Urteil des BFH vom 18.12.2008

Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG

BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 31/08 (Aufnahme in die Datenbank am 18.12.2008)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 17.05.2011, unbegründet.
Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz bei Nichtabgabe der
Steuererklärung:
Ist für die Frage, ob eine Tat i.S. des § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 StraBEG vor dem 18. Oktober 2003 begangen worden ist, darauf
abzustellen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern verkürzt worden sind, d.h. die Tat vollendet ist? Tritt eine vollendete
Verkürzung einer Veranlagungssteuer bei Nichtabgabe einer Steuererklärung erst dann ein, wenn die Veranlagungsarbeiten
in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
StraBEG § 1 Abs 1 S 1; StraBEG § 1 Abs 7; AO § 370
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 20.8.2008 (9 K 352/06)