Urteil des BFH vom 15.03.2017

BFH (bezug, reform, umstand, gegenseitigkeit, rückgriff, rechtsmissbrauch, genossenschaft, rechtsform, verfälschung, vorteil)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-79/08 (Aufnahme in die Datenbank am 15.5.2008)
Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 25.02.2008, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Steuervergünstigungsmaßnahmen der Art. 10, 11, 12, 13 und 14 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr.
601/1973 zugunsten der Genossenschaften mit den Vorschriften über den Wettbewerb vereinbar, und sind sie, vor allem
angesichts eines ungeeigneten Systems der Aufsicht und der Missbrauchskorrektur, wie es vom Decreto legislativo del Capo
Provvisorio dello Stato Nr. 1577/1947 vorgesehen ist, namentlich als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag
einzustufen?
2. Können insbesondere, was die Frage der Einstufung der in Rede stehenden Steuervergünstigungsmaßnahmen als
staatliche Beihilfen anbelangt, diese Maßnahmen gemessen an den dem Genossenschaftsunternehmen zugewiesenen
Zwecken als verhältnismäßig angesehen werden? Kann bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit über die einzelne
Maßnahme hinaus auch der Vorteil eine Rolle spielen, der unter Verfälschung des Wettbewerbs durch die Maßnahmen in
ihrer Gesamtheit gewährt wird?
Das erkennende Gericht hält für die Beantwortung dieser Fragen den Umstand für erheblich, dass das Aufsichtssystem durch
die Reform des Gesellschaftsrechts nach der Legge Nr. 311/2004 insbesondere in Bezug auf die überwiegend und nicht
vollständig auf Gegenseitigkeit beruhenden Genossenschaften in bedeutendem Maße noch weiter abgeschwächt wurde.
3. Kann unabhängig von der etwaigen Einstufung der in Rede stehenden Vergünstigungsmaßnahmen als staatliche Beihilfen
der Rückgriff auf die Rechtsform der Genossenschaft auch über die Fälle des Betrugs oder der Scheingestaltung hinaus als
Rechtsmissbrauch angesehen werden, wenn er ausschließlich oder hauptsächlich aus Steuerersparnisgründen erfolgt?
EG Art 87