Urteil des BFH vom 21.09.2010

Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steue

BFH Anhängiges Verfahren, V R 28/10 (Aufnahme in die Datenbank am 21.9.2010)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 17.02.2011, Zurückverweisung.
1. Können innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG auch dann anzunehmen sein, wenn eine Person im
Inland für die Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet auftritt, hier insbesondere die Verträge aushandelt und ggf. auch abschließt
und ausführt oder wenn diese Abnehmer den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlen? Begründen diese
Umstände allein einen Anlass zu Argwohn?
2. Liegt das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, beim
Liefernden, wenn das Bundesamt für Finanzen jeweils Namen, Ort und Anschrift des in den Rechnungen des Liefernden
ausgewiesenen Leistungsempfängers bestätigt hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 S 1 Nr 1 Buchst b; UStG § 6a Abs 1; UStG § 18e
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 20.5.2010 (12 K 247/06)