Urteil des BFH vom 30.08.2001
BFH (kläger, abgrenzung, datum, klagefrist, steuerberater, rechtsfrage, handschriftlich, information, klageschrift, ergebnis)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.10.2008, XI B 27/08
Vertreterpflichten eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts - Abgrenzung der Sorgfaltspflichten bei Beauftragung
mehrerer Rechtsanwälte für verschiedene Instanzen
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung
des Bundesfinanzhofs (BFH).
2 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn über Rechtsfragen zu entscheiden ist, deren Klärung das
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die
klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August
2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren
Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE
187, 559, BStBl II 1999, 231) oder die höchstrichterlich bereits entschieden ist, ohne dass zwischenzeitlich neue
gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2007 XI B 69/07,
BFH/NV 2008, 215).
3 b) Nach diesen Grundsätzen hat die Rechtsfrage, ob sich ein Rechtsanwalt, der sich selber vertritt, auf die Angaben
eines im Einspruchsverfahren tätigen Steuerberaters zum Ablauf der Klagefrist verlassen darf, wenn der Steuerberater
die Fristberechnung ausdrücklich übernommen hat, keine grundsätzliche Bedeutung.
4 Die Abgrenzung von Vertreterpflichten bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte für verschiedene Instanzen ist durch
die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. April 2000 VI ZB 3/00, Neue
Juristische Wochenschrift 2000, 3071, m.w.N.). Danach muss der beauftragte Rechtsanwalt nach Mandatsübernahme
die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels selbst überprüfen. Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein
Rechtsanwalt selbst vertritt. Die im Zivilprozessrecht herausgebildeten Grundsätze zur Abgrenzung der
Sorgfaltspflichten sind auch heranzuziehen, wenn in einer Steuerstreitsache neben einem Steuerberater ein
Rechtsanwalt tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547). Ein
weiterer Klärungsbedarf besteht daher nicht.
5 2. Soweit das rechtzeitig erfolgte Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sinngemäß als
Verfahrensrüge dahingehend zu verstehen ist, dass über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch
Prozessurteil entschieden worden ist, ist die Verfahrensrüge nicht schlüssig. Denn das Vorbringen rechtfertigt nicht die
Annahme eines Verfahrensfehlers. Der Kläger hat dadurch gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen,
dass er Erkundigungen zum Datum der Bekanntgabe des Einspruchsbescheides unterlassen hat.
6 Ein besonderer Anlass hierzu hätte im Übrigen schon allein deshalb bestanden, weil er, der Kläger, bei Einreichung
der Klage zumindest über die Seite 1 des ergangenen Einspruchsbescheides verfügte. Denn er hat diese Seite der
Klageschrift beigefügt. Auf Seite 1 des Einspruchsbescheides ist jeweils unmittelbar unter dem hinsichtlich des Tages
handschriftlich ergänzten Datum vermerkt: "Gegen Empfangsbekenntnis". Angesichts dieser Umstände hätte es sich
ihm aufdrängen müssen, das genaue Datum der Zustellung zu erfragen.
7 3. Die Revision ist entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch nicht wegen eines schwerwiegenden
Rechtsfehlers, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, zuzulassen. Das Vorliegen
eines derart schwerwiegenden Fehlers nimmt der BFH in ständiger Rechtsprechung dann an, wenn die angefochtene
Entscheidung des Finanzgerichts (FG) objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B
85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192).
8 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das FG hat seinem Urteil zutreffend die Rechtsprechung des BGH
und BFH zu den Aufgaben des mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts zugrunde gelegt.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist es zu dem rechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt, dass der Kläger
schuldhaft handelte, weil er keine Information über das Bekanntgabedatum des Einspruchsbescheides einholte und
damit nicht im Stande war, den Ablauf der Klagefrist selbst zu berechnen und die Richtigkeit der ihm erteilten Auskünfte
zu überprüfen.