
Grundsteuermessbescheide auf einen bestimmten Stichtag ergehen und ab diesem
Zeitpunkt für gegebenenfalls viele Jahre Dauerwirkung entfalten. Dies kann zwar zur
Folge haben, dass die auf dieser Grundlage festzusetzenden Grundsteuern für
Besteuerungszeiträume vor Verfahrensöffnung Insolvenzforderungen wären, für
Besteuerungszeiträume nach Verfahrensöffnung hingegen sonstige
Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Letztere sind gemäß § 53 InsO vorweg aus der
Insolvenzmasse zu berichtigen, was aber voraussetzt, dass der Anspruch tituliert, also
durch Steuerbescheid festgesetzt ist, § 155 AO. Dies allein rechtfertigt jedoch keine
Abweichung von dem Grundsatz, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Festsetzungs- und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen werden dürfen, welche
die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen
könnten. Denn Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid könnten mit einem
einschränkenden Zusatz versehen werden, dass die Feststellung und die Festsetzung
nur zu dem Zweck der Ermittlung der Masseforderungen erfolgt, so dass der Vorrang
des Insolvenzverfahrens nicht unterlaufen würde (vgl. hierzu Jürgen Hagen, Erlass von
Steuerverwaltungsakten im Insolvenzverfahren, Die steuerliche Betriebsprüfung [StBp]
2004, 217 ff., 254 ff., 281 ff., hier: S. 257 unter Hinweis auf AEAO zu § 122 Nr. 2.9.1 Abs.
2).
Grund und Notwendigkeit, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Erlass von
Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden gegenüber dem Insolvenzverwalter für
zulässig zu erachten, ergeben sich aber daraus, dass diesen Bescheiden eine
sogenannte dingliche Wirkung zukommt. Die Besteuerungsgrundlagen werden im
Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nicht nur zu dem Zweck ermittelt und
festgestellt, um - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Grundsteuerforderungen zur
Insolvenztabelle anmelden zu können. Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid
wirken vielmehr gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 AO und § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung
mit § 182 Abs. 2 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand
der Feststellung und Festsetzung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher
Wirkung übergeht. Ihre rechtlichen Wirkungen beschränken sich also nicht auf das
Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen - das heißt hier dem Insolvenzverwalter - und
dem Finanzamt, sondern bestehen in Bezug auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne der
§§ 2, 19 Abs. 1 BewG gegenüber dem jeweiligen Eigentümer fort. Dies rechtfertigt es,
auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bekanntgabe solcher, auf einen
Stichtag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassener Bescheide gegenüber dem
Insolvenzverwalter als zulässig anzusehen (so BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - II B
52/02 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV]
2003, 8; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 184 AO Rdn. 69;
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.1998 - 2 K 19/95 -, zitiert
nach JURIS; vgl. auch Bringewat/Waza, Insolvenzen und Steuern, 6. Aufl. 2004, Rdn.
1072; Jürgen Hagen, a.a.O., S. 257 f.; wohl a.A. ohne Problematisierung der Streitfrage
und beschränkt auf die Aussage, die Rechtsprechung des BFH gelte grundsätzlich für
alle Grundlagenbescheide: Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Aufl.2005, Seite 249;
Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.01.2001 - 13 K 6432/00 -, Entscheidungen der
Finanzgerichte [EFG] 2001, 922; Neu, Urteilsanm., EFG 2001, 61; Wied, Kommentierte
Finanzrechtsprechung [KFR] F2 AO § 251, 1/98, S. 73).
Insbesondere soll § 87 InsO nach Auffassung des Senats nicht zur Folge haben, dass
gegenüber dem am Insolvenzverfahren unbeteiligten Rechtsnachfolger, auf den der
Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung
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Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung
übergeht, für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch ein Bescheidverbot bestünde.
So ist im Streitfall durch den Erwerb einer Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks
durch Frau B.... eine neue wirtschaftliche Einheit mit der Folge entstanden, dass eine
Nachfeststellung im Sinne von § 23 des Bewertungsgesetzes (BewG) durchzuführen ist;
Nachfeststellungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung
der wirtschaftlichen Einheit folgt. Im Falle der Rechtsnachfolge wäre eine (Zurechnungs-)
Fortschreibung gemäß § 22 BewG durchzuführen, die ihrerseits aber eine
vorangegangene Bewertung - hier die Nachfeststellung - schon begrifflich voraussetzt
(vgl. Rössler/Troll, BewG, § 22 Rdn. 12). Diese wiederum könnte - nach Eintritt der
Rechtsnachfolge - allenfalls unter Verletzung des § 182 Abs. 2 Satz 2 AO durch
Bekanntgabe nur an den Rechtsvorgänger allein oder der Vorschrift entsprechend an
diesen und zugleich an den Rechtsnachfolger erfolgen; eine Bekanntgabe allein an den
Rechtsnachfolger kommt jedoch nicht in Betracht. Denn eine neu entstandene
wirtschaftliche Einheit ist im Nachfeststellungszeitpunkt dem Rechtsvorgänger - und nur
diesem - zuzurechnen, so dass der Bescheid jedenfalls diesem gegenüber ergehen
muss. Dies wird bestätigt auch durch § 182 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach der
Einheitswertbescheid, wenn er dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben worden ist, im
Grundsatz dem Rechtsnachfolger gegenüber sogar wirkt (dingliche Wirkung, s.o.), ohne
dass der Bescheid an diesen adressiert oder bekannt gegeben werden muss.
Abweichend hiervon kann die Nachfeststellung nicht durch eine Adressierung und
Bekanntgabe des Nachfeststellungsbescheides an einen Rechtsnachfolger ersetzt
werden, der in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht Zurechnungssubjekt, also Eigentümer
war. Die nach dem Eintritt der Rechtsnachfolge auch dem Rechtsnachfolger gegenüber
zu erfolgende Bekanntgabe des Bescheides ist zudem lediglich deshalb notwendig, weil
im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Person des Rechtnachfolgers, demgegenüber der
Bescheid ebenfalls Wirkung entfaltet, bereits feststeht, so dass diesem ein Rechtsbehelf
zustehen muss. Wäre von diesen Grundsätzen ausgehend gemäß § 240 ZPO und § 87
InsO eine Nachfeststellung gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht zulässig, so könnte
das Finanzamt gegenüber dem Rechtsnachfolger weder die Nachfeststellung noch eine
Fortschreibung vornehmen. Dies würde die Wirkung des § 87 InsO unberechtigt über
seinen Regelungsbereich hinaus ausdehnen.
Der Senat hält es auch nicht für möglich, gegenüber dem Insolvenzverwalter die
Einheitsbewertung - Nachfeststellung - und die Festsetzung des
Grundsteuermessbetrages nur informatorisch vorzunehmen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom
02.07.1997 - I R 11/97 -, a.a.O.). In diesem Fall würden die Voraussetzungen der § 182
Abs. 2 Satz 1 AO und §§ 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 2 AO gerade nicht
vorliegen, mit der Folge, dass dem Rechtsnachfolger gegenüber daraus keine Wirkungen
erwüchsen. Im Ergebnis ist daher der Erlass von Einheitswert- und
Grundsteuermessbescheiden grundsätzlich auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch als zulässig anzusehen.
Dahinstehen lassen kann der Senat, ob der in § 240 ZPO und § 87 InsO zum Ausdruck
kommende Vorrang des Insolvenzverfahrens auch in Bezug auf Einheitswert- und
Grundsteuermessbescheide jedenfalls solange gilt, als eine Rechtsnachfolge noch nicht
eingetreten ist. Das würde bedeuten, dass das Finanzamt erst nach dem Eintritt einer
solchen Rechtsnachfolge die Bescheide gegenüber dem Insolvenzverwalter wirksam
erlassen könnte. Dies erscheint deshalb als zweifelhaft, weil die Feststellung der
Rechtsnachfolge speziell im Fall des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2
AO Schwierigkeiten bereiten kann, die zu klären die genannten verfahrensrechtlichen
Regelungen nicht der geeignete Prüfungsrahmen sind. Im Streitfall muss diese Frage
allerdings nicht entschieden werden, weil der Kläger die wirtschaftliche Einheit mit
notariellem Vertrag vom 12.12.2002 veräußert und am 02.01.2003 der Besitzübergang
stattgefunden hat. Damit ist die Rechtsnachfolge vor Erlass der angegriffenen Bescheide
eingetreten. Denn eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt
wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen, § 19 Abs. 4 Satz 1 BewG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen.
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